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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_406/2024  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. April 2024 (SU230079-O/U/cwo). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2024. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2024 eine Frist bis zum 6. Juni 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 1. Juli 2024 angesetzt mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
Obwohl die Verfügungen gemäss den postalischen Sendungsverfolgungen zugestellt werden konnten, unterblieb eine Reaktion des Beschwerdeführers und der Kostenvorschuss ging insbesondere auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller