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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 58/05 
 
Urteil vom 11. Juli 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Parteien 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
G.________, 1951, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 20. Dezember 2004) 
 
Sachverhalt: 
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich, stellte den 1951 geborenen G.________ mit Verfügung vom 18. September 2003 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von vier Tagen ab 1. September 2003 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2004 fest. 
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und hob den Einspracheentscheid am 20. Dezember 2004 auf. 
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
 
G.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Gesetzesbestimmung (Art. 17 Abs. 1 AVIG) und die Rechtsprechung über die - Teil der Schadenminderungspflicht bildende und bereits vor Beendigung der bisherigen Erwerbstätigkeit und vor der Meldung beim Arbeitsamt zu beachtende (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 Erw. 1) - Pflicht des Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchenden Versicherten, sich in qualitativ und quantitativ genügender Weise (BGE 124 V 227 Erw. 2b, 231 Erw. 4a und 6, 122 V 40 Erw. 4c/aa und 44 Erw. 3c/aa, 120 V 78 Erw. 4a, je mit Hinweisen) um eine neue Stelle zu bemühen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Dauer der Sanktion vom Verschuldensgrad abhängt, wobei bei einem leichten Verschulden die Anspruchsberechtigung zwischen 1-15 Tage einzustellen ist (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV). 
2. 
Der Versicherte weist für den Monat August 2003 unbestrittenermassen lediglich vier Arbeitsbemühungen aus. Wie die Vorinstanz selbst einräumt, ist damit der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht nicht Genüge getan (vgl. BGE 124 V 234 Erw. 6; SVR 2004 ALV Nr. 18 S. 59 [in BGE 130 V 385 nicht publizierte] Erw. 4.1). Dennoch hob sie die von der Verwaltung verhängte Einstellung in der Anspruchsberechtigung ersatzlos auf. Die hiefür angeführten Gründe überzeugen indessen nicht, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Hinweis auf bereits früher ergangene Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zutreffend festgehalten ist: Weder bedarf die Einstellung einer vorgängigen Mahnung (BGE 124 V 233 Erw. 5b), noch vermag die Unwissenheit eines Versicherten über das geforderte Ausmass an Arbeitsbemühungen ihn zu exkulpieren (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa); ferner darf die Verwaltung für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen durchaus auf eine einzelne Kontrollperiode - vorliegend den Monat August 2003 (vgl. Art. 27a AVIV) - abstellen, womit frühere und spätere Arbeitsbemühungen das Fehlverhalten nicht entschuldbar machen (Urteil Z. vom 21. Februar 2001, C 252/00 + 254/00 + 255/00, Erw. 4b). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. 
Da endlich auch keine Gründe ersichtlich sind, die ein ermessensweises Abweichen (hiezu BGE 126 V 362 Erw. 5d) von der von der Verwaltung verfügten, bereits im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegenden Einstellungsdauer von vier Tagen gebieten, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt begründet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2004 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse Comedia, Regionalsekretariat Zürich/Ostschweiz, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 11. Juli 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: