[AZA 0]
I 28/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 11. Juli 2001
in Sachen
B.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
In Erwägung,
dass sich der 1958 geborene B.________ im Januar 1998 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung anmeldete,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich nach der Einholung zweier Arztberichte und von Auskünften der letzten Arbeitgeberin zum Schluss gelangte, dass der Versicherte seit 1. Dezember 1995 vollständig invalid ist (Ablauf der einjährigen Wartezeit am 30. November 1995),
dass die IV-Stelle B.________ dementsprechend mit Verfügung vom 24. August 1999 eine ganze einfache Invalidenrente zusprach, wobei diese nicht auf den von der Verwaltung angenommenen Anspruchsbeginn vom 1. Dezember 1995 zurück nachbezahlt wurde, sondern wegen verspäteter Anmeldung erst mit Wirkung ab 1. Januar 1997,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. November 1999 auf die von B.________ erhobene Beschwerde nicht eintrat, mit welcher dieser die Feststellung beantragte, dass der (eigentliche) Rentenanspruch im Juli 1995 entstanden sei (die Auszahlung aber wegen verspäteter Anmeldung erst ab 1. Januar 1997 erfolgen könne),
dass das Sozialversicherungsgericht überdies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abwies,
dass B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag auf Rückweisung der Streitsache an das Sozialversicherungsgericht, damit dieses über die vorinstanzlich eingereichte Beschwerde materiell entscheide "und dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren durch den damaligen Rechtsvertreter entspreche",
dass er ferner um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung) im letztinstanzlichen Verfahren ersucht,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen lassen,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Nichteintretensentscheid richtigerweise ausgeführt hat, dass bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs bildet, während die Beantwortung der vorliegend aufgeworfenen Frage, wann bei einer verspäteten Anmeldung der materiellrechtliche Rentenanspruch entstanden ist, in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung dient,
dass der Entstehungszeitpunkt des materiellrechtlichen Rentenanspruchs nur dann zum Dispositiv gehören könnte, wenn und insoweit er Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist,
dass - da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist - bei der Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden muss, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird,
dass sodann zu untersuchen ist, ob der Beschwerdeführer allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (zum Ganzen: BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa mit Hinweisen),
dass unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass die vom Beschwerdeführer vorinstanzlich anbegehrte Feststellung, wonach der (eigentliche) Rentenanspruch im Juli statt im Dezember 1995 entstanden sei (die Ausrichtung der Invalidenrente erst ab 1. Januar 1997 wird anerkannt), keine Auswirkung auf die verfügte Rente der Invalidenversicherung hat,
dass daher das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers am Erlass einer Feststellungsverfügung zu prüfen ist,
dass das kantonale Gericht die hiefür erforderlichen Voraussetzungen (BGE 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Hinblick auf das streitige Feststellungsinteresse geltend gemacht wird, dass der Entscheid der Invalidenversicherung, sofern er nicht offensichtlich unrichtig sei, auch hinsichtlich des Zeitpunktes des Beginns der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG für die Vorsorgeeinrichtung absolut verbindlich sei (die Versicherungskasse der Stadt Zürich habe denn auch die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der Pensionskasse abgelehnt, weil "am 1.12.1994, als gemäss Entscheid der Beschwerdegegnerin (d.h. der IV-Stelle) die Arbeitsunfähigkeit begonnen habe, sowohl die gesetzliche als auch die statutarische Nachdeckungsfrist bereits abgelaufen gewesen seien"),
dass es zutrifft, dass der Beschluss der IV-Stelle im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge für deren Organe nicht nur in Bezug auf die Festlegung des Invaliditätsgrades ( Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG ), sondern auch hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, d.h. des Beginns der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, grundsätzlich verbindlich ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, 118 V 40 Erw. 2b/aa),
dass sich indessen die Verbindlichkeitswirkung nur in Bezug auf solche Feststellungen und Beurteilungen der Invalidenversicherungsorgane entfalten kann, die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Rentenanspruchs entscheidend waren (Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99),
dass es vorliegend für die Höhe der - wegen verspäteter Anmeldung ohnehin erst ab 1. Januar 1997 auszurichtenden - Rente der Invalidenversicherung bedeutungslos ist, ob der Invaliditätseintritt auf den 1. Dezember oder den
1. Juli 1995 (und damit der Beginn der vorangehenden einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 1. Dezember oder den 1. Juli 1994) festgelegt wird,
dass für die IV-Organe demnach keine Veranlassung bestand, der Frage einer allfälligen exakteren früheren Eröffnung der Wartezeit nachzugehen,
dass somit die diesbezügliche Beurteilung der IV-Stelle für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht verbindlich ist,
dass nach dem Gesagten vorliegend kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines früheren Beginns des (materiellrechtlichen) Rentenanspruchs gegeben ist, weshalb das kantonale Gericht auf die vorinstanzliche Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist,
dass Letztere aussichtslos war, womit die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ebenfalls zu Recht abgewiesen hat (BGE 103 V 47, 100 V 62 Erw. 3 mit Hinweis),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben, womit sich das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos erweist,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb eine unentgeltliche Verbeiständung ausser Betracht fällt (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 11. Juli 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: