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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1F_33/2019  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Muschietti, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_255/2019 vom 4. Juni 2019. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juni 2019 (1B_255/2019) auf eine von A.________ und B.________ gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Mai 2019 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; 
dass A.________ mit Eingabe vom 3. Juli 2019 "Beschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_255/2019 vom 4. Juni 2019 erhob; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass die Eingabe vom 3. Juli 2019 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist; 
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 4. Juni 2019 an einem solchen leiden sollte; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass sich die Eingabe als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli