Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 62/03 
 
Urteil vom 11. Juli 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
B.________, 1969, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, Schaffhausen 
 
(Entscheid vom 20. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
 
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 stellte das Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen den 1969 geborenen B.________ ab 21. September 2001 für die Dauer von 46 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, da er eine zugewiesene zumutbare Arbeit abgelehnt habe. 
B. 
Die dagegen geführte Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen mit Entscheid vom 20. Februar 2002 (Versanddatum des begründeten Entscheids: 19. Februar 2003) ab. 
C. 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Pflicht, eine vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG), zur grundsätzlichen Unzumutbarkeitsgrenze hinsichtlich der Annahmepflicht einer Arbeit, welche einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG), zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes, insbesondere bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV), namentlich bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund (Art. 45 Abs. 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 
2.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Beschwerdeführer am 21. September 2001 anwies, sich telefonisch bei der X.________ AG für eine Stelle als Hilfsarbeiter in der Produktion zu bewerben, welcher Aufforderung er auch nachkam. Eine Anstellung kam jedoch nicht zustande, da der Versicherte die Stelle von sich aus abgelehnt hat. 
2.2 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts sind die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für die Ablehnung der angebotenen Arbeit nicht stichhaltig. Die Stelle wäre mit einem offerierten Salär von Fr. 3040.- und einem versicherten Verdienst von Fr. 3942.- sowohl hinsichtlich des Lohnes als auch bezüglich der geltend gemachten Metallallergie zumutbar gewesen, zumal gesundheitliche Gründe erst im kantonalen Verfahren als Entschuldigung nachgeschoben worden seien. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Das angebotene Einkommen hätte klar über der 70 %igen Grenze nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG gelegen, sodass die Stelle - auch wenn sie nicht den Lohnvorstellungen des Versicherten entsprach - anzunehmen war. Weiter leidet der Beschwerdeführer zwar ausgewiesenermassen an einer Überempfindlichkeit auf Nickel(I)-Sulfat (Allergie-Pass vom 7. September 2001). Diese gesundheitliche Einschränkung rechtfertigt aber die Ablehnung der zugewiesenen Tätigkeit ebenfalls nicht. Zum einen wäre die Hilfsarbeit an Ab- und Verpackungslinien laut Arbeitgeberin auch mit einer Allergie auf Nickel(I)-Sulfat ausführbar gewesen. Zum andern hat der Beschwerdeführer gemäss den übereinstimmenden Angaben der X.________ AG (vom 24. September 2001) und des zuständigen RAV-Personalberaters (vom 23. und 26. Oktober 2001) die Stelle einzig unter Hinweis auf den niedrigen Lohn abgelehnt, wie er es in seiner Stellungnahme (vom 1. Oktober 2001) zuhanden des RAV auch selber ausführt, weshalb der späte Einwand nach der Beweismaxime der so genannten "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen) unglaubwürdig ist, zumal der Versicherte trotz seiner Überempfindlichkeit u.a. Stellen als Maschinenführer sucht. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu ein Rückenleiden als Ablehnungsgrund geltend gemacht wird, gilt das bezüglich der Allergie Gesagte. Erstens bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die angebotene Tätigkeit den Rücken über das ärztlich auf 20 kg limitierte Gewichtheben (Arztzeugnis des Dr. med. S.________ vom 23. Juni 2000) hinaus beansprucht hätte und zweitens kann diesem Einwand wiederum mit Blick auf die Beweismaxime "der Aussage der ersten Stunde" nicht gefolgt werden. Wäre der Versicherte der Überzeugung gewesen, er hätte die - im Übrigen in seinem Beisein - zugewiesene Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht annehmen können, hätte er dies bereits seinem Personalberater bei der Zuweisung oder der potenziellen Arbeitgeberin beim Vorstellungsgespräch mitgeteilt, spätestens aber in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 1. Oktober 2001 angeführt. 
3. 
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte nach dem Gesagten zu Recht. Unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände und der Tatsache, dass der Versicherte bereits wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, lässt sich die Annahme eines schweren Verschuldens im mittleren Bereich im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG) nicht beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 11. Juli 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: