Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_424/2024
Urteil vom 11. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
c/o B.C.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursamt Küsnacht,
Kohlrainstrasse 10, Postfach 428, 8700 Küsnacht.
Gegenstand
Kontosperre,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. Juni 2024 (PS240025-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Schreiben vom 15. September 2023 gelangte das Konkursamt Küsnacht im Konkurs von D.C.________ an die E.________ SA und ersuchte sie, die Konten, an welchen der Konkursit als wirtschaftlich Berechtigter gelte, zu sperren, wobei es zwei Konten (lautend auf die F.________ Ltd.) genau bezeichnete.
Gegen die Kontosperre erhob D.C.________ namens der F.________ Ltd. am 24. Oktober 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen. Das Bezirksgericht setzte der F.________ Ltd. Frist zur Bezeichnung von Sitz bzw. Rechtsdomizil sowie zur Einreichung von Belegen zum Nachweis der Vertretungsbefugnis an. Dem kam D.C.________ namens der F.________ Ltd. mit Eingabe vom 16. November 2023 nach. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 setzte das Bezirksgericht der F.________ Ltd. Frist an, um sich zu ihrem Bestehen zu äussern. Am 27. Dezember 2023 erklärte D.C.________ namens der A.________ AG, dass die A.________ AG zur Beschwerdeeinreichung ermächtigt sei. Am 15. Januar 2024 reichte die A.________ AG, vertreten durch D.C.________, eine weitere Stellungnahme ein. Mit Beschluss vom 9. Februar 2024 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob die A.________ AG, vertreten durch B.C.________, am 14. Februar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 11. Juni 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat die A.________ AG (Beschwerdeführerin), vertreten durch B.C.________, am 29. Juni 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Das Bezirksgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da gestützt auf das Online-Register der Financial Services Authority von St. Vincent und den Grenadinen davon auszugehen sei, dass die F.________ Ltd. aufgelöst sei. Damit könne offengelassen werden, ob sie unter Berücksichtigung der Abtretungserklärung vom 30. Juni 2020 zugunsten der A.________ AG überhaupt beschwerdelegitimiert sei. Sollten die Eingaben der A.________ AG als neue Beschwerden zu verstehen sein, wären sie verspätet, habe sie doch spätestens am 23. Oktober 2023 durch D.C.________, Mitglied des Verwaltungsrates der A.________ AG, Kenntnis der Kontosperre gehabt.
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin äussere sich in ihrer Beschwerde lediglich zur Abtretungserklärung an sie, nicht jedoch zum Nichtbestand der F.________ Ltd. oder zur verspäteten Beschwerdeeinreichung. Damit gehe sie nicht auf die Entscheidbegründung des Bezirksgerichts ein und es fehle an einer genügenden Auseinandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid.
4.
Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, es bedürfe keiner Begründung, dass die F.________ Ltd. aufgelöst sei, da dies aktenkundig sei. Das Wissen von D.C.________ dürfe nicht angerechnet werden, da er Konkursschuldner sei, womit ein Interessenkonflikt bestehe. Zudem sei er seit September 2023 krank geschrieben. Die von den Vorinstanzen aufgeführten Argumente beruhten auf überspitztem Formalismus.
Es ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus dem Verweis auf die Aktenkundigkeit der Auflösung der F.________ Ltd. ableiten möchte, denn das Bezirksgericht hat seinen Nichteintretensentscheid unter anderem gerade mit dieser Auflösung begründet und vor Obergericht hätte dargelegt werden müssen, was daran unzutreffend sein soll. Im Übrigen versucht die Beschwerdeführerin, die im obergerichtlichen Verfahren fehlende Begründung nachzuschieben. Sie kann vor Bundesgericht jedoch nicht nachholen, was sie vor Obergericht vorzutragen verpasst hat. Insbesondere kann sie keine neuen Tatsachen vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sie legt nicht dar, dass ihre Beschwerde an das Obergericht genügend begründet gewesen wäre und sie zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht in überspitzten Formalismus verfallen sein soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg