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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 111/05 
 
Urteil vom 11. Juli 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
K.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst, z.Hd. von Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. Dezember 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Dem 1946 geborenen K.________, verheiratet und Vater zweier Kinder, wurden rückwirkend ab 1. März 2002 eine ganze Invalidenrente, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 70 %, und zwei Kinderrenten zugesprochen (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2003). Das einspracheweise gestellte Gesuch um Ausrichtung einer Zusatzrente an die getrennt lebende Ehegattin beschied die Verwaltung abschlägig (Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. Dezember 2004). 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung einer Zusatzrente beantragen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten - Erstere unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid - auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die massgebende, mit In-Kraft-Treten des ATSG per 1. Januar 2003 lediglich hinsichtlich des Verweises auf den nunmehr einheitlich definierten Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 345 f. Erw. 3.1, 3.1.1 und 3.1.2) modifizierte Bestimmung über den Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten (Art. 34 Abs. 1 IVG [in den vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 sowie vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassungen] in Verbindung mit Art. 30 IVV [in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Weil der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin zwar nach dem 31. Dezember 2002 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 mit Hinweisen), der Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG samt Nebenerlassen) zugrunde zu legen (BGE 130 V 445 ff.). Zu ergänzen ist ferner, dass im Rahmen der 4. IV-Revision die Zusatzrente für den Ehegatten grundsätzlich auf den 1. Januar 2004 aufgehoben wurde, nach altem Recht zugesprochene Zusatzrenten jedoch unter den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt werden (lit. e der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 21. März 2003 [4. IV-Revision]). 
2. 
2.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau hat. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob er im Sinne von altArt. 34 Abs. 1 IVG unmittelbar vor seiner Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder Leistungen im Sinne des altArt. 30 IVV (Arbeitslosenentschädigung [lit. a], krankheits- oder unfallbedingte Taggelder [lit. b]) erhalten hat, deren Bezug ihn erwerbstätigen Personen gleichstellt. 
 
2.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gemäss altArt. 34 Abs. 1 IVG richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG und fällt daher mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit für den Rentenanspruch zusammen (AHI 2003 S. 287 Erw. 3a/bb mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 36 S. 109 Erw. 1c mit Hinweis; Urteile K. vom 13. Juli 2004, I 234/03, Erw. 2.2, G. vom 26. November 2002, I 439/02, Erw. 3.2 und M. vom 20. März 2002, I 513/01, Erw. 4a). 
3. 
3.1 Für den übereinstimmend auf den 1. März 2001 datierten Beginn der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Einsprache vom 2. Februar 2004, S. 3; Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004, S. 2) finden sich in den Akten, namentlich in den eher dürftigen medizinischen Unterlagen, keine konkreten Anhaltspunkte. Da der Rentenbeginn indes auf den 1. März 2002 festgesetzt und eine verspätete Anmeldung im Sinne des Art. 48 Abs. 2 IVG ausdrücklich verneint wurde (vgl. Mitteilung des Beschlusses durch die Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2003), ist nach Massgabe des Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG davon auszugehen, dass die anhaltende Arbeitsunfähigkeit jedenfalls im Laufe des März 2001 eingetreten ist. Gemäss Bestätigung der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft X.________ vom 4. März 2003 ist ferner ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 1999 bis 31. Januar 2001 Taggelder der Arbeitslosenversicherung - und damit Leistungen im Sinne von altArt. 30 IVV - bezogen hat. Seither ist er unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. 
3.2 Zwischen der Einstellung der Arbeitslosenentschädigung, die der Beendigung der Erwerbstätigkeit gleichgestellt wird, sowie dem Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit sind somit - mindestens - 28 Tage verstrichen. Damit ist die Voraussetzung, wonach die Erwerbstätigkeit unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübt worden sein muss, nicht erfüllt (vgl. auch Urteil K. vom 13. Juli 2004, I 234/03, Erw. 3 mit Hinweis, in welchem das Erfordernis der Unmittelbarkeit bei einer Zeitspanne von "fast einem Monat" bzw. konkret 27 Tagen [Beendigung der Erwerbstätigkeit: 10. September 1999; Beginn der Arbeitsunfähigkeit: 8. Oktober 1999] verneint worden war). Anders zu entscheiden hiesse, die Gesetzesbestimmung über ihren eindeutigen Wortlaut ("unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit") hinaus zu interpretieren (SVR 2001 IV Nr. 36 S. 109; Urteil M. vom 20. März 2002, I 513/01, Erw. 4b). Angesichts der klaren Formulierung vermag daran namentlich der Umstand, dass eine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit von weniger als 30 Tagen nicht als wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt (Art. 29ter IVV), entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG), weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos erweist. Soweit der durch den Rechtsdienst des Sozialdepartements der Stadt Zürich - und damit durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe - vertretene Beschwerdeführer damit um unentgeltliche Verbeiständung ersucht, kann ihm diese nicht gewährt werden. Bei einer derartigen Vertretung besteht rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf Entschädigung (BGE 126 V 13 Erw. 5 mit Hinweis; Urteil M. vom 27. Januar 2005, I 490/04, Erw. 7), wobei dieser Grundsatz, zumal der Beschwerdeführer keine durch die Inanspruchnahme des erwähnten Rechtsdienstes entstandene Kosten geltend macht, auch im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung Anwendung findet (Urteil A. vom 8. Oktober 2003, I 100/03, Erw. 3). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. Juli 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: