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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 600/02 
 
Urteil vom 11. Juli 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
M.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Spalenberg 20, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 17. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1949 geborene M.________ war seit 1. Dezember 1989 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.________ AG tätig. Am 22. Dezember 1998 wurde ihr die Stelle gemäss Angaben der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen auf den 31. März 1999 gekündigt. Am 8. August 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Probleme mit den Knien und dem linken Arm zum Leistungsbezug an. 
 
Die IV-Stelle Schwyz holte den Bericht von Frau Dr. med. V.________ vom 19. September 2000 ein und veranlasste eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (Medas), welche am 27. Juli 2001 erging. Zudem zog sie Auskünfte der bisherigen Arbeitgeberin bei und nahm verschiedene Arbeitsplatzprofile aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) zu den Akten. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die Versicherte den Bericht der Medizinischen Klinik des Spitals X.________ vom 28. November 2001 samt Zusatzbericht vom 19. Dezemer 2001 ein. Mit Verfügung vom 31. Januar 2002 verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 17. Juli 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz äussert sich in abweisendem Sinne. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie über die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Erwägungen über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und über den Beweiswert von medizinischen Gutachten und Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Was die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Unterlagen davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin für die früher ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.________ AG lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sei, dass ihr aber eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 80 % zumutbar wäre. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf das Gutachten der Medas vom 27. Juli 2001. Sie zeigte auch auf, dass die von Dr. med. S.________ veranlassten Berichte des Spitals X.________ vom 28. November 2001 und 19. Dezember 2001 demgegenüber keine wesentlich neuen Befunde enthalten und sich zudem zur möglichen und zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht äussern. Sie vermöchten das Medas-Gutachten daher nicht in Frage zu stellen. Dieser Betrachtungsweise ist beizupflichten. Mangels näherer Begründung kein Beweiswert kommt sodann der handschriftlichen Notiz des Dr. med. S.________ auf dem Ergänzungsbericht vom 19. Dezember 2001 zu, wonach eine 100%ige Invalidenrente vorläufig sinnvoll wäre. Zudem äussert sich der Arzt damit nicht zur Arbeitsfähigkeit und den noch zumutbaren Einsatzmöglichkeiten, sondern zum Invaliditätsgrad, dessen Festlegung indessen in die Kompetenz von Verwaltung und Gericht fällt (zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 und 107 V 20). Von der Einschätzung der Medas-Gutachter abzuweichen besteht auch aufgrund des Arztberichts von Frau Dr. med. V.________ vom 19. September 2000 kein Anlass. Gemäss den Ausführungen der Hausärztin besteht für Tätigkeiten, die eine Belastung für die Kniegelenke nach sich ziehen, eine deutliche Einschränkung; ebenfalls leistungsvermindernd wirke sich die cervicobrachiale Schmerzsymptomatik aus. Aus ihrer Angabe einer Arbeitsfähigkeit von 50 % kann dann jedoch insofern nichts Schlüssiges abgeleitet werden, als sie nicht präzisiert, auf welche Tätigkeitsbereiche sich dies bezieht. 
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Beurteilung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für leichte vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeiten gemäss Medas-Gutachten in Frage gestellt, da die Versicherte bereits bei der Y.________ AG eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ausgeübt habe, bezüglich welcher die Arbeitsfähigkeit jedoch auf 50 % veranschlagt worden sei. Zudem wirkten sich laut rheumatologischem Bericht des Spitals X.________ vom 28. November 2001 die rechtsbetonten belastungsabhängigen Knieschmerzen auch im Sitzen aus, und sie beeinträchtigten den Schlaf. In der Sozial- und Berufsanamnese des Gutachtens wird zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit festgehalten, die Versicherte sei zunächst während vier Jahren Maschinennäherin in der Herstellung von Portemonnaies und Mappen für den Bürobedarf tätig gewesen. Dann habe sie in die Herstellung von Druckerzeugnissen gewechselt, wo sie oft ganztags stehend an Maschinen, gelegentlich aber auch ganztags sitzend gearbeitet habe. Ab und zu habe sie Lasten heben müssen. Bei dieser Arbeit habe sie vor allem das Bücken nicht ertragen. Davon sind die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet ausgegangen, und nicht von einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit, wie die Beschwerdeführerin meint. Auch der konsiliarisch beigezogene Rheumatologe Dr. med. J.________ verweist im Bericht vom 8. Juni 2001 ausdrücklich auf diese Anamnese. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % bezieht sich daher auf die dort umschriebene Tätigkeit. Die geltend gemachten Beschwerden werden im auf allseitigen Untersuchungen beruhenden und in Kenntnis der Vorakten ergangenen Medas-Gutachten umfassend berücksichtigt. Dass bei der attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit noch zusätzlich Pausen zu berücksichtigen wären, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. 
3. 
Streitig und zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 
3.1 Die IV-Stelle hat für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens, das die Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), auf den Verdienst abgestellt, den die Beschwerdeführerin im Jahre 1997 bei der Y.________ AG erzielt hatte. Dieser betrug Fr. 39'829.- und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (1997: 104.6; 2000: 106.9) im Jahre 2000 Fr. 40'900.-. Davon ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch das kantonale Gericht ausgegangen (vgl. Erw. 5a und das Ergebnis des Einkommensvergleichs in Erw. 5b unten [VE Fr. 40'900.-, IE Fr. 27'081.- = 33,8 %] des vorinstanzlichen Entscheids). Dass es sich in Erwägung 5b Absatz 2 unten um einen Verschrieb handelt und Invalideneinkommen anstatt "Valideneinkommen von Fr. 45'135.-" heissen müsste, wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2002 bestätigt, ergibt sich auch aus dem Kontext dieser Erwägung. 
3.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist indessen von einem Valideneinkommen von Fr. 45'135.- auszugehen. 
 
Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29; ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.). 
3.3 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Versicherte auch ohne Gesundheitsschädigung nicht mehr bei der Y.________ AG arbeiten würde, da diese gemäss den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber per 31. Dezember 1999 ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat. Es kann daher für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht von jenem Lohn ausgegangen werden, den sie bei der bisherigen Arbeitgeberfirma tatsächlich verdient hat. 
 
Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung. Sie reiste im Jahre 1982 in die Schweiz ein und war hier von 1983 bis 1989 als Hilfsarbeiterin in einer Schuhfabrik tätig, bevor sie zur Y.________ AG wechselte. Es ist daher anzunehmen, dass sie ohne die gesundheitlichen Probleme weiterhin als Hilfsarbeiterin in einem Produktionsbetrieb arbeiten würde. Hinzu kommt, dass der letzte tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter dem Branchendurchschnitt lag. Daher gilt es zu berücksichtigen, dass beim Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG invaliditätsfremde Gründe, welche der Einkommenserzielung entgegenstehen oder diese vermindern, sofern sie zu einem unterdurchschnittlichen Einkommen führen, entweder sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen oder überhaupt nicht zu berücksichtigen sind (ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 103 Erw. 5a und b; AHI 1999 S. 240 sowie Urteil S. vom 29. August 2002). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen, wonach das monatliche Durchschnittseinkommen in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) für Frauen im Produktionssektor im Jahr 2000 Fr. 3641.- betrug (LSE 2000, TA1, S. 31). Wird der auf 40 Wochenstunden basierende Betrag auf die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2000 im Sektor 2 von 41,5 Stunden (Die Volkswirtschaft 2003, Heft 1, Tabelle B9.2, S. 94) hochgerechnet, resultiert ein Verdienst von Fr. 3777.50 oder Fr. 45'330.- im Jahr. 
3.4 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sich die IV-Stelle auf fünf DAP-Profile und ging von einem jährlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 44'145.- aus, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 35'316.- ergab. Dieses reduzierte sie um 7 % auf Fr. 32'844.-, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Versicherte bei der Y.________ AG ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hatte. Aus dem vorgenommenen Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 20 %. Die Vorinstanz zog vergleichsweise die Tabellenlöhne der LSE bei. Sie stellte fest, dass Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Jahr 1998 ein Einkommen von Fr. 3505.- pro Monat oder Fr. 43'953.- pro Jahr erzielten, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2000 Fr. 45'135.- ausmachen würde. Davon nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 25 % vor und setzte das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der 80%igen Arbeitsfähigkeit auf Fr. 27'081.- fest. Das kantonale Gericht folgerte, dass der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 33,8 % am Ergebnis nichts ändere. 
3.5 Nimmt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf und lässt sich das Invalideneinkommen somit nicht konkret ermitteln, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). 
Können die Versicherten nur noch körperlich leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("total") für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor auszugehen. Dieser standardisierte monatliche Bruttolohn für Frauen beträgt gemäss der nunmehr vorliegenden LSE 2000 Fr. 3658.-. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2000 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 2003, Heft 1, Tabelle B9.2, S. 94) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 45'871.32. Da die Versicherte nur zu 80 % arbeitsfähig ist, ist dieser Betrag entsprechend zu reduzieren, was Fr. 36'697.05 ausmacht. Wird mit dem kantonalen Gericht der höchstzulässige Abzug von 25 % gewährt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc; bestätigt in AHI 2002 S. 62), so resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 27'522.79. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 45'330.- resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von knapp (vgl. dazu BGE 127 V 129) unter 40 % (39,28 %). 
Die Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur zumutbaren Einkommenserzielung vermögen daran nichts zu ändern. Abzustellen ist auf den von der Rechtsprechung näher umschriebenen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Aus der abstrakten und theoretischen Definition dieses Begriffs folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht davon auszugehen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig davon, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Das restliche erwerbliche Leistungsvermögen hat sich in einem fiktiven Arbeitsmarkt zu bewähren, der definitionsgemäss konjunkturell ausgeglichen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht von "Schonarbeitsplätzen" für Behinderte auszugehen, da der fiktive Arbeitsmarkt für Gesunde wie für Behinderte gilt und voraussetzt, dass alle potenziell Erwerbstätigen eine Einsatzmöglichkeit finden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. Juli 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: