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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_384/2024  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verkehrsamt des Kantons Schwyz, 
Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Entzug Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III, vom 29. Mai 2024 (III 2023 171). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ gestützt auf Art. 16 Abs. 1 und 4 SVG sowie Art. 106 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder. Es hielt dabei namentlich fest, der Entzug erübrige sich, wenn der ausstehende Gebührenbetrag (inkl. der Verfügungskosten) innert der zur Einreichung der Kontrollschilder angesetzten Frist überwiesen werde. Für den Fall der Nichtbezahlung drohte es die Einleitung der Betreibung und die Auflage der damit einhergehenden zusätzlichen Gebühren an. 
Mit einer weiteren Verfügung vom 11. Oktober 2023 mahnte das Verkehrsamt A.________ zum zweiten Mal, einen anderen ausstehenden Gebührenbetrag (inkl. der Gebühr für die zweite Mahnung) zu bezahlen. Für den Säumnisfall stellte es auch hier die Einleitung der Betreibung und die Auflage der damit einhergehenden zusätzlichen Gebühren in Aussicht. 
 
2.  
Gegen die beiden erwähnten Verfügungen des Verkehrsamts gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Entscheid vom 29. Mai 2024 wies das Gericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat. Auf die Erhebung von Kosten verzichtete es. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 22. Juni 2024 erhebt A.________ unter anderem gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin einlässlich und detailliert begründet, wieso die beiden erwähnten Verfügungen des Verkehrsamts vom 11. Oktober 2023 einer gerichtlichen Überprüfung standhielten. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter und sachgerecht auseinander. Sie legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Beurteilung Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Sie begnügt sich vielmehr mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid verschiedene Angaben vermischt und dies wohl extra gemacht, um "unrechte Tätigkeit zu verstecken" und sie dabei noch zu beschuldigen. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht angehört worden und habe weder vom Verkehrsamt noch von der Vorinstanz die Akten zur Einsicht erhalten, ohne dies auch nur ansatzweise zu substanziieren. Zudem rügt sie eine grobe Verletzung "internationaler Normen und Gesetze", auch dies ohne jede Substanziierung. Damit genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, zumal sie sich zum teilweisen Nichteintreten der Vorinstanz nicht äussert. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin gegenstandslos, war diese im bundesgerichtlichen Verfahren doch nicht anwaltlich vertreten (vgl. Art. 64 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur