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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_352/2024  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Sistierung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Februar 2024 (UH240046-O/U/SBA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich ist mit Verfügung vom 14. Februar 2024 auf eine von A.________ gegen eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Januar 2024 erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerde mangle es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung. 
Mit Eingabe vom 12. März 2024 führt A.________ dagegen Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung. 
 
2.  
Vorab ist auf das vom Beschwerdeführer nachträglich am 20. April 2024 gestellte Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch nicht einzutreten. Das Gesuch begründet der Beschwerdeführer damit, dass er "zuletzt" bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen Bundesrichterin Koch wegen Amtsmissbrauchs eingereicht habe. Auf Nachfrage, was Gegenstand dieser Strafanzeige sei, und die Aufforderung, dienliche Belege beizubringen, reichte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 [Postaufgabe] eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. April 2024 (Referenz D-22024/10014605), eines seiner Schreiben an das Bezirksgericht Zürich vom 24. März 2024 sowie sein Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 1. Mai 2024 ein, welche in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch bzw. mit Bundesrichterin Koch stehen. Im Übrigen stellte die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einem anderen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolglos geblieben war, an welchem Bundesrichterin Koch mitgewirkt hat, für sich allein keinen zulässigen Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2 BGG). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist praxisgemäss kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er behauptet lediglich, die Aktenlage könne selbst "objektiviert-extrahiert" werden. Inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz deshalb rechtswidrig sein soll, legt er damit jedoch nicht dar. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier