Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_415/2025
Urteil vom 11. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. April 2025 (LC250009-O/U).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 19. Juli 2024 schied das Bezirksgericht Bülach die Ehe der Parteien. Dabei stellte es die beiden Kinder (geb. 2012 und 2015) unter die alleinige Obhut der Mutter, unter Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters. Sodann verpflichtete es diesen zu Unterhaltsbeiträgen an die beiden Kinder während fünf Phasen und zu nachehelichem Unterhalt für zwei Phasen, unter Feststellung rückständiger Unterhaltsbeiträge von Fr. 18'849.--. Schliesslich regelte es den Vorsorgeausgleich, die Übertragung des Mietvertrages und das Güterrecht.
B.
Berufungsweise verlangte der Beschwerdeführer, dass er für die beiden Kinder nicht mehr als Fr. 2'400.-- pro Monat zahlen müsse und von nachehelichem Unterhalt sowie der Feststellung einer Unterhaltsrestanz abzusehen sei. Ferner verlangte er die Rückweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht.
Mit Urteil vom 4. April 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung des Scheidungsverfahrens an das Bezirksgericht zur Durchführung eines Beweisverfahrens. Sodann verlangt er, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, eventualiter sei dieser den gegenwärtigen Einkommensverhältnissen anzupassen. In der Beschwerdebegründung stellt er überdies Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Scheidungsurteil. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Das Obergericht bezweifelte, ob das sich nicht auf das einzelne Kind beziehende pauschale Begehren um Festsetzung von Kindesunterhalt bis zu einem Maximalbetrag als genügend beziffertes Rechtsbegehren gelten könne, liess die Frage aber offen, weil die Berufung diesbezüglich ohnehin unbegründet sei. In der Folge äusserte es sich umfassend zu den Berufungsvorbringen betreffend Einkommen der Mutter und Bedarf des Beschwerdeführers und gelangte zum Schluss, dass es beim vorinstanzlich festgesetzten Kindesunterhalt zu bleiben habe. Zum nachehelichen Unterhalt erwog das Obergericht, dass die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime gelte und der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer erstinstanzlich keine Rechtsbegehren gestellt habe, entgegen seiner Behauptung auch nicht implizit, weshalb es bei den Anträgen der Beschwerdegegnerin sein Bewenden gehabt habe und die von ihr verlangten Unterhaltsbeiträge zu Recht zugesprochen worden seien. Zu den rückständigen Unterhaltsbeiträgen befand es, diese seien von der Beschwerdegegnerin belegt worden, ohne dass der Beschwerdeführer Gegenbeweismittel offeriert habe.
3.
Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen. Es ist demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5). Ein blosser Rückweisungsantrag ist nur dann ausnahmsweise genügend, wenn das Bundesgericht im Fall der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2) oder wenn die Vorinstanz zu Unrecht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist (Urteil 5A_100/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2, insb. E. 2.2.2 m.w.H.).
Weiter ist zu beachten, dass bei reformatorischen Rechtsmitteln die Anträge im Zusammenhang mit Geldforderungen zu beziffern sind (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Dies gilt auch im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren, selbst wenn im kantonalen Verfahren in Bezug auf den Kindesunterhalt die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kamen (BGE 137 III 617 E. 4.5 und E. 5).
4.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf ein kassatorisches Begehren und verlangt die Rückweisung direkt an das Bezirksgericht zur Durchführung eines Beweisverfahrens. Dies ist nach dem in E. 3 Gesagten unzureichend. Darüber hilft die Behauptung des Beschwerdeführers nicht hinweg, er habe schon obergerichtlich die Rückweisung zur Durchführung eines Beweisverfahrens verlangt und "das rechtliche Gehör sei ganz massgeblich zu seinen Lasten verletzt" worden: Bereits die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel und der Beschwerdeführer hat denn auch Anträge in der Sache gestellt (Kindesunterhalt von gesamthaft nicht mehr als Fr. 2'400.-- pro Monat; Absehen von nachehelichem Unterhalt; Absehen von der Feststellung einer Unterhaltsrestanz). Sodann hat sich das Obergericht zu all seinen Berufungsvorbringen ausführlich geäussert und in der Sache selbst entschieden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern vor diesem Hintergrund die in E. 3 dargelegten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Rückweisung - hier sogar an die erste Instanz - gegeben sein sollen. Gründe für eine Rückweisung wären im Übrigen auch nicht ersichtlich.
5.
Nach dem Gesagten mangelt es der Beschwerde an hinreichenden Rechtsbegehren, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.
Mit dem sofortigen Endurteil wird das (nicht unter den Anträgen, aber im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellte) Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das - ebenfalls nicht unter den Anträgen, aber im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellte - entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli