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[AZA 7] 
C 383/00 Gr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin 
Amstutz 
 
Urteil vom 11. Juli 2001 
 
in Sachen 
M.________, 1968, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner, 
 
und 
Rekurskommision des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon/TG 
 
A.- Mit Verfügung vom 10. Juli 2000 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Thurgau die 1968 geborene M.________ wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes ab dem 23. Mai 2000 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 19. September 2000 ab. 
C.- M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. 
Während die Rekurskommission sowie das Amt für Wirtschaft und Arbeit auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), sowie über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass der Versicherte aufgrund der Schadenminderungspflicht zur Annahme einer vermittelten zumutbaren Arbeit verpflichtet ist (Art. 16 Abs. 1 AVIG; Art. 17 Abs. 1 und 3 AVIG). Unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit u.a. dann, wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hinweg und Rückweg notwendig macht, es sei denn, der Versicherte verfügt am Arbeitsort über eine angemessene Unterkunft und kann seine Betreuungsaufgaben gegenüber Angehörigen weiterhin ohne grosse Schwierigkeiten erfüllen (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes erfüllt sind. 
 
a) In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum X. (RAV) die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Mai 2000 anwies, sich unverzüglich bei der Firma T.________ GmbH, W., um die ab 10. 
Mai 2000 freigewordene Stelle als Büroangestellte/Telefonistin zu bewerben. Ebenfalls erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin nach Empfang des Schreibens am 12. Mai 2000 für zwei Wochen in die (ihr zustehenden) Ferien verreiste und sich weder während dieser Zeit noch danach bei der Firma T.________ GmbH meldete. Gemäss Stellungnahme vom 26. Juni 2000 kam sie der Aufforderung des RAV im Wesentlichen deshalb nicht nach, weil sie die entsprechende Arbeit aufgrund ihrer langjährigen Diabeteserkrankung und Stressanfälligkeit als zu gesundheitsbelastend erachtete, ihr der Arbeitsweg vom Wohnort B. zum Arbeitsort W. im Verhältnis zur Arbeitszeit von täglich 13.30 bis 17.00 Uhr als zu aufwendig erschien, sie sodann Bedenken hatte, ob sie den fachlichen Anforderungen gewachsen wäre, und es ihr schliesslich auch an der nötigen Motivation für eben diese Stelle fehlte. Im Übrigen habe sie bald nach ihrer Rückkehr aus den Ferien eine ihr durchwegs zusagende Beschäftigung mit Stellenantritt am 21. Juni 2000 gefunden, sodass sich eine Bewerbung bei der Firma T.________ GmbH erübrigte. 
 
 
b) Nach Auffassung der Vorinstanz ist das AWA zu Recht zum Schluss gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe für das Nichtbefolgen der Weisung des Arbeitsamtes vom 11. Mai 2000 nicht entschuldbar seien. So könne von einem unzumutbar langen Arbeitsweg nicht die Rede sein, zumal die Reisezeit vom Wohn- zum Arbeitsort mit dem Zug lediglich rund 50 Minuten betrage. Sodann sei das im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Argument zurückzuweisen, wonach die Versicherte das Schreiben des RAV wegen Ferienvorbereitungen erst am späteren Nachmittag des 
12. Mai 2000 zur Kenntnis genommen habe und es ihr vor ihrer Abreise tags darauf kaum mehr möglich gewesen sei, sich bei der Firma T.________ GmbH um die zugewiesene Stelle zu bewerben: So sei die Versicherte angesichts der Tatsache, dass sie bereits seit längerer Zeit arbeitslos war und das RAV sie vorgängig ausdrücklich auf ihre Pflichten hingewiesen hatte, in besonderem Masse gehalten gewesen, die eingehende Post täglich sorgfältig zu studieren. 
Namentlich sei nicht zu rechtfertigen, dass sie nicht spätestens nach Ankunft am Ferienort mittels Telefon, Natel oder Fax mit der Firma T.________ GmbH Kontakt aufgenommen, sondern von vornherein beschlossen habe, die zugewiesene Stelle unberücksichtigt zu lassen. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass es sich um eine unzumutbare Arbeit handelte, habe das AWA zu Recht die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes verfügt. 
 
c) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Arbeitsweg zwischen B. und W. für die Beschwerdeführerin zumutbar war. Wie sie selbst darlegt, hätte sie insgesamt 1 Stunde 24 Minuten aufwenden müssen, um von zu Hause zum Arbeitsplatz zu gelangen, und die Rückreise wäre in insgesamt 1 Stunde 5 Minuten zu bestreiten gewesen. Sowohl für den Hin- als auch den Rückweg hätte die Reisezeit somit unter der vom Gesetzgeber festgelegten Zumutbarkeitsschwelle von zwei Stunden (vgl. Erw. 1 hievor) gelegen. Von einem unzumutbaren Arbeitsweg kann auch unter Berücksichtigung des im letztinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Arztzeugnisses der Frau Dr. med. N.________, Fachärztin FMH für Diabetologie & Endokrinologie sowie Innere Medizin, Winterthur, vom 17. November 2000 nicht ausgegangen werden: 
Darin wird zwar ausdrücklich auf die besonderen Gesundheitsprobleme und die damit einhergehende verminderte Belastbarkeit der Versicherten bei täglichen Verrichtungen - einschliesslich des Arbeitsweges - hingewiesen und ausgeführt, aus medizinischer Sicht sei ihr nicht zumutbar, "über 2 Stunden für eine Arbeit unterwegs zu sein". Aus dem Gesagten aber ergibt sich, dass von der Beschwerdeführerin weder bezüglich des Hin- noch des Rückwegs ein derartiger Reiseaufwand verlangt wurde; zudem wären nur relativ kurze Strecken von zu Hause zum Bahnhof B. sowie vom Bahnhof W. 
zum Arbeitsort zu Fuss zurückzulegen gewesen, und die längere Sitzphase während der zwischenzeitlichen Zugfahrt kann auch im Falle der Beschwerdeführerin nicht als körperlich besonders belastend gelten. Die ärztlich festgestellte verminderte Ausdauer, erhöhte Ermüdbarkeit und die allgemeine Erschwerung von täglichen Verrichtungen fallen mithin nicht derart ins Gewicht, dass sie die Unzumutbarkeit des Arbeitsweges zu begründen vermöchten. 
Die übrigen von der Beschwerdeführerin dargelegten Einwände gegen die Stelle bei der Firma T.________ GmbH mögen zwar den Schluss zulassen, dass diese nicht optimal auf ihre persönliche Situation zugeschnitten war; sie ändern indessen nichts daran, dass die zugewiesene Arbeit im Rahmen des Zumutbaren liegt. Dass die Beschwerdeführerin entgegen der Weisung des Arbeitsamtes von vornherein von einer Stellenbewerbung abgesehen hat, ja im Vertrauen auf eine erfolgreiche Bewerbung um eine ihr besser zusagende Stelle in unmittelbarer Zukunft jegliche Kontaktaufnahme mit der Firma T.________ GmBH unterlassen hat, ist ihr unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht klarerweise vorzuwerfen. Die vorinstanzlich bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte damit zu Recht. 
 
3.- Aufgrund der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 45 Abs. 3 AVIV ist grundsätzlich von einem schweren Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. ARV 1999 Nr. 33 S. 196 Erw. 3a). Der Umstand, dass diese sich nach ihrer Rückkehr aus den Ferien umgehend und mit Erfolg um eine ihrer persönlichen Situation besser angepasste Stelle bemüht hat und der Arbeitslosenversicherung aus dem Fehlverhalten nur ein verhältnismässig geringer Schaden erwachsen ist, wirkt sich nicht verschuldensmildernd aus, zumal die Versicherte die positive Entwicklung weder voraussehen konnte noch stillschweigend darauf vertrauen durfte. Die von der Verwaltung verfügte und von der Vorinstanz bestätigte Einstellungsdauer von 31 Tagen, somit im untersten Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV), ist mithin im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, 
 
 
Abteilung Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 11. Juli 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: