Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.15/2006 
6S.39/2006 /hum 
 
Urteil vom 11. Juli 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Miotti, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 
1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
6P.15/2006 
Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör, in dubio pro reo), 
6S.39/2006 
Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe (Art. 41 StGB), 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.15/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.39/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 
1. Kammer, vom 17. November 2005 (SST.2005.530). 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde am 17. April 1991 mit 10 Monaten Gefängnis (abzüglich 14 Tage Untersuchungshaft), am 5. Dezember 1996 mit 2 Monaten Gefängnis, am 3. Februar 1997 mit 5 Monaten Gefängnis (abzüglich 48 Tage Untersuchungshaft), jeweils mit bedingtem Strafvollzug, und am 14. Januar 1999 mit 3 Monaten Gefängnis unbedingt (abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft) bestraft. 
 
Am 22. Juni 2000 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich zu 10 Monaten Gefängnis bedingt (abzüglich 27 Tage Untersuchungshaft), bei einer Probezeit von vier Jahren, und zu einer Busse von Fr. 500.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 14. Januar 1999. Gleichzeitig widerrief es den am 3. Februar 1997 gewährten bedingten Vollzug der fünfmonatigen Gefängnisstrafe. 
 
Am 24. Oktober 2002 bestrafte ihn die Bezirksanwaltschaft Zürich mit 3 Monaten Gefängnis unbedingt (unter Anrechnung von einem Tag Haft). Die mit Urteil vom 22. Juni 2000 festgesetzte Probezeit wurde um ein Jahr verlängert. 
 
Am 23. September 2003 wurde er mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden wegen Diebstahls - begangen am 6. August 2003 - zu 14 Tagen Gefängnis unbedingt und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Der Strafbefehl wurde am 28. Oktober 2003 rechtskräftig (Verfahren ST.2003/5788). 
 
Am 4. November 2003 wurde er mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen falscher Anschuldigungen und SVG-Widerhandlungen - begangen am 19. August 2003 - mit 21 Tagen Gefängnis unbedingt bestraft. Die mit Urteil vom 22. Juni 2000 festgesetzte und am 24. Oktober 2002 verlängerte Probezeit wurde um ein weiteres Jahr verlängert (Verfahren E-3/2003/15755). 
B. 
Aufgrund des Strafbefehls des Bezirksamts Baden vom 23. September 2003 (bzw. der Rückfallmeldung des schweizerischen Strafregisters vom 20. Januar 2004) beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 21. Januar 2004 dem Bezirksgericht Baden, den am 22. Juni 2000 gewährten bedingten Strafvollzug für 10 Monate Gefängnis gemäss Art. 41 Ziff. 3 StGB zu widerrufen. Das Bezirksgericht entsprach im Anschluss an die Hauptverhandlung (mit Befragung und Plädoyer des amtlichen Verteidigers) diesem Antrag am 4. März 2004. Das Bezirksgericht trat an die Stelle des Bezirksamts, weil dessen Kompetenz als Einzelrichter nur bis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten reicht (Urteil des Bezirksgerichts S. 5). 
 
Die gegen diesen Widerrufsentscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 17. November 2005 ab. 
C. 
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, und Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und eventuell die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In beiden Rechtsmitteln beantragt er, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im staatsrechtlichen Verfahren rügt der Beschwerdeführer Willkür (Art. 9 BV), Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Er hatte im kantonalen Verfahren behauptet, die Bezirksanwaltschaft Zürich habe bei der Ausfällung des Strafbefehls vom 4. November 2003 vom Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 23. September 2003 Kenntnis gehabt. In diesem Fall hätte das Bezirksgericht Baden den am 22. Juni 2000 gewährten bedingten Strafvollzug nicht mehr widerrufen dürfen, weil diese Frage von der Bezirksanwaltschaft Zürich mit der Verlängerung der Probezeit bereits rechtskräftig entschieden gewesen wäre (dazu unten E. 2). Das Obergericht verneint indessen eine Kenntnis der Bezirksanwaltschaft Zürich vom Badener Strafbefehl (angefochtenes Urteil S. 6 f.). 
 
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, er habe in seiner Stellungnahme vor dem Obergericht darauf hingewiesen, dass in den Akten der Bezirksanwaltschaft Zürich ein Auszug aus dem schweizerischen Strafregister liege, der unter der Rubrik "Auszugsersuchen für Strafuntersuchungen" zwei Eintragungen enthalte, nämlich unter dem Datum vom 7. Oktober 2003 (Bezirksanwaltschaft Zürich, E 3/2003/15755, grobe Verletzungen der Verkehrsregeln) und unter dem Datum vom 20. August 2003 (Bezirksamt Baden, ST.2003.5788, Diebstahl). 
 
Aus diesem Strafregisterauszug ergibt sich einzig, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Strafuntersuchungen geführt wurden. Die erste führte zum Zürcher Strafbefehl vom 4. November 2003, und die zweite zum Aargauer Strafbefehl vom 23. September 2003. Dieser Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 23. September 2003 wird nicht erwähnt. Er erwuchs erst am 28. Oktober 2003 in Rechtskraft. Der Strafregisterauszug stammt vom 7. Oktober 2003. Wie das Obergericht feststellt, wird in den Akten des zürcherischen Verfahrens 2003/15755 als letzte Verurteilung der Entscheid der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 24. Oktober 2002 aufgeführt. In den vom Beschwerdeführer zitierten Erwägungen aus dem Strafbefehl und der konnexen Verfügung über die Verlängerung der Probezeit der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 4. November 2003 werden zwar "zahlreiche Vorstrafen" und "neuerliche Verfehlungen" erwähnt, nicht aber der Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 23. September 2003. In der erwähnten Verfügung über die Verlängerung der Probezeit werden nur die Entscheide vom 22. Juni 2000 und 24. Oktober 2002 aufgeführt (Begründung der Verfügung, Ziff. 1). Der Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 23. September 2003 wird somit nirgends erwähnt. Das lässt sich nur so erklären, dass er der Bezirksanwaltschaft Zürich am 4. November 2003 nicht bekannt war. Ein Registerauszug über Strafuntersuchungen belegt denn auch keine Verurteilung. Eine willkürliche Beweiswürdigung des Obergerichts ist nicht ersichtlich. 
 
Bei der Beurteilung des Kenntnisstands der Bezirksanwaltschaft Zürich durch das Obergericht findet der Grundsatz in dubio pro reo keine Anwendung. Ferner hat sich das Obergericht mit dem Strafregisterauszug vom 7. Oktober 2003, den Akten der Bezirksanwaltschaft Zürich im Verfahren 2003/15755 und den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Auch das rechtliche Gehör wurde somit nicht verletzt. Die Rügen sind unbegründet. Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen. 
2. 
Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ist der vorinstanzliche Widerruf der vom Bezirksgericht Zürich am 22. Juni 2000 bedingt ausgesprochenen zehnmonatigen Gefängnisstrafe zu prüfen. 
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem. Die Rüge ist unbegründet, so dass offen bleiben kann, ob dieser Grundsatz (vgl. BGE 120 IV 10 E. 2b) hier anwendbar ist. Die im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2000 angesetzte Probezeit von vier Jahren wurde in zwei nachfolgenden Urteilen um jeweils ein Jahr verlängert und im angefochtenen Urteil widerrufen. Dieser Widerruf erfolgte aufgrund des Strafbefehls des Bezirksamts Baden vom 23. September 2003 (oben Bst. B). Wie sich ergeben hat (oben E. 1), konnte die Vorinstanz ohne Willkür annehmen, dass der Bezirksanwaltschaft Zürich im Strafbefehlsverfahren vom 4. November 2003 der Aargauer Strafbefehl vom 23. September 2003 nicht bekannt war. Die Bezirksanwaltschaft Zürich wusste aufgrund des Strafregisterauszugs nur, dass im Kanton Aargau wegen Diebstahls ein Strafverfahren im Gange war, und berücksichtigte deshalb die Verurteilung vom 23. September 2003 bei ihrem Entscheid nicht. 
 
Beim Widerruf geht es um eine Modalität der Urteilsvollstreckung. Dabei darf nicht in rechtskräftige Urteile eingegriffen werden. Das Bundesgericht hat dazu in BGE 103 IV 138 festgehalten, dass ein Gericht "die Widerrufsfrage für dasselbe Verhalten" nicht anders entscheiden kann, als das Gericht, das dieses Verhalten bereits beurteilt hat. Es handelt sich um eine Frage der Rechtskraftwirkung. Deshalb ist nicht entscheidend, wann ein Gericht geurteilt hat, sondern ob es den selben Sachverhalt beurteilt hat. Das ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanzen haben BGE 103 IV 138 nicht verkannt. 
 
Gemäss Art. 41 Ziff. 3 StGB lässt der Richter die Strafe insbesondere vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Diese Voraussetzung ist mit der Verurteilung wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 (i.V.m. Art. 172bis) StGB im Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 23. September 2003 grundsätzlich erfüllt. Von diesem Strafbefehl hatte die Bezirksanwaltschaft Zürich am 4. November 2003 - wie erwähnt - keine Kenntnis, so dass sie diesen auch nicht in ihrer Verfügung über die Verlängerung der Probezeit berücksichtigen konnte. Die Vorinstanzen waren somit nicht gebunden und konnten die Widerrufsfrage selbständig entscheiden. Einem Widerruf stand auch nicht entgegen, dass die Bezirksanwaltschaft Zürich am 4. November 2003 die mit Urteil vom 22. Juni 2000 festgesetzte und am 24. Oktober 2002 verlängerte Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert hat. Ihr Entscheid konnte keine über den beurteilten Sachverhalt hinausreichende Rechtskraft entfalten und einem nachfolgenden abweichenden Entscheid, der sich auf einen anderen Sachverhalt (nämlich einen Schuldspruch wegen Diebstahls) und damit nicht auf "dasselbe Verhalten" (BGE 103 IV 138) stützt, nicht entgegenstehen. 
 
Dass der Widerruf als solcher Bundesrecht verletzen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen. 
3. 
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten vor Bundesgericht (Art. 156 OG; Art. 278 BStP). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 152 OG). Den finanziellen Verhältnissen kann mit herabgesetzten Gerichtsgebühren Rechnung getragen werden. 
 
Mit dem Entscheid in der Sache sind die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen. 
2. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juli 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: