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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_563/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Juli 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.  
 
Gegenstand 
Prozessbeistandschaft für das Kind (im Prozess der Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. Juni 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. Juni 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers (Vater) gegen die Ernennung einer Prozessbeiständin für das Kind (im vom Beschwerdeführer angehobenen Prozess betreffend Anfechtung seiner Anerkennung des Kindesverhältnisses) abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Appellationsgericht im Urteil vom 5. Juni 2014 erwog, im Prozess bestreite der Beschwerdeführer seine Vaterschaft, dieser und das Kind hätten einander widersprechende Interessen, gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB sei daher dem Kind ein Prozessbeistand zu ernennen, dies gelte umso mehr, als sich der Beschwerdeführer widersprüchlich verhalte, indem er einerseits die Vaterschaftsanerkennung anfechte, anderseits jedoch seine Verbundenheit mit dem (seit Januar 2014 bei ihm lebenden und mit ihm untergetauchten) Kind bekunde, 
dass offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Ernennung einer Prozessbeiständin für das Kind besitzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), weil die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ohnehin unzulässig ist, 
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Appellationsgerichts eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Appellationsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 5. Juni 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann