Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.422/2006 /ggs
Urteil vom 11. Juli 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal,
Präsident des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Poststrasse 3, Postfach 635, 4410 Liestal.
Gegenstand
Beweis- und Verfahrensanträge,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 5. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft (BUR) hat gegen X.________ und Y.________ Anklage erhoben, u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs. Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft ist auf den 17. Juli 2006 angesetzt.
B.
Am 22. Mai 2006 reichten die Offizialverteidiger der Angeklagten beim Präsidenten des Strafgerichts Liestal zahlreiche Beweisanträge ein. Sie beantragten, die Anklage des BUR sei zurückzuweisen und das BUR sei anzuweisen, die Strafuntersuchung einzustellen oder die verlangten zusätzlichen Beweiserhebungen durchzuführen und die Angeklagten anschliessend erneut zu einer Schlusseinvernahme vorzuladen. Eventualiter seien die beantragten Beweise durch den Strafgerichtspräsidenten zu erheben. Die auf den 17. Juli 2006 vorgesehene Strafgerichtsverhandlung sei abzusetzen. Den Offizialverteidigern sowie den Angeklagten sei die Frist zur Einsicht in die Akten um mindestens sechs Monate zu verlängern.
C.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2006 lud der Präsident des Strafgerichts sechs zusätzliche Zeugen und nahm drei weitere Akten in die Beweisliste auf; die übrigen Beweis- und Verfahrensanträge wies er zurzeit ab, unter Vorbehalt eines anderen Entscheids anlässlich der Hauptverhandlung.
D.
Gegen diese Verfügung haben X.________ und Y.________ am 8. Juli 2006 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Strafgerichtspräsidenten über Beweis- und Verfahrensfragen wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Hierfür steht nur die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht offen.
2.
Abgesehen von Entscheiden über die Zuständigkeit oder über Ausstandsbegehren (Art. 87 Abs. 1 OG) können selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nur dann selbständig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (BGE 127 I 92 E. 1c S. 94 f. mit Hinweisen). Eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht.
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beschwerdeführer ihre Beweis- und Verfahrensanträge nochmals in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht stellen können. Insofern ist nicht ersichtlich, welchen nicht wiedergutzumachenden Nachteil sie durch den Entscheid des Strafgerichtspräsidenten erleiden. Dies gilt umso mehr, als die Hauptverhandlung in wenigen Tagen bevorsteht, weshalb keine Rede von einer "unerträglichen Verfahrensverschleppung" sein kann.
Sollte das Strafgericht die Beweis- und Verfahrensanträge abweisen, so stünden den Beschwerdeführern Rechtsmittel gegen den Endentscheid des Gerichts zur Verfügung. Gegen ein kantonal letztinstanzliches Strafurteil könnten die Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde bzw. (ab 1. Januar 2007) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erheben. Spätestens in diesem Verfahren könnte ein allfälliger Nachteil, der den Beschwerdeführern aus der angeblichen Verletzung ihrer Verfahrens- und Verteidigungsrechte entstanden ist, behoben werden, indem das Bundesgericht das kantonale Endurteil aufhebt. Damit fehlt es an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 87 OG.
Die Rüge der Beschwerdeführer, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK seien verletzt, weil die Richter einseitig durch das BUR beeinflusst worden und befangen seien, liegt ausserhalb des durch die Verfügung vom 5. Juli 2006 umschriebenen Streitgegenstands.
3.
Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr (Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und dem Präsidenten des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: