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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_459/2008/bnm 
 
Urteil vom 11. Juli 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Vormundschaftsbehörde A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Unterbringung in B.________; jährliche Prüfung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, vom 17. Juni 2008. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Verfügung vom 25. September 2006 ordnete die Vormundschaftsbehörde A.________ in Anwendung von Art. 397a ZGB die Rückbehaltung von Z.________ auf unbestimmte Zeit in B.________ an. Mit Beschluss vom 13. Mai 2008 bestätigte die Vormundschaftsbehörde die am 25. September 2006 angeordnete Freiheitsentziehung. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies eine von Z.________ und ihrem Vater, X.________, erhobene Klage ab. X.________ führt mit Eingabe vom 6. Juli 2008 sinngemäss Beschwerde in Zivilsachen mit dem sinngemässen Begehren um Entlassung seiner Tochter. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist sodann zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 287 1.4). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BV). 
 
2.2 Nach dem angefochtenen Entscheid leidet die Tochter des Beschwerdeführers an einer unreif-abhängigen Persönlichkeitsstörung sowie an einer dissoziativen Störung und damit an einer Geisteskrankheit im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB. Das Verhalten der Betroffenen sei sehr auffällig, indem sie infolge eingebildeter Erstickungsanfälle notfallmässig verschiedene Ärzte aufsuchte und deswegen sogar ein Behandlungsverbot verfügt werden musste. Nach dem angefochtenen Entscheid beherrscht die Atmung als zentrales Thema das alltägliche Leben der Betroffenen; sie hat deswegen grosse Mühe beim Trinken und Essen oder beim Duschen. Ihre permanente Verschlossenheit und Beziehungsunfähigkeit wirken befremdend. Besonders auffällig sind die Einschränkungen in den alltäglichen Fähigkeiten, insbesondere der Körperhygiene. Aufgrund der Aussagen der betreuenden Personen ist der Einfluss des Beschwerdeführers auf den Gesundheitszustand der Betroffenen negativ. Der heute 73jährige Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, die sehr aufwendige Betreuung seiner Tochter sicherzustellen. Die Verwaltungsrekurskommission kommt zum Schluss, dass der Betroffenen die notwendige persönliche Fürsorge im gegenwärtigen Zeitpunkt nur in der Anstalt gewährt werden kann und dass bei einer Entlassung grosse Verwahrlosung und eine unzumutbare Belastung der Umgebung droht. 
 
2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander und bringt nichts vor, was den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Seine Eingabe entspricht somit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 ZGB nicht. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juli 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Zbinden