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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.362/2002 /sta 
 
Urteil vom 11. Juli 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 11. Juni 2002 (1P.308/2002) bzw. des bundesgerichtlichen Urteils vom 4. Februar 2002 (1P.640/2001). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X.________ am 27. Januar 2000 wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Busse von 500 Franken. Gleichzeitig widerrief es den bedingten Vollzug einer 1997 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 1 ½ Monaten. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Urteil vom 25. August 2000 auf die von X.________ dagegen erhobene Berufung wegen Verspätung nicht ein, da er die auf den 30. Mai 2000 datierte Berufungsschrift erst am 2. Juni 2000 der Post übergeben und damit die am 31. Mai 2000 abgelaufene Berufungsfrist nicht eingehalten habe. 
B. 
Mit einer als "Berufung" bezeichneten Eingabe vom 9. Oktober 2000 machte X.________ geltend, er habe seine Eingabe vom 30. Mai 2000 am 31. Mai 2000 und damit rechtzeitig in einen Briefkasten der Schweizerischen Post beim Bahnhof H. eingeworfen, weshalb das Urteil vom 25. August 2000 zu widerrufen sei. 
 
Nachdem das Obergericht vom Bundesgericht in BGE 127 I 133 dazu angehalten worden war, behandelte es diese Eingabe von X.________ als Wiederaufnahmegesuch und wies es am 23. Oktober 2001 ab, da er nicht habe nachweisen können, seine Berufung rechtzeitig eingereicht zu haben. 
C. 
Am 4. Februar 2002 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. August 2001 mit folgender Begründung ab, soweit es darauf eintrat: 
"Das Obergericht erwog, der Beweis, dass eine schriftliche Eingabe an einem früheren Tag als an demjenigen gemäss Poststempel bei der Post aufgegeben worden sei, könne beispielsweise durch Zeugen erbracht werden, die den Zeitpunkt des Einwurfs in einen Briefkasten bestätigten. Der Beschwerdeführer vermöge weder solche Zeugen noch andere Beweismittel für den rechtzeitigen Einwurf zu nennen. Insbesondere mache er nicht geltend, dass der SBB-Angestellte Y.________, den er nach der Zeit der Leerung des Briefkastens am Bahnhof sowie nach der Post in H. gefragt haben wolle, ihn beim Einwurf beobachtet habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer den Brief nicht gleich bei der Post in H. eingeworfen habe, wo er zuvor beim Automaten die Briefmarke kaufte. Dem Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben bewusst gewesen, dass die Post am Tag vor Auffahrt, dem letzten Tag der Frist, früher schliessen könnte. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er die Sendung nicht früher eingeschrieben zugestellt habe. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei von der Post am 2. Juni 2000 erst um 12.00 Uhr abgestempelt worden. Es erschiene unwahrscheinlich, das der Briefumschlag erst um diese Zeit abgestempelt worden wäre, wenn der Beschwerdeführer die Sendung tatsächlich noch am 31. Mai 2000 eingeworfen hätte. Seine Behauptung allein, die Berufung an diesem Tag in den Briefkasten eingeworfen zu haben, vermöge den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Berufung nicht zu erbringen. 
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe genügende Beweise dafür erbracht, dass der Briefkasten am Bahnhof H. am 31. Mai 2000 entgegen der angebrachten Aufschrift um 17.00 Uhr und nicht erst um 18.00 Uhr geleert worden sei. Er habe die Berufungseingabe nachweislich in dieser Zeitspanne zwischen der Leerung und der angegebenen falschen Leerungszeit um 18.00 Uhr einwerfen können. 
 
Der Beschwerdeführer übersieht, dass es das Obergericht auch bei einem erbrachten Nachweis, dass der Briefkasten am 31. Mai 2000 entgegen der Aufschrift bereits um 17.00 Uhr und nicht erst um 18.00 Uhr geleert wurde, nicht ohne weitere Beweismittel als bewiesen betrachten musste, dass er die Berufungseingabe auch tatsächlich an diesem Tag zwischen 17.00 und 18.00 Uhr in diesen eingeworfen habe. Selbst wenn bewiesen wäre, dass der Briefkasten am fraglichen Tag entgegen der Aufschrift bereits um 17.00 Uhr geleert wurde, ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn es das Obergericht aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe den Brief an diesem Tag zwischen 17.00 und 18.00 Uhr in den Briefkasten am Bahnhof H. eingeworfen, nicht als rechtsgenügend nachgewiesen betrachtete, dass die Berufung rechtzeitig aufgegeben wurde. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9./11. Oktober 2000 geltend machte, nach seinen Abklärungen bei der Post H. müsste der Briefumschlag, wenn er am Bahnhof H. eingeworfen wurde, einen Luzerner und keinen H. Stempel aufweisen, da die Post Luzern für die Leerung des dortigen Briefkastens zuständig sei. Der bei den Akten liegende Briefumschlag wurde indessen in H. abgestempelt. Das spricht gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, weshalb das Obergericht an der Richtigkeit seiner Behauptungen zweifeln durfte, ohne damit in Willkür zu verfallen. 
 
Auch die erhobene Rüge, das Obergericht hätte, da es vorliegend um ein Fristproblem gehe, bei der Post und nicht beim SBB-Angestellten am Bahnhof H. Abklärungen vornehmen sollen, hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Nachforschungen bei der Post vorliegend etwas zur Beantwortung der Frage hätten beitragen können, ob der Beschwerdeführer die Eingabe tatsächlich am 31. Mai 2000 in den Briefkasten am Bahnhof H. eingeworfen hat." 
D. 
Mit Eingabe vom 19. April 2002 teilte X.________ dem Bundesgericht mit, er möchte ihm nochmals Gelegenheit geben, den Sachverhalt akribisch zu prüfen, anstatt ständig offensichtliche Rechtsverweigerungen zu begehen. Da X.________ keinen Revisionsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise vorbrachte, trat das Bundesgericht am 11. Juni 2002 auf das Revisionsgesuch nicht ein. 
E. 
Mit Eingabe vom 1. Juli 2002 reicht X.________ erneut ein Revisionsgesuch ein. Als neues Beweismittel legt er eine Bestätigung der Post, Briefzentrum Luzern, vom 28. Juni 2002 bei, dass der fragliche Briefkasten beim Bahnhof H. am 31. Mai 2000 nicht durch die Kastenleerer des Briefzentrums Luzern geleert worden war. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Gesuchsteller verlangt sinngemäss die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 4. Februar 2002 und legt mit der Bestätigung der Post vom 28. Juni 2002 ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG ins Recht. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf das Gesuch einzutreten ist. 
2. 
Aus der neu ins Recht gelegten Bestätigung der Post ergibt sich zwar, dass seine Berufung vom 30. Mai 2000 den Poststempel von H. tragen würde, wenn der Gesuchsteller sie, wie er behauptet, am 31. Mai 2000 zwischen 17 und 18 Uhr in den Briefkasten beim Bahnhof H. geworfen hätte. Anders als das Bundesgericht im Urteil vom 4. Februar 2002 ausführte, spricht somit der Umstand, dass die Eingabe den Poststempel von H. trägt, nicht gegen die Darstellung des Gesuchstellers. 
 
Das bedeutet indessen nur, dass die Darstellung des Gesuchstellers zutreffen könnte, nicht, dass sie auch zutrifft. Seine Eingabe würde nämlich auch dann den H. Poststempel vom 2. Juni 2000 tragen, wenn er sie zum Beispiel am 31. Mai 2002 nach 18.00 Uhr oder gar erst am 1. Juni 2000 (Auffahrt) eingeworfen hätte. Das neue Beweismittel ändert nichts daran, dass der Gesuchsteller seine Darstellung, die Berufung am 31. Mai 2000 zwischen 17 und 18 Uhr in den Briefkasten beim H. Bahnhof eingeworfen zu haben, nicht weiter belegen kann. Die Beweislage ist in diesem entscheidenden Punkt somit gleich geblieben: ausser seiner Parteibehauptung hat der Gesuchsteller kein Beweismittel dafür, dass er seine Berufung mit Blick auf die Fristwahrung rechtzeitig einer schweizerischen Poststelle übergab. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil vom 4. Februar 2002 erwog, konnte das Obergericht unter diesen Umständen ohne Willkür davon ausgehen, der Gesuchsteller habe den ihm obliegenden Beweis, die Berufung rechtzeitig eingereicht zu haben, nicht erbracht. Das Revisionsgesuch ist unbegründet. 
3. 
Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juli 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: