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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 151/02 
 
Urteil vom 11. August 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
A.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Fürsprecher Pascal Zbinden, Bahnhofstrasse 15, 3250 Lyss, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 22. Januar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1952 geborene A.________ übte bis 1980 ihren erlernten Beruf als Telefonistin aus. Nach der Geburt ihrer beiden Kinder im Jahre 1980 und 1982 war sie als Hausfrau tätig. Ab 1992 ging sie einer Nebenbeschäftigung als Raumpflegerin mit einem Wochenpensum von drei Stunden nach. Diese Beschäftigung wurde ihr 1998 gekündigt. In der Folge fand sie abgesehen von gelegentlichen Reinigungsarbeiten für eine Firma in der Zeit vom Oktober 2000 bis Februar 2001 keine Stelle mehr. Am 29. November 1999 meldete sie sich zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern holte Arztberichte des Dr. med. L.________ vom 21. Februar 2000 und des Psychiaters Dr. med. B.________ vom 15. Mai 2000 ein und liess A.________ beim Begutachtungsinstitut X.________ GmbH begutachten (Expertise vom 21. September 2000). Hernach klärte sie die Einschränkung in der Haushalttätigkeit ab (Bericht vom 7. Februar 2001). Mit Verfügung vom 3. Juli 2001 ermittelte sie aufgrund der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 18 % und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Januar 2002 ab. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr vom Zeitpunkt der Anmeldung an eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle Bern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [zur intertemporalrechtlichen Frage vgl. u.a. Urteil X. vom 22. April 2003, I 620/02, Erw. 1.4 und 2.2]) sowie die nach der Rechtsprechung für die Beurteilung der Statusfrage massgebenden Kriterien (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 f. Erw. 3b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Mit den Verfahrensbeteiligten ist davon auszugehen, dass für die Bemessung der Invalidität nach der gemischten Methode der Anteil der Erwerbstätigkeit auf 65 % und der Anteil der Tätigkeit im Haushalt auf 35 % festzusetzen ist. Umstritten ist die Invalidität in den beiden Teilbereichen. 
2.2 Nach dem Gutachten des Begutachtungsinstituts X.________ GmbH vom 21. September 2000 sind der Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht aufgrund der verschiedenen objektivierbaren Befunde und Diagnosen jegliche schweren Tätigkeiten verunmöglicht. Körperlich leichte Tätigkeiten, mit dem Vermeiden von Heben von schwereren Lasten, dem Vermeiden von Überkopfarbeiten, dem Einnehmen von gleichen Positionen über längere Zeit, von repetitiven Bewegungen, sind der Beschwerdeführerin sicher zu mindestens 50 % zumutbar. Aus rein psychiatrischer Sicht ist eine Konsistenz zwischen den Beschwerden und den vorhandenen Diagnosen festzustellen. Die Beschwerdeführerin sei bleibend in ihrer Arbeitsfähigkeit um 50 % für sämtliche Tätigkeiten eingeschränkt. Damit sei eingeschlossen, dass die Beschwerdeführerin die aus somatischer Sicht notwendigen Pausen und das adaptierte Verhalten zur Vermeidung von Schmerzexazerbationen in den gleichen Zeitabschnitten nutzbar machen kann, wie sie auch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt ist. Es bestehe somit keine Diskrepanz zwischen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, was zugleich den Ausschluss von invaliditätsfremden Ursachen zur Verminderung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe. 
 
Gestützt auf dieses ausführliche Gutachten des Begutachtungsinstituts X.________ GmbH vom 21. September 2000 ist dem kantonalen Gericht darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin für leidensangepasste, leichte Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig ist. Die hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwendungen geben weder zu einer anderen Beurteilung noch zu zusätzlichen medizinischen Abklärungen Anlass. 
2.3 Mit dem kantonalen Gericht ist sodann gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 7. Februar 2001 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der üblichen Tätigkeiten im Haushalt zu insgesamt 19 % invalid ist. Die von der Beschwerdeführerin hiegegen letztinstanzlich erhobenen Einwendungen vermögen, soweit sie nicht bereits durch das kantonale Gericht widerlegt wurden, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Die Akten enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Kompetenz und Unbefangenheit der Abklärungsperson der IV-Stelle in Frage zu stellen. Der Einwand, die Abklärungsperson sei negativ gegenüber der Beschwerdeführerin eingestellt gewesen und die Abklärung sei in einer geradezu erniedrigenden Weise verlaufen, findet in den Akten und insbesondere im Abklärungsbericht keine Stütze. Was die Feststellung der Invalidität im Einzelnen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des BSV (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2000, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt darstellen (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Während in den früheren Weisungen (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1985) die einzelnen Tätigkeitsbereiche unveränderlich festgelegt wurden, sehen die seit 1. Januar 2000 gültigen neuen Weisungen einen Rahmen vor, innerhalb welchem die zeitlichen Anteile der einzelnen Aufgabengebiete zu bestimmen sind. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zu den früheren Weisungen festgestellt, dass diese auf einer sachgemässen Abwägung der aus Gesetzmässigkeit und Rechtsgleichheit sich ergebenden Erfordernisse einerseits sowie der Notwendigkeit verwaltungsmässiger Praktikabilität anderseits beruhen und als gesetzeskonform zu betrachten sind (ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Dies gilt umso mehr für die neuen Weisungen, welche für die einzelnen Tätigkeitsbereiche variable Ansätze vorsehen und damit eine vermehrte Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zulassen. Es besteht kein Grund, die auf Fachkenntnissen der hiefür zuständigen Institutionen beruhenden Richtwerte in Frage zu stellen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil S. vom 4. September 2001, I 175/01). Die von der Abklärungsperson für den Haushalt der Beschwerdeführerin festgelegten Ansätze halten sich entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung im pflichtgemässen Ermessen und geben ebenfalls zu keiner Beanstandung Anlass. Was die Einschränkungen in den einzelnen Teilbereichen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass auch im Haushalt tätige Versicherte der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) unterliegen und die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mindern haben, wobei diese Mithilfe weiter geht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], S. 222 f. mit Hinweisen). 
2.4 Das kantonale Gericht hat für die Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich das Einkommen im erlernten Beruf als Telefonistin für das Jahr 2000 bei einem Beschäftigungsgrad von 65 % auf Fr. 38'065.- im Jahr festgesetzt. Das entsprechende Einkommen als Invalide hat es gestützt auf die Tabellenlöhne im Anforderungsniveau 4 im Bereich Dienstleistungen gestützt auf die LSE 2000 auf Fr. 22'967.- festgelegt. Diese grundsätzlichen Beträge bestreitet die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht. Sie anerkennt hingegen zum einen den Umfang des ihr zumutbaren Arbeitspensums nicht und zum anderen die Höhe des von der Vorinstanz auf 15 % festgesetzten Leidensabzuges. 
Wie bereits ausgeführt (Erw. 2.2 hievor) ist gestützt auf das ausführliche Gutachten des Begutachtungsinstituts X.________ GmbH vom 21. September 2000, auf welches abzustellen ist, mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine leidensangepasste erwerbliche Tätigkeit im Umfang von 50 % ausüben könnte. Demzufolge wäre sie in der Lage, ein Jahreseinkommen von Fr. 22'967.- zu erzielen. Davon ist ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5a und b). Das kantonale Gericht hält einen Einfluss auf den statistischen Lohn durch die erforderlichen Positionswechsel und die nur noch teilzeitlich zumutbare Einsatzmöglichkeit für gegeben, während die gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit (verminderte psychische Belastung, Pausen, andauernde Schmerzen) schon in der attestierten Arbeitsfähigkeit ausdrücklich berücksichtigt worden sei. Es erscheine ein Abzug von maximal 15 % als angemessen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zusätzlich neben der Art und dem Ausmass der Behinderung, auch wenn sie bereits in die Schätzung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen ist, auch das Lebensalter der Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen, welches ebenfalls Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben kann (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc, 124 V 323 Erw. 3b/aa). Insgesamt rechtfertigt sich daher ein Leidensabzug von 20 %. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 18'373.- pro Jahr, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 38'065.- im erwerblichen Bereich zu einem Invaliditätsgrad von 51,73 % führt. 
2.5 Angesichts des Invaliditätsgrades von 19 % im Haushaltbereich ergibt sich eine Gesamtinvalidität aufgrund der gemischten Methode von 40,27 % (0,65x51,73 + 0,35x19), weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Nach dem Gutachten des Begutachtungsinstituts X.________ GmbH vom 21. September 2000 besteht die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % schon seit langer Zeit, mit Sicherheit jedoch im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am 29. November 1999. Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die einjährige Wartezeit des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden war. Der Beginn der Viertelsrente ist daher auf den 1. November 1999 festzusetzen. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. Juli 2001 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 1999 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. August 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: