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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_521/2022  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
zur Zeit Klinik C.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Dr. med. B.________, 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Mittelland Nord, 
Bernstrasse 5, 3312 Fraubrunnen. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 16. Juni 2022 (KES 22 378). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin erhob am 27. Mai 2022 gegen die ärztliche Zurückbehaltung vom 25. Mai 2022 sowie am 7. Juni 2022 gegen den Entscheid der KESB Bern-Mittelland vom 1. Juni 2022 beim Obergericht des Kantons Bern je eine Beschwerde. 
Dieses setzte mit Verfügung vom 9. Juni 2022 für den 16. Juni 2022 einen Verhandlungstermin an, wobei es die Beschwerdeführerin zum persönlichen Erscheinen verpflichtete, unter Androhung des Nichteintretens bei unentschuldigtem Nichterscheinen. Gemäss Auskunft der Klinik C.________ weigerte sich die Beschwerdeführerin, der ihr bekannten Vorladung zu folgen; an der Verhandlung erschien sie denn auch nicht. 
In der Folge trat das Obergericht auf die eingereichten Beschwerden mit Entscheid vom 16. Juni 2022 nicht ein. 
Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren um Wahrung ihrer Rechte als Mieterschaft, um Zuteilung eines Anwaltes, um "Nichtüberspringen" des Regionalgerichts und um Schmerzensgeld für die entstandenen emotionalen Schäden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit mehr oder anderes verlangt wird, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf eine Schilderung ihrer Situation und macht geltend, die "Post vom Obergericht" sei unverständlich. Eine irgendwie geartete Bezugnahme auf die Frage der Rechtmässigkeit des Nichteintretens lässt sich nicht ausmachen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli