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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 810/02 
 
Urteil vom 11. Juli 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
C.________, 1995, Beschwerdeführerin, handelnd 
durch ihre Eltern E.________ und R.________, und 
diese vertreten durch M.________, Sozialdienst Spital X.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 15. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________ wurde am 18. Dezember 1995 mit einer lumbalen Myelomeningocele (Spina bifida), einem Hydrocephalus ("Wasserkopf"), einem Klumpfuss rechts, einem Hakenfuss links und einer atypischen Pneumonie geboren. Ihr Vater, E.________, meldete sie am 10. Januar 1996 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV-Stelle des Kantons Aargau) zum Leistungsbezug an. Diese sprach der Versicherten in der Folge unter anderem medizinische Massnahmen inklusive Physiotherapie und Transportkosten zur Behandlung der Geburtsgebrechen-Ziffern 182, 381 und 386 des GgV Anhangs zu. Mit Schreiben vom 17. Juni 1996 wurde in Abgeltung eines täglichen, über das zumutbare Mass hinaus zu leistenden Betreuungsaufwandes in der Hauspflege Beiträge von monatlich höchstens Fr. 970.- (mittlerer Betreuungsaufwand) zugesprochen. Per 1. Dezember 1997 wurde dieser aufgrund eines nunmehr hohen Betreuungsaufwandes auf höchstens Fr. 1493.- pro Monat erhöht. Ab 1. Februar 1998 gewährte die IV-Stelle zudem einen Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. Oktober 1998 einen solchen für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades (Mitteilung vom 5. August 1998). Nach einem Abklärungsbesuch bei den Eltern von C.________ am 7. März 2001 und Durchführung eines Anhörungsverfahrens - wobei sich insbesondere die Ärztin der Versicherten, Frau Dr. W.________, Spezialärztin FMH für Kinder und Jugendliche, äusserte - teilte die IV-Stelle dem Vater von C.________ in Revisionsverfügungen vom 18. und 19. September 2001 mit, dass ab 1. November 2001 von einer Hilflosigkeit leichten Grades (Fr. 7.-/Tag) auszugehen sei und ab dem gleichen Zeitpunkt Hauspflegeentschädigungen für einen geringen Betreuungsaufwand (maximal Fr. 515.- monatlich) entrichtet würden. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher sinngemäss beantragt wurde, die bisher ausgerichteten Pflegebeiträge und Hauspflegeentschädigungen seien weiterhin zu gewähren, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 15. Oktober 2002). 
C. 
C.________, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern R.________ und E.________, diese wiederum vertreten durch Frau M.________, Sozialarbeiterin am Spital X.________, lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihr Hauspflege-Beiträge bei mittlerem Betreuungsaufwand und Pflegebeiträge für eine mittlere Hilflosigkeit zuzusprechen. 
 
Sowohl die IV-Stelle, als auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügungen (hier: 18. und 19. September 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Letztinstanzlich strittig ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. November 2001 Anspruch auf Beiträge an die Hauspflege bei mittlerem oder geringem statt wie bisher bei hohem Betreuungsaufwand gemäss Art. 13 f. IVG in Verbindung mit Art. 4 IVV hat und ob ihr ein Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit mittleren oder leichten Grades (Art. 13 IVV i. V. m. Art. 36 IVV) auszurichten ist. 
3. 
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Hinsichtlich der Austauschbefugnis bei Hauspflegebeiträgen für den Fall, dass die erforderliche Pflege nicht Dritte, sondern die Eltern der versicherten Person leisten, wird ergänzend auf BGE 120 V 285 f. Erw. 4a hingewiesen. 
4. 
4.1 Vorinstanz und Verwaltung haben für die Ermittlung des invaliditätsbedingt zu leistenden Betreuungsaufwandes in Hauspflege gemäss Art. 4 IVV auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 7. März 2001 abgestellt. Dort wird von einem behinderungsbedingten Mehraufwand für die Pflege der Beschwerdeführerin von 3 Stunden 24 Minuten täglich, somit gering im Sinne von Art. 4 Abs. 4 lit. d IVV, ausgegangen. Auch die Feststellungen über die alltäglichen Lebensverrichtungen, bei denen die Beschwerdeführerin in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist bzw. der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 36 IVV), beruhen auf einem Abklärungsbericht vom 7. März 2001. Demnach bestehe eine leichte Hilflosigkeit, weil sie bei drei Verrichtungen hilfsbedürftig sei. 
4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird argumentiert, bei den Erhebungen der Sachbearbeiterin der IV-Stelle seien die differenzierten Arztzeugnisse von Frau Dr. med. W.________ vom 3. Mai 2001 und von Dr. med. K.________, Leitender Arzt des Rehabilitationszentrums A.________ des Spitals X.________, vom 15. Oktober 2001 nicht berücksichtigt worden. Bei der Abklärung vor Ort sei die Mutter auch nicht über andere Pflegehandlungen befragt worden. Dabei habe man das regelmässige Inhalieren vergessen. Dasselbe gelte für die täglich notwendigen Urinkontrollen. Mit den eigentlichen Pflegehandlungen seien auch die damit verbundenen Arbeiten wie das Waschen der Unterwäsche nach den Durchfällen und das Sauberhalten des Inhalationsgerätes in die Berechnung der Pflegezeiten miteinzubeziehen. Bei den Aussenaktivitäten müsse die Beschwerdeführerin zudem dauernd überwacht werden, da sie immer wieder auf Hilfeleistungen angewiesen sei und vor Berührung von Gegenständen aus Latex geschützt werden müsse. Damit wird geltend gemacht, auf den Abklärungsbericht vom 7. März 2001 könne nicht tel quel abgestellt werden, da er unvollständig sei. 
5. 
Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen der Behandlungs- und Grundpflege sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. 
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Obwohl von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Anspruchs auf Beiträge an die Hauspflege und im Hinblick auf die Beweiswürdigung regelmässig zumindest wünschenswert, besteht an sich keine strikte Verpflichtung, die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person (oder ihrem gesetzlichen Vertreter) zur Durchsicht und Bestätigung vorzulegen. Nach Art. 73bis Abs. 1 IVV genügt es, wenn ihr im Rahmen des Anhörungsverfahrens das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung zu äussern (BGE 128 V 93 Erw. 4 mit Hinweisen). 
6. 
6.1 In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich den Akten entnehmen, dass die mit der Abklärung in der Wohnung der Beschwerdeführerin beauftrage V.________ - in Begleitung der sich in Ausbildung befindenden B.________ - keine Kenntnis der sich aus den Diagnosen ergebenden ärztlich festgestellten Behinderungen und Beeinträchtigungen hatte. So differieren die von der Abklärungsperson einerseits und von der behandelnden Ärztin in deren Schreiben vom 3. Mai 2001 andererseits gemachten Angaben erheblich. 
6.2 Entgegen der Kinderärztin ergibt sich aus dem Bericht über die nötige Hauspflege, dass zu Hause keine Physiotherapieübungen durchgeführt werden. Indessen ist unbestritten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin diese regelmässig an Füssen und Beinen massieren muss. Dieser Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht nicht spezifiziert und bleibt unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für das offenbar nötige Inhalieren. Diese Massnahme wird im Abklärungsbericht vom 7. März 2001 nicht erwähnt. Frau Dr. med. W.________, Kinderärztin, schätzt den täglichen Aufwand fürs Inhalieren auf gut eine Stunde. Dr. med. K.________, Leitender Arzt des Rehabilitationszentrums A.________ des Spitals X.________, hält in seinem Arztbericht zu Handen der Vorinstanz am 15. Oktober 2001 einen solchen von durchschnittlich 40 Minuten für notwendig. Dazu kommt jeweils noch das Reinigen der Inhalationsgeräte. Frau V.________ argumentiert in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2001, anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle am 19. Oktober 1998 habe zweimal während 10 Minuten inhaliert werden müssen. Von Atemproblemen sei aber im Verlaufe des Abklärungsgesprächs vom 7. März 2001 nichts erwähnt worden. Die Beschwerdeführerin lässt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegenhalten, darüber sei man auch nicht befragt worden, obwohl das Inhalieren bis zu sechs Mal am Tag notwendig sei. 
 
Es geht nicht an, aus der Tatsache, dass das Essen für die Beschwerdeführerin offenbar nicht mehr püriert werden muss zu schliessen, diese habe keine Atemprobleme mehr (vgl. Stellungnahme vom 23. November 2001). Wenn die Abklärungsperson sich vor dem Besuch an Ort und Stelle mittels ärztlicher Auskunft über die medizinisch ausgewiesenen Beeinträchtigungen und Behinderungen und deren Behandlung hätte orientieren lassen (vgl. Erwägung 5 hievor), hätten sich entsprechende Diskussionen vermeiden lassen. Vorliegend ist der durchschnittliche Aufwand für das Inhalieren entscheidend, nachdem ein solcher von lediglich 36 Minuten pro Tag bereits dazu führen würde, einen mittleren Betreuungsaufwand zu bejahen. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese abklärt, ob es notwendig ist, dass die Beschwerdeführerin regelmässig inhaliert und wenn ja, welchen zeitlichen Aufwand (inklusive Reinigen der Geräte) dafür von der Betreuungsperson im Durchschnitt täglich aufgewendet werden muss. Gleichzeitig ist auch festzustellen, in welchem zeitlichen Rahmen die täglich notwendigen Massagen zu Buche schlagen. 
7. 
7.1 In der Verfügung vom 18. September 2001 wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen "Ankleiden", "Körperpflege" und "Verrichten der Notdurft" regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist, welche nicht altersgemäss sei. Zudem ist medizinisch-pflegerische Hilfe beim Katheterisieren nötig. Es bestehe daher ein Anspruch auf einen Pflegegeldbeitrag für eine Hilflosigkeit leichten Grades. In der Stellungnahme vom 23. November 2001 der Abklärungsperson zu den im Anhörungsverfahren vorgebrachten Argumenten wird nunmehr davon ausgegangen, dass im Bereich "Körperpflege" keine nicht altersgemässe Dritthilfe notwendig sei, indessen brauche die Beschwerdeführerin bei der Fortbewegung im Freien Hilfe, da sie nur kurze Strecken gehen könne. 
7.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung beim Baden/Duschen auf Hilfe angewiesen ist. Die IV-Stelle geht davon aus, dass dies auch bei einem gesunden Kind ihres Alters der Fall wäre. Sie beruft sich dabei indirekt auf den Grundsatz, dass nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters für die Bemessung der Hilflosigkeit berücksichtigt werden darf (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz 8089). Entscheidend ist somit, wie es sich mit dem selbständigen Baden bzw. Duschen bei einem unbehinderten Kind verhält. Verwaltung und Vorinstanz ziehen zum Vergleich ein Kind im Alter von 5 ¼ Jahren heran. Dies entspricht dem Alter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Abklärungsbesuches am 7. März 2001. Die streitige Verfügung ist indessen am 18. September 2001 erlassen worden und entfaltet ihre Wirkung per November 2001. Somit sind die Verhältnisse in jenem Zeitpunkt massgebend (vgl. sinngemäss BGE 128 V 174). Die Beschwerdeführerin wurde am 18. Dezember 2001 - somit nur eineinhalb Monate nach revisionsweiser Herabsetzung des Pflegebeitrages für die Hilflosigkeit mittelschweren Grades auf eine solche leichten Grades - sechs Jahre alt. Den Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit für Pflegebeiträge an hilflose Minderjährige (Anhang III zur KSIH) lässt sich unter Ziffer 4 S. 151 entnehmen, dass sich ein Kind mit 6 Jahren bei der Körperpflege nicht mehr gerne helfen lasse, Kontrollen jedoch nötig und die Haarpflege noch nicht selbständig möglich sei. Das entspricht insofern der allgemeinen Lebenserfahrung, als Kinder in diesem Alter die Schule besuchen und sich dort nach dem Sportunterricht auch selbständig duschen. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits ab Dezember 2001 in vier alltäglichen Lebensbereichen - als nicht ihrem Alter entsprechend - auf Dritthilfe angewiesen zu gelten hat. Unbestritten ist, dass sie aufgrund ihrer spezifischen Behinderung beim Waschen des ganzen Körpers gestützt und gehalten werden muss, da sie das Gleichgewicht nicht selbständig halten kann. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist für die revisionsweise Herabsetzung der Leistung vorausgesetzt, dass die Verminderung der Hilflosigkeit voraussichtlich längere Zeit dauert. Damit ist in Bezug auf die Herabsetzung des Pflegebeitrages per 31. Oktober 2001 kein Revisionsgrund gegeben (Art. 41 IVG i.V.m. Art. 86 IVV). Die Verfügung vom 18. September 2001 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin auch nach dem 1. November 2001 ein Pflegebeitrag aufgrund mittlerer Hilflosigkeit auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle Aargau betreffend Pflegebeitrag (vom 18. September 2001) und Hauspflegeentschädigung (vom 19. September 2001) aufgehoben. Der Beschwerdeführerin ist auch nach dem 31. Oktober 2001 ein Pflegebeitrag aufgrund mittlerer Hilflosigkeit auszurichten. In Bezug auf den Anspruch auf Hauspflegeentschädigung wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 11. Juli 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: