Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_301/2025
Urteil vom 11. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialhilfebehörde Pratteln,
Baslerstrasse 33, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Januar 2025 (810 24 205).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.
Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert dieser Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Daran vermag ein Gesuch um Gewährung einer Frist zur Nachreichung weiterer "Beweismittel mit den jeweiligen Erklärungen" nichts zu ändern.
3.
Das kantonale Gericht bestätigte mit gemäss postamtlicher Bescheinigung am 9. April 2025 ausgehändigtem Urteil vom 22. Januar 2025 die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die wegen unklarer Bedürftigkeit im Sinne von § 4b SHG/BL per 30. April 2023 eingestellte Unterstützung ab dem 15. Mai 2023 wieder zu gewähren.
4.
Was der Beschwerdeführer innerhalb der gemäss Art. 44-48 ATSG am 26. Mai 2025 abgelaufenen Rechtsmittelfrist dagegen vorträgt, vermag den eingangs aufgezeigten qualifizierten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Allein den Geschehensablauf aus eigener Sicht zu schildern und der Beschwerdegegnerin pauschal eine missbräuchliche Amtsführung vorzuwerfen, reicht nicht aus. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV anruft, indem er geltend macht, gemäss telefonischer Auskunft einer namentlich erwähnten Mitarbeiterin des Bundesgerichts sei es "möglich, eine Fristverlängerung zur Begründung inklusive den damit verbundenen Unterlagen zu beantragen", fehlt es am entsprechenden Beweis dafür. Allein den Zeitpunkt, die Dauer des Anrufs und die Gesprächspartnerin zu nennen, reicht nicht aus.
5.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel