Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_216/2017
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Urteil vom 11. Juli 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Strafzumessung; Genugtuung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 20. September 2016.
Sachverhalt:
A.
In der Anklage vom 9. März 2015 wird X.________ vorgeworfen, in den Jahren 2000 bis 2002 mehrfach sexuelle Handlungen an seinem damals zwischen 10 und 13 Jahre alten Sohn A.________ vorgenommen oder diesen in sexuelle Handlungen miteinbezogen zu haben. Die Übergriffe hätten entweder zu Hause oder anlässlich von Ausfahrten mit dem Motorrad im Wald stattgefunden. Dabei habe X.________ wiederholt mit seiner Hand am Penis von A.________ bis zum Samenerguss masturbiert, mit seinem Mund Oralverkehr an A.________s Penis vollzogen, dessen Penis in den Mund genommen, und A.________ ca. 2-3 Mal dazu angehalten, ihn am erigierten Penis anzufassen. Weiter habe er versucht, mit A.________ Analverkehr unter der Dusche zu praktizieren. Anlässlich von Familienferien habe er an A.________ Analverkehr bis zum Samenerguss vollzogen. X.________ habe A.________ unter psychischen Druck gesetzt und strukturelle Gewalt ausgeübt. Damit habe sich X.________ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Nötigung schuldig gemacht. Daneben wurde X.________ wegen Pornografie angeklagt.
B.
Das Strafgericht Schwyz sprach X.________ am 22. Mai 2015 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung, der sexuellen Nötigung und der Pornografie schuldig. Weiter widerrief es die vom Verhöramt des Kantons Schwyz am 12. März 2010 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Es bestrafte X.________ unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Gesamtstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum widerrufenen Entscheid. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs angeordnet. Die Schadenersatzforderung von A.________ wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. X.________ wurde verpflichtet, A.________ eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen.
C.
Auf Berufung von X.________ hin sprach ihn das Kantonsgericht Schwyz am 20. September 2016 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung und der sexuellen Nötigung schuldig. Vom Vorwurf der Pornografie sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn unter Einbezug der mit Strafbefehl des Verhöramtes Schwyz vom 12. März 2010 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum widerrufenen Entscheid. In den übrigen Punkten bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei vom Vorwuf der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung und der sexuellen Nötigung freizusprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten zu bestrafen, wobei zwei Jahre bedingt und 6 Monate unbedingt auszufällen seien. Die an A.________ zu bezahlende Genugtuung sei auf Fr. 10'000.-- zu reduzieren.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die sexuellen Handlungen mit seinem Sohn nicht. Er ist jedoch der Ansicht, damit habe er sich lediglich der sexuellen Handlungen mit einem Kind, nicht jedoch der (versuchten) sexuellen Nötigung schuldig gemacht. Die Vorinstanz habe Art. 189 Abs. 1 StGB zu Unrecht angewendet.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe als Autoritätsträger mit dem Beschwerdegegner im gleichen Haushalt gelebt. Die Übergriffe hätten im Elternbett in Gegenwart der Ehefrau des Beschwerdeführers angefangen, als der Beschwerdegegner 8 Jahre alt gewesen sei. Die späteren Übergriffe hätten mehrheitlich im Kinderzimmer stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe jeweils gewartet, bis die Ehefrau das Haus verlassen habe und sich bereits im Vorfeld daran erregt, dass er seinen Sohn aufsuchen werde. Als es später zu den Vorfällen unter der Dusche gekommen sei, sei der Beschwerdegegner bereits an sexuelle Handlungen gewöhnt gewesen. Er habe die sexuellen Handlungen klar abgelehnt, jedoch auf eine Besserung des Verhältnisses zum Vater gehofft. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass dem Beschwerdegegner die Handlungen nicht gefielen und er bei ihm zumindest eine innerliche Barriere habe überwinden müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe beim Beschwerdegegner einen psychischen Druck erzeugt. Der Beschwerdegegner habe sich zudem in einem Gewissenskonflikt befunden, da er nicht gewollt habe, dass jemand von der Neigung seines Vaters erfährt. Der Beschwerdeführer habe seine eigenen sexuellen Interessen über diejenigen des Sohnes gesetzt und sei weit über das Ausnützen eines Abhängigkeitsverhältnisses hinausgegangen. Er habe den Beschwerdegegner über längere Zeit konditioniert und an die sexuellen Handlungen gewöhnt, wobei er seine Stellung als Vater ausgenützt habe. Der Beschwerdeführer sei sich seiner Macht bewusst gewesen und habe gewusst, dass es keines weitergehenden Druckes bedurfte. Das Nachgeben des Beschwerdegegners erscheine verständlich. Die tatbestandsmässigen Voraussetzungen des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" seien erfüllt. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, sowohl die Übergriffe unter der Dusche (versuchte Analpenetration) als auch der vollendete Analverkehr erfüllten den Tatbestand der sexuellen Nötigung.
1.3. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB).
Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, so genannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen (BGE 131 IV 107 E. 2.2 mit Hinweis). Je nach den Umständen und den Beziehungen zum Täter kann ein Kind wegen seiner kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger ausgeliefert sein. Gerade bei der sexuellen Ausbeutung durch Täter im sozialen Nahraum wird körperliche Gewalt vielfach gar nicht erforderlich sein, weil die Täter gezielt die entwicklungsbedingte emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit der betroffenen Kinder auszunützen pflegen. Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit können bei Kindern einen ausserordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare Unterlegenheit erzeugen, die es ihnen verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dies wird namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen sein, weil hier Ängste um den Verlust der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung werden können (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa mit Hinweis). Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf jedoch nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine "tatsituative Zwangssituation" nachgewiesen sein (BGE 133 IV 49 E. 4; 131 IV 107 E. 2.4; je mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe die strukturelle Gewalt zu Unrecht bejaht. Zutreffend sei, dass der Beschwerdegegner aufgrund des Vater-Sohn-Verhältnisses in einer gewissen Abhängigkeit zu ihm gestanden sei. Das Vorliegen und Ausnützen eines vorbestehenden Abhängigkeitsverhältnisses genüge jedoch für die Erfüllung des Tatbestands der sexuellen Nötigung nicht. Er habe weder psychischen Druck erzeugt noch eine tatsituative Zwangssituation geschaffen. Der Beschwerdegegner habe sich den Druck selber auferlegt.
Diese Argumentation dringt nicht durch. Die Vorinstanz gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 189 Abs. 1 StGB zutreffend wieder und wendet diese richtig an. Vorliegend handelte es sich nicht um ein blosses Ausnützen des bestehenden Vater-Sohn-Verhältnisses. Vielmehr trug der Beschwerdeführer wesentlich dazu bei, dass sich der Beschwerdegegner in einer aus seiner Sicht ausweglosen Situation wiederfand und die Übergriffe über sich ergehen liess. Der Beschwerdeführer brachte die sexuellen Handlungen Schritt für Schritt in die Vater-Sohn-Beziehung ein. Die ersten Übergriffe fanden bereits sehr früh, d.h. als der Beschwerdegegner 8 Jahre alt war, im Ehebett statt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner systematisch an die Übergriffe gewöhnte. Dieser wiederum war seinem Vater aufgrund seines kindlichen Alters kognitiv unterlegen. Zudem lebte er mit dem Beschwerdeführer im selben Haushalt und war von diesem auch in sozialer Weise abhängig. Der Beschwerdegegner gab an, sich durch das Dulden der Übergriffe eine Besserung des Verhältnisses und Akzeptanz vom Vater erhofft zu haben. Vorliegend war das Verhältnis zum Vater aus Sicht des Beschwerdegegners besonders fragil. Die Angst vor dem Verlust der Zuneigung und der Wertschätzung des Vaters kann für ein Kind gravierend sein und einen grossen Druck auslösen. Je jünger das Opfer ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Intensität des erforderlichen psychischen Drucks. Nebst der Angst vor dem Verlust der Zuneigung seines Vaters war der Beschwerdegegner zudem unter dem Eindruck, er müsse seinen Vater vor Aussenstehenden schützen, indem er niemandem von dessen sexuellen Neigungen erzähle. Wenn die Vorinstanz die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" bejaht, verletzt sie kein Bundesrecht.
1.4.2. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers betreffen im Wesentlichen den subjektiven Tatbestand. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht beabsichtigt, seinen Sohn zu etwas zu zwingen. Vielmehr habe er diesen von den sexuellen Handlungen überzeugen wollen. Diese sollten für den Beschwerdegegner angenehm sein. Somit fehle es am Vorsatz. Damit weicht der Beschwerdeführer vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne darzulegen, inwiefern dieser willkürlich sein soll. Willkür ist in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer spricht davon, den Beschwerdegegner "überredet" und von den sexuellen Handlungen "überzeugt" zu haben. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine sprachliche Nuancierung. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe stets gewollt, dass es für den Beschwerdegegner angenehm sei und eine Art "Entspannungssituaion" schaffen wollen, ist nicht nur befremdend. Sie widerspricht auch seinen eigenen Aussagen, wonach er gemerkt habe, dass der Beschwerdegegner bei den sexuellen Handlungen keine Freude empfand. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer den inneren Widerstand des Beschwerdegegners wahrnahm und bewusst brach, ist damit nicht zu beanstanden. Er nutzte die Abhängigkeit und emotionale Unsicherheit des Beschwerdegegners aus und brachte ihn zusätzlich in Bedrängnis, indem er ihm verbot, mit jemandem über die Vorfälle zu sprechen. Dass sich der Beschwerdegegner den psychischen "inneren" Druck, wie der Beschwerdeführer geltend macht, aus irgendwelchen Gründen ohne jegliches Zutun seinerseits selbst auferlegt haben soll, ist offensichtlich abwegig und nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter sexueller Nötigung verstösst nicht gegen Bundesrecht.
1.4.3. Hinsichtlich des separat angeklagten Analverkehrs während der Familienferien in Italien bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut dieselbe Kritik vor. Mit seinen Ausführungen widerspricht er den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, ohne diese als willkürlich zu rügen oder sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Soweit auf seine Rügen überhaupt eingetreten werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), verkennt der Beschwerdeführer, dass im Rahmen von struktureller Gewalt der Täter die Zwangssituation nicht bei jedem Übergriff auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss. Es genügt, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert, so dass jede weitere sexuelle Ausbeutung nur aufgrund der strukturellen und aktualisierten Gewalterfahrung erfolgt (BGE 131 IV 107 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte dem Beschwerdegegner offenbar direkt oder indirekt angedroht, der Mutter zu erzählen, dass er ihn beim Rauchen erwischt hatte. Der Beschwerdeführer bestreitet dies zwar nach wie vor. Seine Beanstandungen sind jedoch unsubstanziiert. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass es für den Beschwerdeführer ohnehin ein Leichtes war, die zuvor geschaffene und vielfach ausgenützte Zwangssituation auch im Familienurlaub zu seinen Gunsten zu erneuern und auszunutzen. Die Vorinstanz verletzt auch kein Bundesrecht, wenn sie in ihre Würdigung einfliessen lässt, dass sich der Übergriff in einem für den Beschwerdegegner fremden Land und in einem fremden Hotelzimmer stattfand. Dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner gefragt haben will, ob er anal in ihn eindringen dürfe, spricht nicht gegen das Vorliegen einer Zwangssituation. Vielmehr sind auch bezüglich des Übergriffs in den Ferien die Voraussetzungen von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Strafzumessung verstosse in verschiedener Hinsicht gegen Bundesrecht.
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
2.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung von einem Freispruch vom Vorwurf der (versuchten) sexuellen Nötigung ausgeht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, denn es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch.
2.3. Der Beschwerdeführer führt aus, er sei 59 Jahre alt. Die Vorinstanz hätte sein Alter sowie die Arbeitsmarktsituation bei der Strafzumessung berücksichtigen müssen. Der Arbeitsplatz sei praktisch sein einziger sozialer Kontakt. Er könne dort eine zufriedenstellende Tätigkeit ausführen und habe das Gefühl, gebraucht zu werden. Nach Verbüssung einer unbedingten Freiheitsstrafe könne er aufgrund seines Alters keine neue Arbeitsstelle mehr finden und es würde ihm das letzte Stück Lebensinhalt genommen. Aufgrund dessen liege eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor.
Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen).
Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden arbeitstätigen Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden, weil er aus einem allenfalls günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird und eine Rückkehr ins Berufsleben mit Schwierigkeiten verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände strafmindernd wirken. Solche sind nicht bereits aufgrund der nahenden Pensionierung oder weil die Arbeitstätigkeit zufriedenstellend ist und dem Beschwerdeführer das Gefühl gibt, gebraucht zu werden, zu bejahen. Inwiefern vorliegend eine besonders günstige berufliche Situation vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe kurz vor der Pensionierung ist zwar für eine arbeitstätige Person nicht von Vorteil. Grundsätzlich ist jedoch weder die Strafe noch das Strafverfahren, sondern einzig das Verhalten des Beschuldigten dafür verantwortlich. Es sind daher keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, die auf eine - im Vergleich mit anderen Verurteilten - erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen liessen. Die Vorinstanz wendet die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen ihres Ermessens zutreffend an.
2.4. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er habe aufgrund des Vorfalls vom 25. Juni 2014 bereits Busse getan. Damals habe ihn der Beschwerdegegner mit einem Blackenstecher bedroht. Er habe ihn gezwungen, den Oberkörper freizumachen und ihm mit einem schwarzen Filzstift "ich bin ein pädophiler Kinderschänder" auf den Rücken geschrieben. Anschliessend habe der Beschwerdegegner ihn mit dem Blackenstecher durch das Dorf gejagt. Dieses Erlebnis sei höchst demütigend gewesen. Sein gesamtes Leben sei aus der Bahn geworfen worden. Im Anschluss an die öffentliche Ächtung habe er seine Arbeitsstelle, seine Familie und sein gesamtes soziales Umfeld verloren. Er habe den Wohnort und gar den Kanton wechseln müssen. Diese Form von mittelalterlicher Selbstjustiz verstosse gegen den staatlichen Strafanspruch und den Grundsatz des fairen und gesetzmässigen Verfahrens.
Damit widerspricht der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, wonach er beim erwähnten Vorfall gemäss seinen eigenen Angaben weder Angst hatte noch sich stark gedemütigt gefühlt habe. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls die Arbeitsstelle und sein soziales Umfeld verloren habe, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner Selbstjustiz übte, lässt den staatlichen Strafanspruch nicht entfallen. Immerhin berücksichtigt die Vorinstanz die genannten Umstände leicht strafmindernd. Inwiefern die Vorinstanz damit das ihr zustehende Ermessen bei der Strafzumessung verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.
2.5. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers. Demnach hätte die Vorinstanz wesentlich strafmindernd berücksichtigen müssen, dass er die Taten bereue und bedaure, sich freiwillig in Therapie begeben habe und die Taten annähernd verjährt seien. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb sie an der geltend gemachten aufrichtigen Reue zweifelt (Besuch der Therapie, um die Scheidung zu verhindern; fehlende Offenheit gegenüber dem Therapeuten; nicht wirklich vorhandener Wille bezüglich materieller Wiedergutmachung). Hingegen berücksichtigt die Vorinstanz erheblich strafmindernd, dass zwischen den Taten und der Verurteilung viel Zeit verstrichen und die Verjährungsfrist beinahe abgelaufen ist. Sie reduziert die Strafe um neun Monate. Angesichts dieser erheblichen Strafreduktion ist keine Ermessensüberschreitung ersichtlich. Ebenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz sein Geständnis. Sein Einwand, das Geständnis und seine Kooperation seien in grösserem Umfang zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dringt nicht durch. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Vorliegen von Einsicht und aufrichtiger Reue ist nach der Vorinstanz zu verneinen. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern sein Geständnis wesentlich zur Tataufdeckung beigetragen haben soll.
2.6. Insgesamt setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Strafzumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Sowohl im Ergebnis als auch hinsichtlich des methodischen Vorgehens ist die vorinstanzliche Strafzumessung nicht zu beanstanden. Sie verletzt das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen nicht.
3.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum teilbedingten Strafvollzug ist nicht einzugehen. Der (teilweise) Aufschub der Freiheitsstrafe ist nur bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB) und fällt damit vorliegend ausser Betracht.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die ihm auferlegte Genugtuungszahlung an den Beschwerdegegner sei zu hoch. Diese sei auf Fr. 10'000.-- zu reduzieren. Die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass der Beschwerdegegner ihn beim Vorfall mit dem Blackenstecher gedemütigt und Selbstjustiz geübt habe.
4.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung ermittelten Bemessungsgrundsätzen abweicht, wenn sie Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Acht lässt, die sie in ihren Entscheid hätte miteinbeziehen müssen. Darüber hinaus greift es in Entscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 137 III 303 E. 2.2.2; 128 IV 53 E. 7a; 127 IV 215 E. 2a; je mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Bemessung der Genugtuung die lange Deliktsdauer, das kindliche Alter des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Übergriffe und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesen unter psychischen Druck gesetzt hatte. Sie erwägt weiter, die psychischen Probleme des Beschwerdegegners sowie die suizidale Handlung seien mittelbare Folgen der traumatisierten Biographie bzw. des sexuellen Missbrauchs. Jedenfalls sei beim Beschwerdegegner eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner seiner Kindheit beraubt und die sexuellen Übergriffe hätten direkte Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie die sexuelle Entwicklung. Aufgrund dieser Umstände erscheine eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- als angemessen.
4.4. Die festgesetzte Genugtuung liegt nicht ausserhalb der Praxis, was die Vorinstanz mittels Beispielen aufzeigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vorfall mit dem Blackenstecher die Höhe der Genugtuungssumme beeinflussen sollte. Der Beschwerdegegner hat seinen Genugtuungsanspruch dadurch jedenfalls nicht verwirkt. Ohnehin erscheint die Höhe der Genugtuung unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände nicht als stossend oder offensichtlich unbillig. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht verletzt.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär