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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 945/06 
 
Urteil vom 11. Juli 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
O.________, 1955, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 27. August 1998 wies die IV-Stelle Luzern ein Gesuch des bislang als Bodenleger tätigen O.________, geboren 1955, um Berufsberatung und Rente ab. Am 27. Februar 2001 meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle trat auf die Anmeldung ein und lehnte nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht mit Verfügung vom 10. Dezember 2002 und Einspracheentscheid vom 23. Mai 2003 den Anspruch erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2003 aufhob und die Sache zur Einholung eines rheumatologischen Gutachtens und anschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückwies. 
 
Der von der IV-Stelle mit der Erstellung einer Expertise beauftragte Dr. med. S.________, leitender Arzt Rheumatologie des Kantonsspitals X.________, kam zum Schluss, der Versicherte sei bei mittelschweren manuellen Tätigkeiten in wechselnden Arbeitspositionen voll arbeitsfähig (Gutachten vom 15. Juni 2004). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 31 % und verweigerte O.________ mit Verfügung vom 12. August 2004 und Einspracheentscheid vom 10. August 2005 abermals den Anspruch auf eine IV-Rente. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die gegen den Einspracheentscheid vom 10. August 2005 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. September 2006 teilweise gut; es hob ihn insoweit auf, als er die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren betrifft, und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren festsetze. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. 
C. 
O.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei mit Ausnahme der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben; es sei ihm ab 1. März 2001 eine "volle" (recte: ganze) Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung zurückzuweisen; zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 
 
Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenrente. Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 135 E. 2a und b S. 136]), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 IVG) sowie die revisions- und neuanmeldungsrechtlich analog anwendbare Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV richtig angegeben. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 351 f. E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
4. 
4.1 Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 die gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2003 erhobene Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass sie diesen aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit sie "nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen" neu verfüge (Dispositiv-Ziffer 1). Dort hatte sie gestützt auf das Gutachten des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. März 2002 befunden, die psychiatrische Diagnose stehe fest und die Arbeitsfähigkeit sei ausreichend psychiatrisch beurteilt. Zur somatischen Seite stellte sie fest, es resultiere aus den verfügbaren medizinischen Beurteilungen "eine Ungereimtheit, welche näherer spezialärztlicher Abklärung namentlich unter Einbezug aktueller Röntgenaufnahmen (bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 23. Mai 2003)" bedürfe. Die vom Versicherten beantragte rheumatologische Begutachtung sei namentlich wegen des Fehlens von aktuellen Röntgenbildern indiziert und unerlässlich (Entscheid vom 27. Oktober 2003, E. 3). 
4.2 Der beschwerdeführerische Einwand, es sei im Dispositiv des erwähnten Entscheides nicht festgehalten worden, dass im neuen Einspracheentscheid (recte: der neuen Verfügung) die Verhältnisse per 23. Mai 2003 zu berücksichtigen seien, erweist sich damit als nicht stichhaltig. Verweist das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich (BGE 113 V 159 E. 1c mit Hinweisen). Wird der neue Entscheid der unteren Instanz wiederum weitergezogen, ist auch das Gericht an die Erwägungen gebunden, mit denen es die Rückweisung begründet hat (RKUV 1999 Nr. U 331 S. 127 E. 2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz setzte damit im Rückweisungsentscheid vom 27. Oktober 2003 den zeitlichen Endpunkt für den in der vorliegenden Streitsache zu berücksichtigenden Sachverhalt. Gleichzeitig präzisierte sie, dass dieser lediglich aus rheumatologischer Sicht zusätzlich abzuklären war. Es konnte in der Folge nur noch um eine auf den 23. Mai 2003 bezogene rheumatologische Begutachtung des Beschwerdeführers unter Einbezug aktueller Röntgenaufnahmen gehen. Entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geht aus dem Gutachten des Dr. med. S.________ klar hervor, dass sich die Beurteilung effektiv auf den Zeitpunkt 23. Mai 2003 bezieht, ist doch dort ausdrücklich festgehalten, die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit gelte auch "für den Zeitpunkt vom 23. Mai 2003". Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretene Position, es sei der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des zweiten Einspracheentscheides am 10. August 2005 massgebend, ist nach dem Dargelegten nicht zu halten. 
5. 
5.1 Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei nun in somatischer und psychischer Hinsicht hinreichend abgeklärt; von weiteren Untersuchungen, insbesondere der beantragten interdisziplinären Begutachtung, sei abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien; dies gelte auch bezüglich der beantragten neurologischen Untersuchung, zumal sich den Akten keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik (neurologische Ausfälle) entnehmen liessen; es sei davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand es dem Beschwerdeführer erlaube, eine leidensangepasste Tätigkeit (mittelschwere manuelle Tätigkeit in Wechsellage) vollzeitig auszuüben. 
5.2 Dabei handelt es sich um Sachverhaltsfeststellungen, die das Bundesgericht nur auf Rechtsfehlerhaftigkeit hin prüft, d.h. ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (vgl. oben E. 2). 
5.3 Entgegen der beschwerdeführerischen Argumentation ist dies hier nicht der Fall. Es besteht auf Grund der Akten kein Anlass zur Annahme, Dr. med. S.________ sei bei der Abklärung des Versicherten und der Erstellung des Gutachtens vom 15. Juni 2004 nicht lege artis vorgegangen. Die Expertise basiert nicht, wie der Beschwerdeführer es wiederholt vorbringt, auf unvollständigen bzw. mangelhaften radiologischen (Sachverhalts-)Abklärungen, weil Röntgenaufnahmen im Bereich der HWS und LWS erstellt und ausgewertet worden sind, nicht aber Magnetresonanzuntersuchungen, wie vom Parteigutachter Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, (vgl. Expertise vom 11. November 2004). Denn laut Debrunner, Orthopädie, orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2002, S. 783, steht nach der Anamnese und der klinischen Untersuchung das konventionelle Röntgenbild an dritter Stelle der Hilfsmittel zur Diagnosestellung bei Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule. Der Autor führt aus, die scheinbar unbegrenzten Möglichkeiten der apparativen Diagnostik (CT, MRI usw.) erweckten Hoffnungen bei Ärzten und Patienten, dass man jetzt auf diesen Bildern die Ursache jedes Rückenschmerzes sehen könne. Dies fördere die Tendenz, solche Untersuchungen bei allen Rückenpatienten routinemässig durchzuführen (und sich gar klinische Untersuchung und konventionelles Röntgen überhaupt zu ersparen). Die computerisierten Schnittbilder mit den Beschwerden zu korrelieren sei schwierig. Die Gefahr sich zu täuschen sei ebenso gross wie die Tendenz zur Überinterpretation unklarer Befunde. Bei der grossen Mehrzahl der Rückenpatienten würden sie nicht viel weiter helfen, könnten aber Verwirrung stiften. 
5.4 Der medizinische Sachverhalt war, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, mit dem Gutachten des Rheumatologen Dr. med. S.________ und den aus diesem Anlass erstellten konventionellen Röntgenbildern genügend und vollständig abgeklärt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Interpretation der Röntgenbilder durch Dr. med. S.________ sei zweifelhaft, da sich dem Parteigutachter Dr. med. K.________ anhand der Röntgendokumentation Hinweise auf Osteochondrose L2 bis S1 gezeigt hätten, Dr. med. S.________ hingegen lediglich diskrete degenerative Veränderungen erwähnt habe, ist dem entgegen zu halten, dass es sich bei der Osteochondrose um degenerative Knochen-Knorpel-Veränderungen handelt, die beiden Ärzte also nur bei der Einschätzung ihres Ausmasses voneinander abweichen. Wie Debrunner, a.a.O., S. 783, in diesem Zusammenhang ausführt, sind Technik und Beurteilung von Wirbelsäulenbildern nicht einfach. Vor allem die Interpretation der Befunde verlangt viel Erfahrung. So zeigen z.B. praktisch alle älteren Leute degenerative Veränderungen, meist ohne Beschwerden. Dies erklärt hier mögliche Abweichungen. Nach dem Gesagten sind die beschwerdeführerischen Rügen betreffend Sachverhaltsermittlung, -würdigung und -feststellung durch die Vorinstanz nicht begründet. 
6. 
Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer den vom kantonalen Gericht gewährten Leidensabzug von 10 % als zu niedrig. Die Gewährung des leidensbedingten Abzuges (vgl. dazu BGE 126 V 75) ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (Art. 104 lit. a OG). Dies ist hier nicht der Fall. 
7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung; Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) kann gewährt werden (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 11. Juli 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: