Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_62/2024
Urteil vom 11. Juli 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung,
Rietstrasse 4, 8640 Rapperswil,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,
Beschwerdegegnerin,
proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz, Schwarztorstrasse 26, 3007 Bern.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2023 (BV 2022/8).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geb. 1982, arbeitete seit 2004 als Milchtechnologin in der Käserei B.________ in U.________ und war bei Pensionskasse Milchwirtschaft, welche der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz als rechtlich unselbständiges Vorsorgewerk angehört, für die berufliche Vorsorge versichert. Am 25. September 2011 meldete sie sich aufgrund psychischer Beschwerden (Panikstörung, Depression) zur Früherfassung bei der IV-Stelle Thurgau an, da sie seit April 2011 arbeitsunfähig sei. Nachdem A.________ seit dem 21. Mai 2012 wieder in einem 80 %-Pensum in ihrer angestammten Tätigkeit als Milchtechnologin gearbeitet hatte, verfügte die IV am 27. Dezember 2012, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche Massnahmen bestehe.
A.b. Am 31. Januar 2017 meldete sich A.________ - zufolge neuerlicher Arbeitsunfähigkeiten wegen Depressionen und Panikattacken seit dem 5. Juli 2016 - erneut bei der IV-Stelle zum Bezug beruflicher Massnahmen und/oder einer Rente an, welche ihr mit Verfügung vom 19. November 2018 eine befristete ganze Rente für den Zeitraum vom 1. August 2017 (sechs Monate nach der Anmeldung) bis zum 31. Dezember 2017 (drei Monate nach Wiederaufnahme einer Vollzeittätigkeit) zusprach. Per 31. Mai 2017 endete ihr bisheriges Arbeitsverhältnis in der Käserei B.________ zufolge Betriebsaufgabe. Ab dem 1. Oktober 2017 arbeitete sie in einem Vollzeitpensum als Prozessleiterin Hygiene bei der C.________ AG. Am 3. Januar 2018 gewährte die IV der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Job-Coachings, welches sie am 12. April 2018 nochmals verlängerte. A.________ kündigte das Arbeitsverhältnis bei der C.________ AG per 30. Juni 2018. Von Juli 2018 bis März 2019 bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wobei sie vom 6. November 2018 bis zum 5. Februar 2019 im Rahmen eines RAV-Beschäftigungsprogrammes in einem 80 %-Pensum in der Reinigung der Institution D.________ tätig war.
A.c. Am 1. April 2019 trat A.________ eine Anstellung im Alterszentrum V.________ an, wo sie bei der ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert war. Ab dem 16. April 2019 war sie vollständig arbeitsunfähig, weshalb das Alterszentrum V.________ das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit per 24. April 2019 kündigte. Gestützt auf die erneute Anmeldung bei der IV-Stelle vom 13. August 2019 wurde A.________ mit Verfügung vom 13. Juli 2020 eine ganze IV-Rente ab 1. Februar 2020 zugesprochen. Die ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung und die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz verneinten ihre jeweilige Leistungspflicht in diesem Zusammenhang.
B.
Mit Klage vom 13. Mai 2022 gelangte A.________ an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte, die ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihr ab 1. Februar 2020 eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten. Eventualiter sei die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz zu verpflichten, ihr eine solche Rente auszurichten. Mit Entscheid vom 30. November 2023 hiess das Versicherungsgericht die Klage gut und verpflichtete die ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung, A.________ ab dem 1. Februar 2020 eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge bei einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten. Die Klage gegen die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz wies das Versicherungsgericht ab.
C.
Die ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 30. November 2023. Die Klage gegen sie sei vollumfänglich abzuweisen.
A.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Zudem legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, welchen die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2; 9C_139/2013 vom 26. Juni 2013 E. 2.3.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzugehen (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteile 9C_415/2022 vom 14. November 2022 E. 1.2; 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Beschwerdeführerin zur Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge an die Beschwerdegegnerin verpflichtet hat. Umstritten ist dabei, ob die Beschwerdegegnerin nach ihrer Arbeitsunfähigkeit 2016/2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangte und falls ja, zu welchem Zeitpunkt sie erneut arbeitsunfähig wurde.
3.
3.1. Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist - wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG - eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.1; Urteil 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 3.1).
Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass auch im Rahmen des Art. 23 BVG arbeitsunfähig nicht nur ist, wer gesundheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (Urteil 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_635/2021 vom 29. Juni 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).
3.2. Ebenfalls korrekt führt die Vorinstanz aus, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist und kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (vgl. Urteil 9C_521/2022 vom 2. März 2023 E. 4.3.3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteile 9C_226/2023 vom 5. März 2024 E. 3.3; 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2).
3.3. Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteile 9C_228/2023 vom 23. August 2023 E. 2.2; 9C_28/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2).
Diese Grundsätze gelten auch für Versicherte, die an einem zunächst unauffälligen, aber später zur Arbeitsunfähigkeit führenden Grundzustand leiden. Je nach Diagnose und deren Auswirkungen auf die konkrete Arbeitstätigkeit kann eine "latente Arbeitsunfähigkeit" über Jahre hinweg vorsorgerechtlich irrelevant sein. Weil kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen einer Diagnose und der Arbeitsfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1), verbietet sich der Rückschluss aus einem bestimmten Krankheitsbild auf die erforderliche sinnfällige Einwirkung auf das Arbeitsverhältnis. Massgebend ist in solchen Konstellationen, ab wann die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist (Urteile 9C_228/2023 vom 23. August 2023 E. 2.2; 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.2.2).
3.4. Den soeben dargelegten Grundsätzen kommt insbesondere die Funktion zu, die Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht abzugrenzen (BGE 130 V 270 E. 4.1; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 3.4; Urteil 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.1.3).
Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast (Art. 8 ZGB; Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Umgekehrt hat der Leistungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vorbestandenen berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 %; Urteil 9C_147/2017 vom 20. Februar 2018 E. 4.4) sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses unterbrochen worden (Urteil 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3).
3.5. Vorinstanzliche Feststellungen zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit sind, da tatsächlicher Natur, für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 1 hiervor). Tatfrage ist auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung darüber erfolgt und ob diese auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteile 9C_92/2023 vom 5. Juli 2023 E. 1.2; 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, es bestehe kein enger Konnex zwischen der 2016/2017 aufgetretenen und der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin, welche spätestens am 16. April 2019 und mithin während dem Versicherungsverhältnis bei der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Es handle sich dabei zwar jeweils um dieselben Diagnosen, womit ein sachlicher Zusammenhang bestehe. Der zeitliche Zusammenhang werde jedoch durch die zwischenzeitliche Vollzeitarbeitstätigkeit der Beschwerdegegnerin aufgehoben. Aus den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin während ihrer neunmonatigen Tätigkeit bei der C.________ AG keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gezeigt habe. Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, habe zwar festgehalten, dass eine Weiterbeschäftigung zu einem psychischen Zusammenbruch geführt hätte, ein solcher habe aber nicht stattgefunden; zudem habe es sich nicht um eine angepasste Tätigkeit gehandelt. Kurz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sich die Beschwerdegegnerin wieder erholt, Dr. med. E.________ habe ihr eine durchgehende Arbeitsfähigkeit attestiert. Somit sei eine volle Arbeits-/Leistungsfähigkeit für den Zeitraum der Anstellung bei der C.________ AG zu bejahen, selbst wenn während dieser Zeit Krankheitssymptome bestanden haben sollten.
Auch für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 15. April 2019 habe Dr. med. E.________ eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt, was ein gewichtiges Indiz dafür bilde, dass tatsächlich eine solche vorgelegen habe. Dass der Arzt gleichzeitig einen Behandlungsbedarf bejaht habe, führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Die Ausführung des behandelnden Psychiaters, gemäss Fallbetreuerin sei die Beschwerdegegnerin im Rahmen des RAV-Beschäftigungsprogramms praktisch nicht arbeitsfähig gewesen, lasse sich so den Akten nicht entnehmen. Präsenz, Arbeitsqualität und Tempo seien als gut bewertet worden; Einschränkungen seien nicht ausgewiesen.
Seit Oktober 2018 seien gemäss Dr. med. E.________ verstärkt Krankheitssymptome aufgetreten, eine Arbeitsunfähigkeit werde aber nicht erwähnt. Damit stehe diese Verschlechterungsmeldung auch nicht im Widerspruch zur später attestierten vollen Arbeitsfähigkeit bis zum 15. April 2019. Den Akten lasse sich weiter entnehmen, dass es nach Stellenantritt im Alterszentrum V.________ per 1. April 2019 zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdegegnerin gekommen sei, welche zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Es lägen zwar Hinweise auf eine Verschlechterung schon vor dem 1. April 2019 vor, eine relevante Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von mindestens 20 % sei vor dem 15. April 2019 jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei daher überwiegend wahrscheinlich am 16. April 2019 und damit während dem Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin eingetreten.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht eine offensichtlich unrichtige Erhebung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend. Die IV-Stelle sei bereits in ihrer Verfügung vom 27. Dezember 2012 von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % und einer unsicheren Prognose ausgegangen, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass bei der C.________ AG eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Direkt vor Antritt dieser Anstellung sei noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert worden und der behandelnde Psychiater habe einerseits die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit lediglich als Behandlungsziel und andererseits die Anstellung ausdrücklich als Arbeitsversuch bezeichnet. Eine volle Arbeitsfähigkeit im Beruf als Käserin habe Dr. med. E.________ als äusserst fraglich erachtet. Es sei auch offensichtlich falsch, dass der behandelnde Psychiater am 1. September 2018 eine weiterhin bestehende volle Arbeitsfähigkeit festgehalten habe; er habe lediglich eine versuchsweise volle Arbeitsfähigkeit mit vorsichtig günstiger Wiedereingliederungsprognose angegeben. Zudem habe er auch Umschulungsmassnahmen empfohlen. Weiter erhebe die Vorinstanz den Sachverhalt nur lückenhaft, indem sie in lit. A.h. des angefochtenen Entscheids nicht berücksichtige, dass die Beschwerdegegnerin aktengemäss seit Jahren nie länger als einige Monate symptomfrei gewesen sei und auch in ihren eigenen Eingaben kurz vor Stellenantritt beim Alterszentrum V.________ einen grossen Leidensdruck schildere. Es sei willkürlich, wenn das kantonale Gericht annehme, dass die Beschwerdegegnerin während ihrer Tätigkeit im D.________ nicht eingeschränkt gewesen sei. Sie habe selbst festgehalten, dass sie jede Festanstellung in diesem Zusammenhang verloren hätte; auch ihre damalige Vorgesetzte habe festgehalten, dass sie mit einer Teamleitung überfordert gewesen wäre und sich noch "viel Boden erarbeiten" müsse. Der behandelnde Psychiater habe eine Arbeitstätigkeit von 80 % als "die Schwere der Erkrankung bagatellisierend" bezeichnet. Echtzeitlich seien demnach alle Beteiligten von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Zudem habe das Beschäftigungsprogramm nur in einem Pensum von 80 % stattgefunden und sage damit nichts über eine volle Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt aus.
5.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Versicherungsgericht habe die Arbeitsfähigkeit in Verletzung von Art. 6 ATSG unrichtig festgestellt. Arbeitsunfähigkeit sei auch dann anzunehmen, wenn die versicherte Person die Tätigkeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben könnte. Dies sei bei der Beschwerdegegnerin während ihrer Arbeit für die C.________ AG der Fall gewesen, weshalb sie offensichtlich arbeitsunfähig gewesen sei. Dass sie innerhalb von drei Monaten über 70 Überstunden angehäuft habe, beweise ebenfalls, dass sie mit der Tätigkeit überfordert gewesen sei, ebenso die Angabe von Dr. med. E.________, die Arbeitsstelle habe sich als ungeeignet erwiesen. Zudem hätte ein Arbeitsversuch und nicht eine reguläre Arbeitstätigkeit angenommen werden müssen.
5.3. Ferner argumentiert die Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe Art. 23 lit. a BVG verletzt, indem es implizit angenommen habe, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % reiche aus, um einen Unterbruch des zeitlichen Konnexes zu bejahen. Es müsse jedoch eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % vorliegen. Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung des Falles sei eine solche zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin habe über acht Jahre hinweg nicht in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden können und sei bei der ersten nicht durch die Invalidenversicherung begleiteten Anstellung innert weniger Tage vollständig arbeitsunfähig geworden. Beim RAV-Beschäftigungsprogramm handle es sich klarerweise nicht um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt. Selbst wenn von einer Arbeitsfähigkeit von über 80 % ausgegangen werden sollte, könne das Beschäftigungsprogramm den zeitlichen Konnex nicht unterbrechen, da kein rentenausschliessendes Einkommen generiert worden sei. Insgesamt sei von einer langandauernden vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % auszugehen, womit der zeitliche Konnex nicht unterbrochen werde.
6.
6.1.
6.1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Tätigkeit für die C.________ AG während neun Monaten ein Vollzeitpensum in leitender Funktion ausübte, währenddessen zusätzlich die Staplerprüfung absolvierte und keine relevanten Krankheitsabsenzen hatte, wie das kantonale Gericht nicht offensichtlich unrichtig - und damit für das Bundesgericht verbindlich - festgestellt hat. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Beschwerdegegnerin habe krankheitsbedingt (und nicht betriebsbedingt) viele Überstunden leisten müssen, was eine Überforderung und damit eine Leistungseinschränkung belege, weicht sie von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ab, ohne dabei darzulegen, weshalb die gegenteiligen Feststellungen des Versicherungsgerichts offensichtlich unrichtig sein sollten. Mit den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil, es habe sich bei der Beschäftigung für die C.________ AG nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit gehandelt, weshalb die gesundheitsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Beleg für eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bilde, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Zusammenfassend ist daher die tatsächliche Feststellung des kantonalen Gerichts, die neunmonatige Tätigkeit der Beschwerdegegnerin bei der C.________ AG belege eine volle Leistungsfähigkeit und unterbreche den zeitlichen Zusammenhang zu der in den Jahren 2016/2017 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit, nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Dass der behandelnde Psychiater kurz vor Stellenantritt noch eine relevante Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit als Behandlungsziel angab und die Tätigkeit als Arbeitsversuch bezeichnete, vermag daran nichts zu ändern. Dass ein Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a IVG vorgelegen hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
6.1.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, die Vorinstanz habe in lit. A.h. des angefochtenen Urteils nicht festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin nie über längere Zeit symptomfrei gewesen sei, so ist nicht erkennbar, was sie daraus ableiten will. Dem Urteil ist klar zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin seit Jahren durchgehend mehr oder weniger stark an psychiatrischen Symptomen leidet; die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, das kantonale Gericht habe dies generell übersehen. Ein chronifiziertes psychisches Leiden, auch wenn es wie vorliegend mehrfach stationär behandelt wurde, steht der Annahme längerer Phasen uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit jedoch nicht per se entgegen (Urteil 9C_450/2020 vom 26. November 2020 E. 4.3). Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin aus der vorinstanzlichen Feststellung ableiten, gemäss dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich gewesen. Dass der RAD diese Angabe nicht getätigt haben sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
6.2.
6.2.1. Die Beschwerdeführerin verkennt weiter, dass das Versicherungsgericht sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit während des RAV-Beschäftigungsprogramms im D.________ nicht nur auf die Präsenz der Beschwerdegegnerin, sondern auch auf die attestierte Leistung und das tatsächlich geleistete Pensum von 80 % abstützte. Zudem betont die Vorinstanz die fehlende Krankschreibung während der Tätigkeit im D.________. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander, weshalb diesbezüglich mangels Begründung nicht weiter auf die Beschwerde einzugehen ist. Im Übrigen genügt ein subjektives Überforderungsgefühl nicht für die Annahme einer um mindestens 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit, weshalb die Beschwerdeführerin aus der entsprechenden Selbsteinschätzung der Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. Urteil 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.2).
6.2.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschäftigungsprogramms lediglich eine Teilzeittätigkeit ausgeübt hat und daraus keine Schlüsse auf eine Vollzeitarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gezogen werden könnten, so ist darauf hinzuweisen, dass der Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs bereits durch die Tätigkeit bei der C.________ AG bewiesen wurde (vgl. E. 6.1 hiervor), weshalb auch auf die beschwerdeführerischen Ausführungen zur Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens nicht weiter einzugehen ist. Zu prüfen bleibt daher lediglich, ob die (erneute) Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin vor Stellenantritt im Alterszentrum V.________ eingetreten ist. Eine solche wäre mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, wobei die Beweislast bei der Beschwerdeführerin liegt (vgl. E. 3.4 hiervor). Dass der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vor Stellenantritt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht explizit geltend; sie behauptet lediglich, es sei keine volle Arbeitsfähigkeit nachgewiesen. Damit vermag sie keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nachzuweisen.
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz - nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich - festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin nach ihrer Arbeitsunfähigkeit 2016/2017 vorübergehend wieder zu 100 % arbeitsfähig war und erst am 16. April 2019, während ihres Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin, erneut bleibend arbeitsunfähig wurde. Das kantonale Urteil ist demnach nicht zu beanstanden.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juli 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann
Die Gerichtsschreiberin: Bögli