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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_684/2018  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Urkundenfälschung usw.; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 25. Mai 2018 
(SK 18 144). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2018 vom Vorwurf des Ungehorsams im Betreibungsverfahren frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Hingegen verurteilte es sie wegen Urkundenfälschung und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 450.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 400.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 2'600.-- und einer Entschädigung von Fr. 1'000.-- an den Privatkläger. 
Am 21. Februar 2018 meldete die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Berufung an. Mit Beschluss vom 25. Mai 2018 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Berufung nicht ein, weil innert der 20-tägigen Frist keine Berufungserklärung eingegangen war. 
Die Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Regionalgerichts als ungültig und den Beschluss des Obergerichts wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs als ungültig oder nichtig zu erklären und auf die Berufung einzutreten. 
 
2.   
Dem Gesuch um Beiordnung eines Rechtsanwalts kann keine Folge geleistet werden. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Die Beschwerdebegründung ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 43 BGG), während der 30-tägigen Beschwerdefrist einzureichen, welche als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 47 BGG). Die Beschwerde wurde am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht, weshalb eine Beschwerdeergänzung durch einen noch beizuordnenden Rechtsanwalt während der Beschwerdefrist nicht mehr möglich war. 
 
3.   
Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist einzig der Beschluss des Obergerichts vom 25. Mai 2018 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, das Urteil des Regionalgerichts sei ungültig zu erklären, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.). Für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Nur soweit die Beschwerde diesen Anforderungen genügt, ist darauf einzutreten. 
 
5.   
Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob das Obergericht auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe indessen nicht. Sie befasst sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht ansatzweise. Ihre Ausführungen zur Sache sind unzulässig. Inwiefern das Obergericht mit seinem Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.   
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill