Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_113/2025
Urteil vom 11. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Stübi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Generalstaatsanwältin,
Rue des Vergers 9, Postfach, 1950 Sion,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; Notwehr; unrichtige Sachverhaltsfeststellung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung,
vom 19. Dezember 2024 (P1 24 47).
Sachverhalt:
A.
A.________ geriet am 19. Dezember 2020 in und vor dem Zimmer Nr. xxx im Haus "C.________" an der U.________strasse yyy in V.________ in eine Auseinandersetzung mit B.________. Im Rahmen dieser Konfrontation soll A.________ gemäss Anklage ein Brotmesser ergriffen und damit B.________ insbesondere am Hals verletzt haben.
B.
Mit Urteil vom 23. Februar 2024 sprach das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Visp A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Sachbeschädigung, der versuchten Drohung, der Beschimpfung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Den gewährten bedingten Vollzug für zwei frühere Geldstrafen widerrief es und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten sowie einer unbedingt vollziehbaren Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Weiter ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme für A.________ an und verwies ihn für zehn Jahre aus der Schweiz.
C.
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 19. Dezember 2024 die erstinstanzlichen Schuldsprüche, den Widerruf des gewährten bedingten Vollzugs sowie die Massnahmen. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer unbedingt vollziehbaren Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.--.
D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ zusammengefasst, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen, unverzüglich aus der Haft zu entlassen und für die Überhaft mit Fr. 200.-- pro Tag zu entschädigen. Weiter stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
E.
Das Bundesgericht lud das Kantonsgericht Wallis und die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zur Vernehmlassung ein. Beide verzichteten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und rügt unter Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro reo" eine Verletzung der Unschuldsvermutung.
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 7.5; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.5; je mit Hinweisen).
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz gelangt zusammengefasst zu folgendem Beweisergebnis: Am 19. Dezember 2020, um ca. 10.30 Uhr, habe sich der Beschwerdegegner zum Zimmer Nr. xxx im Haus "C.________" an der U.________strasse yyy in V.________ begeben, um sich dort einzuquartieren. Dabei habe er gewusst, dass der Beschwerdeführer am Vorabend nach einer Eskalation mit einer Zimmernachbarin polizeilich angewiesen worden sei, das fragliche Zimmer bis am Mittag zu räumen. Der Beschwerdeführer habe die Zimmertür geöffnet, worauf der Beschwerdegegner von diesem verlangt habe, dass er das Zimmer sofort verlasse. Als der Beschwerdeführer die Zimmertüre wieder habe schliessen wollen, habe der Beschwerdegegner sein Knie gegen die Türe gestellt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer auf den Beschwerdegegner zugegangen und habe Anstalten gemacht, auf ihn loszugehen. Der Beschwerdegegner habe mit seiner rechten Hand den Beschwerdeführer an der Gurgel gepackt und ihn gegen den Zimmerschrank gestossen. Danach habe er den Reisekoffer und Rucksack des Beschwerdeführers ergriffen und auf den Flur geworfen.
Im Zuge der Auseinandersetzung habe sich der Beschwerdeführer dann am Beschwerdegegner vorbei auf den Korridor begeben, aus dem offenen Rucksack ein Brotmesser mit einer Klingenlänge von 26 cm ergriffen, sich umgedreht und versucht, seinen Kontrahenten damit in die Bauchregion zu stechen. Der Beschwerdegegner habe mit seiner linken Hand den Angriff abgewehrt und seinen Widersacher in den Schwitzkasten genommen. Während des nachfolgenden Gerangels habe der Beschwerdeführer immer wieder versucht, das Messer an den Hals seines Gegners zu führen und ihm schliesslich am Hals mehrere nicht lebensgefährliche Schnittverletzungen zugefügt. Der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer im Gegenzug einen Faustschlag aufs Auge verpasst, diesen zu Boden gestossen und schliesslich flüchten können. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des Vorfalls Hautdurchtrennungen, -abschürfungen und -unterblutungen, der Beschwerdegegner Hautdurchtrennungen am Hals sowie weitere Hautdurchtrennungen, -abschürfungen und -unterblutungen erlitten. Konkret in Lebensgefahr habe sich der Beschwerdeführer nicht befunden.
1.2.2. Die Vorinstanz stützt ihre Sachverhaltsfeststellungen massgeblich auf die Aussagen des Beschwerdegegners ab. Dieser habe den Handlungsablauf logisch konsistent und erlebnisbasiert geschildert. Zudem habe er sich selbst belastet. So habe er eingeräumt, die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer initiiert und ihn in einer ersten Phase auch attackiert zu haben. Im Weiteren berücksichtigt die Vorinstanz insbesondere die polizeilichen Dokumentationen, die rechtsmedizinischen Gutachten sowie das psychiatrische Gutachten über den Beschwerdeführer und kommt zum Schluss, dass diese die Darstellung des Beschwerdegegners stützen. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unklar und unbestimmt geblieben und hätten Lügensignale sowie Widersprüche aufgewiesen. Die Sachverhaltsversion des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner ihn mit dem Messer angegriffen und sich dieser die Schnittwunden am Hals bei einem Sturz selbst zugezogen habe, wertet die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Im Gegensatz zu seinem Kontrahenten hätten beim Beschwerdeführer nämlich weder typische Abwehrverletzungen noch Schnittbeschädigungen an den Kleidern festgestellt werden können.
1.3.
1.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seine Aussagen willkürlich gewürdigt. Insbesondere habe er sich entgegen der Annahme der Vorinstanz nie auf den Flur begeben und dort ein Messer behändigt. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine protokollierte Aussage des Beschwerdegegners, wonach dieser immer "mit dem Rücken zur Tür" gestanden sei.
Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit den verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners auseinander und stellt diese einander gegenüber. Sie hält fest, dass es sich bei der Aussage des Beschwerdegegners, er sei mit dem Rücken näher zur Türe gestanden, um eine singuläre, aus dem Zusammenhang gerissene Antwort handle. Dieser stünden die wiederholten und in freier Schilderung erfolgten Aussagen des Beschwerdegegners entgegen, wonach der Beschwerdeführer an ihm vorbeigegangen sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer selbst ausgesagt, dass er die Möglichkeit zur Flucht gehabt habe, was voraussetze, dass er sich an seinem Kontrahenten vorbei auf den Korridor habe begeben können.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind schlüssig und nachvollziehbar. Nicht ersichtlich ist hingegen, wie der Beschwerdeführer aus der aus dem Gesamtzusammenhang gerissenen Einzelaussage eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ableiten will. Seine Vorbringen erschöpfen sich vielmehr in einer appellatorischen Kritik, was zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt.
1.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe willkürlich seine Telefonanrufe an die Polizei nicht berücksichtigt.
Auch in diesem Punkt verfängt seine Kritik nicht. Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil drei am Tattag aufgezeichnete Telefonate zwischen dem Beschwerdeführer und der Einsatzzentrale der Polizei fest. Der erste Anruf endete nach vier Sekunden ohne Wortmeldung. Während des zweiten Telefonats schilderte der Beschwerdeführer kurz den Sachverhalt aus seiner Sicht, bevor der Anruf abrupt beendet wurde. Als die Polizei ihn zurückrief, war die Auseinandersetzung bereits vorbei. Er schilderte das Geschehene erneut aus seiner Perspektive. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie die Telefonate zwar zur Kenntnis nimmt, deren Inhalte aber nicht zugunsten des Beschwerdeführers wertet. Sie stellt zutreffend fest, dass auch der Beschwerdegegner am Tattag die Polizei über seinen Stiefvater alarmiert hat. Ebenso begründet sie nachvollziehbar, weshalb sie die Aussage des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe ihn mit einem Messer angegriffen, als Schutzbehauptung qualifiziert.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte wohl kaum sofort die Polizei benachrichtigt, wenn er selbst das Messer ergriffen und eingesetzt hätte, verliert er sich in Behauptungen. Solche sind von vornherein nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als schlechterdings unhaltbar erscheinen zu lassen. Ebenso vermag er keine Willkür aufzuzeigen, wenn er behauptet, ihm sei die Beweislast für seine Unschuld auferlegt worden bzw. er sei nur verurteilt worden, weil er seine Unschuld nicht ausreichend dargelegt habe. Dies geht nicht über eine appellatorische Kritik hinaus.
1.3.3. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss den Beweiswert des rechtsmedizinischen Gutachtens in Frage. Das Gutachten sei mangelhaft, weil sich in diesem keine Fotos der Verletzungen beider Kontrahenten befänden. In den Akten fänden sich lediglich polizeilich aufgenommene Bilder der Verletzungen des Beschwerdegegners. Zudem rügt er die Formulierung des Gutachtensauftrags als rechtswidrig. In diesem Zusammenhang kritisiert er insbesondere die Passage, wonach er laut Auftragserteilung ein Messer ergriffen und damit den Beschwerdegegner am Hals und Daumen verletzt habe. Diese Formulierung habe eine unabhängige Begutachtung verunmöglicht.
Die Kritik des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei. Das Gutachten beschreibt die Bauchverletzung des Beschwerdeführers detailliert und hält ausserdem fest, dass die im Rahmen der Untersuchung aufgenommenen Fotos jederzeit hätten eingefordert werden können. Was die Formulierung des Gutachtensauftrags betrifft, ist festzuhalten, dass dieser die Sichtweise der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Auftragserteilung sachlich wiedergibt. Der Sachverständige hat seiner Beurteilung Tatsachen zugrunde zu legen, die den Akten zu entnehmen sind. Ist der Sachverhalt unklar oder umstritten, hat die Behörde dem Sachverständigen klar zu machen, von welchen Tatsachen er auszugehen hat (Urteil 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.3.9). Zudem lagen der Gutachterin neben der These der Staatsanwaltschaft verschiedene weitere Unterlagen vor, darunter insbesondere die Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners. Die Begutachtung erfolgte unabhängig. Die Vorinstanz durfte willkürfrei auf das Gutachten abstellen.
1.3.4. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" aufzuzeigen. Seine Rügen erweisen sich, soweit überhaupt rechtsgenügend dargetan, als unbegründet.
2.
Der Beschwerdeführer rügt in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung von Art. 15 StGB. Es habe eine Notwehrsituation vorgelegen. Die Anwendung von Gewalt sei deshalb gerechtfertigt gewesen.
2.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2).
Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt nur so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (vgl. BGE 102 IV 1 E. 2b; Urteile 6B_888/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das strafbare Verhalten ist beim Dauerdelikt durch Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes nicht abgeschlossen, sondern wird erst mit dessen Aufhebung beendet (Urteil 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 136 IV 49 E. 3.2; 102 IV 65 E. 2a; Urteil 6B_813/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2; 107 IV 12 E. 3a; Urteil 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3; 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (Urteile 6B_694/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.3 mit Hinweisen; 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.5.2; 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 1.3.1). Wird mit der Notwehrhandlung der Tod der angreifenden Person in Kauf genommen, muss sich die angegriffene Person in Todesangst befinden oder zumindest schwere Verletzungen befürchten (Urteile 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.5.2; 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 3.2; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2). Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung von Art. 16 Abs. 2 StGB ein gewisses Ermessen (vgl. BGE 102 IV 1 E. 3b; Urteile 6B_269/2023 vom 30. Juni 2023 E. 3.1; 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz geht von zwei Phasen der Auseinandersetzung aus: In der ersten Phase hinderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer daran, die Türe zu schliessen, packte ihn an der Gurgel, stiess ihn gegen den Zimmerschrank und warf dessen Reisekoffer sowie Rucksack auf den Flur, um ihn zum Verlassen des Zimmers zu drängen. In der zweiten Phase begab sich der Beschwerdeführer auf den Flur und ergriff ein Messer. Zu diesem Zeitpunkt hätte er nach der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz fliehen können, stattdessen griff er seinen Kontrahenten an.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Angriff sei mit dem Ende der ersten Phase abgeschlossen gewesen, weshalb in der zweiten Phase keine Notwehrlage mehr vorgelegen habe.
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdegegner wird von der Vorinstanz wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) verurteilt. Er verletzte damit das Hausrecht des Beschwerdeführers, das ein notwehrfähiges Rechtsgut darstellt (vgl. BGE 102 IV 1 E. 2; Urteile 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.4.1; 6B_915/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.5.1.; 6B_748/2013 vom 19. Juni 2014 E. 3). Zum Zeitpunkt der Messerattacke dauerte der rechtswidrige Angriff auf das Hausrecht an. Daran ändert auch die Möglichkeit der Flucht nichts. Auch wenn der Beschwerdeführer geflüchtet wäre, hätte der Angriff auf sein Hausrecht fortbestanden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lag somit auch in der zweiten Phase der Auseinandersetzung eine Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB vor.
2.3.2. Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Grenzen der Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB überschritten hat. Gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ergriff der Beschwerdeführer ein Brotmesser mit einer Klingenlänge von 26 cm und attackierte seinen Kontrahenten ohne Vorwarnung. Dabei fügte er diesem im Rahmen einer chaotischen und dynamischen Auseinandersetzung Verletzungen im Halsbereich zu, die potenziell lebensgefährlich waren. Diese Abwehr war hinsichtlich Schwere des Angriffs und der durch die Abwehr betroffenen Rechtsgüter offensichtlich unverhältnismässig. Als der Beschwerdeführer das Messer ergriff, fand sodann kein aktives Gerangel mehr statt. Es war ihm daher möglich, die Situation zu überblicken und zu erkennen, dass seine Handlung nicht das mildeste Mittel zur Beendigung des Angriffs darstellte. Zudem war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar, dass sein Angriff und die damit einhergehende Schädigung in keinem Verhältnis zum von ihm geschützten Rechtsgut standen. Der Beschwerdeführer handelte folglich in exzessiver Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB.
2.3.3. Die exzessive Notwehr des Beschwerdeführers ist nicht entschuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB. Wie bereits erwähnt (E. 2.1) ist hierbei ein umso strengerer Massstab anzulegen, je stärker die Reaktion des Abwehrenden den Angreifer verletzt oder gefährdet. Vorliegend war der Beschwerdegegner unbewaffnet. Der Beschwerdeführer gefährdete ihn insbesondere durch Schnitte mit dem Messer im Halsbereich erheblich. Entsprechend schwerwiegend hätte seine Aufregung oder Bestürzung über den Angriff sein müssen, um annehmen zu können, es sei ihm nicht möglich gewesen, besonnen und mit einem milderen Mittel zu reagieren. Sofern überhaupt von einer relevanten Bestürzung auszugehen ist, stand diese in keinem Verhältnis zum Ausmass der Überschreitung der Notwehrgrenze.
2.3.4. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie fälschlicherweise nicht von einer Notwehrlage ausgeht und infolgedessen bei der Strafzumessung den Strafmilderungsgrund von Art. 16 Abs. 1 StGB unberücksichtigt lässt. Die Vorinstanz wird deshalb im Rahmen der Neubeurteilung die Strafe neu zu bestimmen haben.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt die sofortige Haftentlassung und eine Entschädigung für Überhaft (Art. 431 Abs. 2 StPO). Beide Begehren werden ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch begründet. Da es beim Schuldspruch bleibt, ist darauf nicht einzugehen.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist mit Bezug auf die ausgesprochene Strafe aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Im Umfang seines Obsiegens ist der Beschwerdeführer vom Kanton Wallis für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten ist. Insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Dem Kanton Wallis sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. Seiner ausgewiesenen finanziellen Bedürftigkeit ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und folglich keine Auslagen hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Obergerichts des Kantonsgerichts Wallis vom 19. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
4.
Der Kanton Wallis hat Rechtsanwalt Daniel Bellwald für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Stübi