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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_217/2017, 6B_383/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Juli 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen der Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Februar 2017 und 21. März 2017 (BK 17 43; BK 17 118). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
In den oben erwähnten Verfügungen wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer des Obergerichts unter Hinweis auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 die Eingaben des Beschwerdeführers ohne förmliche Behandlung an ihn zurück. Auf eine gegen den Beschluss vom 21. März 2016 gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht im Urteil 6B_327/2016 vom 22. April 2016 nicht ein. Auch in den vorliegenden Verfahren geht es um Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen Amtspersonen. Insoweit kann auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 verwiesen werden (so schon Urteil 6B_597/2016 vom 27. Juni 2016). 
 
2.   
Die Verfahrensleitung hat die angefochtenen Verfügungen mit dem Hinweis auf den Beschluss BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 hinreichend begründet. Inwiefern sich die vorliegenden Beschwerdeverfahren von den bisherigen Fällen unterscheiden sollten, welchen ebenfalls Strafanzeigen gegen Amtspersonen zugrunde lagen, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass und inwiefern die Verfahrensleitung mit den angefochtenen Verfügungen gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auch legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, inwiefern die vorinstanzliche Richterin voreingenommen, befangen oder unfähig sein soll (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Sie setzt mit den angefochtenen Verfügungen um, was die Beschwerdekammer des Obergerichts beschlossen hat. 
 
3.   
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsschriften, die auf missbräuchlicher oder querulatorischer Prozessführung beruhen, unzulässig sind (Art. 42 Abs. 7 BGG). 
 
4.   
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill