Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_603/2024
Urteil vom 11. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. März 2024 (SW.2024.16).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 16. Januar 2024 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau Strafanzeige gegen B.________, Vizepräsident des Obergerichts des Kantons Thurgau betreffend den Entscheid des Obergerichts vom 27. Oktober 2022 im Verfahren BR.2022.35 in Sachen Konkurseröffnung. Am 22. Januar 2024 verfügte die Generalstaatsanwaltschaft, die Untersuchung werde nicht an Hand genommen. Am 5. Februar 2024 überreichte der Beschwerdeführer der Generalstaatsanwaltschaft ein auf den 2. Februar 2024 datiertes Beschwerdeschreiben. Zudem stellte er das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft und weiteren Stellen am 6. Februar 2024 per E-Mail zu. Die Generalstaatsanwaltschaft überwies das Schreiben des Beschwerdeführers gemeinsam mit den Akten zuständigkeitshalber dem Obergericht. Dieses trat mit Entscheid vom 15. März 2024 zufolge Nichtleistens der Sicherheit innert Frist nicht auf die Eingabe ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 27. Mai 2024 (Postaufgabe) ans Bundesgericht.
2.
Der als Gerichtsurkunde versandte Entscheid des Obergerichts vom 15. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 18. März 2024 zur Abholung nach 8570 Weinfelden zugestellt und lag dort bis am 25. März 2024 zur Abholung bereit. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen begann gemäss Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am 8. April 2024 zu laufen und endete am 7. Mai 2024. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 7. Mai 2024 beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde gemäss Sendungsverfolgung indes erst am 27. Mai 2024 der Schweizerischen Post übergeben, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ist folglich verspätet.
3.
Im Übrigen könnte auch deshalb nicht auf die Eingabe des Beschwerdeführers eingetreten werden, da sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag. Der Eingabe lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid vom 15. März 2024 - welcher ausschliesslich Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ) - gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément