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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_590/2023  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Dr. Roger Bollag, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2023 (IV.2022.00476). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geboren 1960; nachfolgend auch: der Versicherte) ist seit 1989 Inhaber eines Carrosseriebetriebs. Er meldete sich am 15. Februar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm nach getätigten Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation mit Verfügungen vom 8. Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 1999 zu. Mit Mitteilungen vom 30. März 2004 und 2. Mai 2007 wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 26. Juni 2012 holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2. Mai 2013 erstattet wurde. Sie veranlasste zudem eine Abklärung für Selbständigerwerbende, über welche am 23. Januar 2014 berichtet wurde.  
Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente des Versicherten auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Oktober 2015 gut und wies die Sache zu ergänzender Abklärung an die IV-Stelle zurück. 
 
A.b. In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ein, der am 31. März 2016 erstattet wurde. Mit Verfügung vom 31. März 2017 hob sie die bisherige ganze Invali-denrente per August 2014 auf. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. August 2017 ab. Das Bundesgericht hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts mit Urteil 9C_792/2017 vom 23. Mai 2018 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück.  
 
A.c. Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation und holte einen weiteren Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ein, der am 30. April 2020 erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 43 % die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente per September 2014 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände. Mit erneutem Vorbescheid vom 22. Juli 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten sodann bei einem Invaliditätsgrad von 46 % die Reduktion der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht, wogegen der Versicherte abermals Einwände erhob. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit Eingliederungsmassnahmen auf. Am 1. November 2021 unterschrieb der Versicherte die Bereitschaftserklärung und nahm hierzu am 7. Januar 2022 Stellung. Mit Mitteilung vom 28. März 2022 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mangels Eingliederungsbedarf ab.  
 
A.d. Nach erneutem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2022 per August 2014 auf.  
 
B.  
Dagegen führte der Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. Juni 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 19. September 2023 beantragt A.________, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2023 sei aufzuheben und ihm sei ab dem 1. September 2014 weiterhin eine ganze, eventualiter eine Dreiviertels-IV-Rente zu gewähren. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2; 138 I 274 E. 1.6).  
 
2.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Unter dem Vorbehalt besonderer übergangsrechtlicher Regelungen gilt in intertemporalrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. zum zeitlich massgebenden Sachverhalt auch BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen). Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Es steht indessen die Aufhebung eines Rentenanspruchs auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2022 zur Diskussion. Demnach beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage. Da der Beschwerdeführer überdies am 1. Januar 2022 bereits das 55. Altersjahr vollendet hatte, gilt auch für die seitherige Zeit das frühere Recht (vgl. lit. c der Übergangsbestimmungen zur WEIV [AS 2021 705]). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Vorinstanz zu Unrecht von ihrem eigenen Rückweisungsentscheid vom 6. Oktober 2015 abgewichen sei. In diesem Entscheid habe sie festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung gestützt auf das ausserordentliche Bemessungsverfahren (Betätigungsvergleich) und nicht anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen habe. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe, indem sie auf Informationen im Internet abgestellt habe, ohne ihn dazu anzuhören. 
 
3.1. Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (Urteil 4A_121/2023 vom 29. November 2023 E. 3, zur Publikation vorgesehen; BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 und 2.1). Diese Bindungswirkung ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2.1). Die Erwägungen in Rückweisungsentscheiden von Vorinstanzen des Bundesgerichts, auf die im Dispositiv verwiesen wird, sind für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich; sie haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Diese Bindungswirkung gilt auch für die Vorinstanz bei erneuter Befassung mit der Sache, es sei denn, der Sachverhalt hätte sich seit der aufgehobenen Verfügung geändert oder es hätten sich aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben. Das Bundesgericht kann hingegen höchstens dann an den Rückweisungsentscheid einer kantonalen Instanz gebunden sein, wenn und soweit der Entscheid selbständig anfechtbar war bzw. gewesen wäre (unter vielen: Urteile 9C_554/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.4, 9C_865/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.2.1; 9C_87/2016 vom 23. November 2016 E. 3.1, je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Rückweisungsentscheid weder die Verwaltungsbehörde noch sie selbst daran hindere, den Sachverhalt zu ergänzen. Die im Rahmen des Rückweisungsentscheids getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hält sie für "grundsätzlich unverbindlich". Sie berücksichtigte deshalb im angefochtenen Entscheid Auszüge aus dem Individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszüge) des Beschwerdeführers vom Mai 2016 (Einkommen bis und mit dem Jahr 2013), vom April 2017 (Einkommen bis und mit dem Jahr 2014), vom Februar 2019 (Einkommen bis und mit dem Jahr 2015), vom April 2020 (Einkommen bis und mit dem Jahr 2017), vom Februar 2022 (Einkommen bis und mit dem Jahr 2018 sowie Corona-Erwerbsersatzentschädigung für das Jahr 2020) und vom 9. Januar 2023 (Einkommen bis und mit dem Jahr 2019; diesen letzten IK-Auszug hatte die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 selbst beigezogen). Bei der ersten gerichtlichen Beurteilung im Oktober 2015 hätte erst ein IK-Auszug des Beschwerdeführers vom Juli 2012 vorgelegen. Die neuen IK-Auszüge erlaubten nun, die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln, weswegen der Invaliditätsgrad nunmehr anhand eines Einkommensvergleichs und nicht anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode bestimmt werden könne (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2). Des Weiteren sprach die Vorinstanz dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. April 2020 die Beweiskraft ab. Namentlich zog sie in Zweifel, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Rahmen einer Einzelfirma betreibt. Er sei schliesslich als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift einer GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Ausserdem sei er gemäss Abklärungsbericht vom April 2020 und der Homepage der GmbH Chef über sieben Mitarbeitende. Dass der Beschwerdeführer nur unqualifizierte Büroarbeit verrichte und keine Führungsaufgaben anfallen würden, könne "unter diesen Umständen zwar anfänglich noch nachvollzogen werden", sei "im Verlauf jedoch nicht mehr glaubhaft". Die Vorinstanz hatte auch Zweifel daran, dass die Kapazität im Betrieb des Beschwerdeführers nur 50 % betrage, da für die Administration zwischenzeitlich der Sohn des Beschwerdeführers als Business Manager angestellt worden sei. Es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Aufgaben nicht selbst hätte übernehmen oder sich die entsprechenden Fähigkeiten zumindest über die Jahre hinweg im Rahmen der Schadenminderungspflicht hätte aneignen können (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.6).  
 
3.3. Die Kritik des Beschwerdeführers an diesen Ausführungen ist berechtigt.  
 
3.3.1. Nach welcher Methode der Invaliditätsgrad zu bestimmen ist, stellt eine Rechtsfrage dar (Urteile 8C_176/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2.1; 8C_595/2019 vom 5. November 2019 E. 2.2; 9C_243/2018 / 9C_247/2018 vom 11. September 2018 E. 2; 8C_640/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2; 9C_236/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3.4, in: SVR IV Nr. 11 S. 35). Die Antwort, welche die Vorinstanz auf diese Frage in ihrem insoweit formell rechtskräftigen Zwischenentscheid vom 6. Oktober 2015 gegeben hatte und die zur Rückweisung führte, war also für die IV-Stelle und die Vorinstanz grundsätzlich verbindlich. Davon hätte die Vorinstanz fortan nur noch abweichen können, falls sich der Sachverhalt geändert oder ein Revisionsgrund nach Art. 61 lit. i ATSG vorgelegen hätte (vgl. Urteile 8C_624/2020 vom 16. April 2021 E. 5.2; 9C_87/2016 vom 23. November 2016 E. 3.1).  
 
3.3.2. Die Vorinstanz hat in den IK-Auszügen ein Novum gesehen. Für die Beurteilung, ob diese IK-Auszüge neu sind, ist indessen entgegen der Vorinstanz nicht auf den Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids vom 6. Oktober 2015 abzustellen. Denn die Vorinstanz äusserte sich im Entscheid vom 22. August 2017 erneut zur Invaliditätsbemessung nach der ausserordentlichen Methode und das Bundesgericht stellte im Urteil 9C_792/2017 vom 23. Mai 2018 die Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Punkt jedenfalls nicht infrage (vgl. Urteil 9C_792/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2). Spätestens zum Zeitpunkt des Endentscheids der Vorinstanz vom 22. August 2017 hätte also für die IV-Stelle aller Anlass bestanden, die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen IK-Auszüge beizubringen, die das Einkommen des Beschwerdeführers bis und mit dem Jahr 2014 nachgewiesen hätten, und gestützt darauf den Wechsel der Bemessungsmethode zu beantragen. Als die Vorinstanz das vorliegend angefochtene Urteil fällte, waren diese IK-Auszüge also nicht mehr neu. Die übrigen IK-Auszüge, welche die Vorinstanz teilweise erst selbst beigezogen hat und die das Einkommen des Beschwerdeführers für Jahre ab 2015 zum Gegenstand hatten, waren für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Jahr 2014 jedenfalls nicht direkt relevant.  
 
3.3.3. Da sich der Sachverhalt nicht geändert hatte und auch kein Revisionsgrund vorlag, hätte sich die Vorinstanz an ihre eigene Beurteilung im Rückweisungsentscheid vom 6. Oktober 2015 halten und schon aus diesem Grund die ausserordentliche Bemessungsmethode anwenden müssen. Das gilt umso mehr, als dieser Rückweisungsentscheid spätestens zusammen mit dem Urteil der Vorinstanz vom 22. August 2017 beim Bundesgericht hätte angefochten und dem Bundesgericht die Frage der anwendbaren Methode hätte unterbreitet werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die IV-Stelle tat dies nicht; einzig der Versicherte, der an einem Methodenwechsel von vornherein kein Interesse hatte, focht dieses Urteil beim Bundesgericht an. Das Bundesgericht hat die Anwendung der ausserordentlichen Methode in seinem Urteil 9C_792/2017 vom 23. Mai 2018 zwar nicht vertieft geprüft, aber jedenfalls nicht infrage gestellt. Auf jeden Fall gibt es keinen Anlass, von der ausserordentlichen Bemessungsmethode abzuweichen.  
 
3.4. Da die Vorinstanz zu Unrecht die ordentliche Bemessungsmethode angewendet hat, fehlen im angefochtenen Urteil gewisse Feststellungen, um den Invaliditätsgrad nach der ausserordentlichen Methode (Betätigungsvergleich) zu bestimmen. Dies wäre an sich Grund für eine Rückweisung (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Vorliegend rechtfertigt es sich aber, auch mit Blick auf die bereits aufgelaufene Verfahrensdauer, dass das Bundesgericht den Sachverhalt aufgrund der Akten selbst ergänzt, soweit dies erforderlich ist (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.4.1. Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen unter Berücksichtigung des Durchschnittseinkommens in den fünf Jahren vor Eintritt der Invalidität und der Nominallohnentwicklung auf Fr. 102'374.- festgesetzt. Diese Feststellung erscheint jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig.  
 
3.4.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Carrosserie-Spengler seit Februar 2014 zu 80 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Dieser Grad kann auch für die administrativen Tätigkeiten im Betrieb zugrunde gelegt werden. Im Übrigen kann auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 30. April 2020 zurückgegriffen werden. Daraus ergibt sich, dass im Betrieb nur Kapazität für ein 50 %-Pensum an administrativen Tätigkeiten besteht. Entgegen der Vorinstanz ist es jedenfalls vertretbar, dass die IV-Stelle den Lohn für diese administrative Arbeit aus der Ziffer 45-46 (Niveau 2) in der Lohnstrukturerhebung 2016 abgeleitet hat. Denn wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, deckt diese Ziffer nicht nur die "Reparatur von Motorfahrzeugen", sondern auch den "Grosshandel" und "Handel" ab. Für die administrative Tätigkeit ist also mit der IV-Stelle mit einem Einkommen von Fr. 34'840.35 auszugehen.  
 
3.4.3. Hingegen kann für die - nach den Feststellungen der Vorinstanz und entgegen der Annahme der IV-Stelle - noch im Umfang von 20 % mögliche Tätigkeit als Carrosserie-Spengler nicht auf diesen Ansatz abgestellt werden. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer im Verfahren 9C_792/2017 selbst noch dafür gehalten, dass er aufgrund seiner Erfahrung und unter Annahme einer Kaderstellung bei vollzeitlicher Tätigkeit als Spengler ein Einkommen von rund Fr. 103'000.- erzielen könnte. Darauf ist er zu behaften. Bei einem noch möglichen Pensum als Spengler von 20 % ist also insoweit mit einer Verdienstmöglichkeit von Fr. 20'600.- zu rechnen.  
 
3.5. Es resultiert somit eine gesamte Verdienstmöglichkeit nach Invaliditätseintritt (Invalideneinkommen) von Fr. 55'440.35 (Fr. 34'840.35 aus administrativer Tätigkeit mit Pensum von 50 % zuzüglich Fr. 20'600.- aus Spengler-Tätigkeit mit Pensum von 20 %). In das Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 102'374.- gesetzt ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 45.84 %. Dieser Grad vermittelt nach Art. 28 Abs. 2 aIVG Anspruch auf eine Viertelsrente.  
 
4.  
Was schliesslich die Gehörsverletzung angeht, die der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, wird aus dem angefochtenen Urteil nicht klar, inwiefern die Vorinstanz überhaupt auf die vom Beschwerdeführer bestrittenen Feststellungen abgestellt hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.6 ["Der Vollständigkeit halber [...]"). Da ohnehin an der ausserordentlichen Bemessungsmethode festzuhalten ist, kann die Frage letztlich offen bleiben, ob die Vorinstanz den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Berücksichtigung von Informationen aus dem Internet ohne vorgängige Anhörung BGE 149 I 91 E. 3.4). Offen bleiben kann auch, ob die Vorinstanz aus dem Eintrag der GmbH überhaupt willkürfrei schliessen durfte, der Beschwerdeführer habe seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben bzw. den Betrieb auf die GmbH übertragen. 
 
5.  
 
5.1. Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz nicht von der ausserordentlichen Bemessungsmethode abweichen dürfen. Ihr Urteil verletzt demnach Bundesrecht. Es ist dahin abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2014 eine Viertelsrente zusteht.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer hat beantragt, dass ihm weiterhin eine volle Invalidenrente zugesprochen werde. Er unterliegt damit zu drei Vierteln. Die Gerichtskosten sind ihm demnach zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2023 und die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 12. Juli 2022 werden insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2014 eine Viertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden im Umfang von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Juni 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler