Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 681/02
Urteil vom 11. August 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
S.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8023 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 21. August 2002)
Sachverhalt:
A.
Die 1957 geborene S.________ ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (geboren 1977, 1985 und 1994). Seit April 1987 war sie nebst der Besorgung des Haushalts stundenweise als Spetterin in der Verwaltung Q.________ tätig, bis ihr die Stelle aus gesundheitlichen Gründen auf Ende Oktober 1996 gekündigt wurde. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Am 16. September 1996 meldete sich S.________ ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte dabei Rückenbeschwerden geltend. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Juni 1997 mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab.
Bei einem Autounfall in Italien am 21. August 1998 erlitt die Versicherte eine Wirbelfraktur und eine Gehirnerschütterung. Mit Gesuch vom 2. Juli 1999 meldete sie sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und nahm eine Abklärung der hauswirtschaftlichen Verhältnisse an Ort und Stelle vor, über deren Ergebnisse am 7. Februar 2000 Bericht erstattet wurde. Danach besteht bei der Haushalttätigkeit eine Beeinträchtigung von 35 %. Des Weitern holte sie die Berichte der Klinik X.________ vom 28. Juli 1999 und 22. März 2000 ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. R.________, welches am 30. August 2000 erging. Der Psychiater diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Wegen dieser Beeinträchtigung sei die Versicherte für jegliche ausserhäusliche Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, während die Einschränkung im Haushalt im Bereich von 30 % liegen dürfte. Mit Verfügung vom 25. Juni 2001 sprach die IV-Stelle S.________ mit Wirkung ab 1. August 1999 eine halbe Invalidenrente bei einem nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % zu. Das Verhältnis zwischen Erwerbs- und Nichterwerbsbereich gewichtete sie mit 24 % zu 76 % bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der erwerblichen und einer Beeinträchtigung von 35 % in der hauswirtschaftlichen Tätigkeit.
B.
Beschwerdeweise liess S.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab August 1999 beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nahm eine neue Gewichtung des erwerblichen Bereichs auf 43 % bis Juli 2000 und auf 50 % ab August 2000 vor. Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit im Bereich Erwerbstätigkeit und einer Einschränkung von 35 % im Haushaltbereich ermittelte es einen Invaliditätsgrad von 63 % (100 % x 0,43 + 35 % x 0,57) für die Zeit von August 1999 bis Juli 2000 und einen Invaliditätsgrad von 67,5 % (100 % x 0,50 + 35 % x 0,50) ab August 2000. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das kantonale Gericht die Verfügung vom 25. Juni 2001 auf mit der Feststellung, dass S.________ für die Zeit von August 1999 bis Oktober 2000 Anspruch auf eine halbe und ab November 2000 auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (Entscheid vom 21. August 2002).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr zumindest auch für die Zeit von August 1999 bis Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. Juni 2001) eingetretenen Sachverhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1b) abstellt, sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Im kantonalen Gerichtsentscheid werden die für den Rentenanspruch in der Invalidenversicherung geltenden Voraussetzungen und die für die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen massgebenden Regeln zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen über das Vorgehen bei einer Neuanmeldung, den Beginn des Rentenanspruchs, die Aufgabe des Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung und den Beweiswert von Arztberichten.
Beizufügen ist, dass die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt darstellen (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Für den Beweiswert des Berichts über die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle gelten die Grundsätze zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a analog. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 128 V 93 Erw. 4). So wenig wie bei der Bemessung des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG ist beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern einzig das Ausmass der aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung effektiv resultierenden Leistungsverminderung. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Der Beizug eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, ist nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen, notwendig (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c). Einer fachärztlichen Stellungnahme bedarf es allenfalls dann, wenn psychische Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, weil der Abklärungsbericht für Hausfrauen vorwiegend auf die Behinderung infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist (Urteil S. vom 28. Februar 2003, I 685/02).
3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin für die Zeit von August 1999 bis Oktober 2000 eine ganze anstelle der zugesprochenen halben Invalidenrente zusteht. Dabei ist unbestritten, dass sie als teilerwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 27bis Abs. 1 IVV zu erfolgen hat. Unbestritten ist des Weitern die vorinstanzliche Feststellung, wonach für die zur Diskussion stehende Zeit von einem Beschäftigungsanteil im Bereich Erwerbstätigkeit von 43 % und im Bereich Haushalt von 57 % auszugehen ist und die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen vermag. Zu prüfen bleibt, inwieweit sie bei der Tätigkeit im Haushalt beeinträchtigt ist. Während Verwaltung und Vorinstanz eine Einschränkung im Haushalt von 35 % angenommen haben, macht die Versicherte geltend, diese betrage mindestens 42 %, was zu einer Gesamtinvalidität von 66,94 % (100 % x 0,43 + 42 % x 0,57) und damit zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 7. Februar 2000 könne nicht abgestellt werden, weil dieser im Wesentlichen auf der Annahme einer schadenmindernden Mitarbeit der Familienangehörigen beruhe, indem in praktisch allen Tätigkeitsbereichen auf deren Mithilfe bei den Haushaltarbeiten verwiesen werde. Die dem Haftpflichtrecht nachgebildete Schadenminderungspflicht treffe indessen nur die versicherte Person selber. Abgesehen davon, dass der Ehemann seit dem Autounfall gesundheitlich ebenfalls stark beeinträchtig sei, könne vom Ehepartner nicht verlangt werden, gestützt auf Art. 163 Abs. 2 und 3 ZGB vermehrt im Haushalt mitzuarbeiten, um so den Schaden zu mindern. Auch die Tochter könne nicht mithelfen, da auch sie seit dem Unfall gesundheitliche Probleme habe. Des Weitern bezeichnet es die Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar, dass die Einschränkung im Haushalt lediglich auf 35 % festgesetzt worden sei, während ihr die Ärzte für die Tätigkeit als Raumpflegerin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten.
4.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts trifft invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 139 Erw. 5; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222).
4.3 Im Zusammenhang mit der Berechnung des Haushaltschadens im Motorfahrzeughaftpflichtprozess hat das Bundesgericht aus haftpflichtrechtlicher Sicht in dem von der Beschwerdeführerin erwähnten BGE 127 III 403 festgehalten, der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts werde nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushalthilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen sei vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden sei, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führe. Sodann hat das Bundesgericht erwogen, aus der abstrakten Berechnung des Haushaltschadens und der Entschädigung auch der durch den Entzug familienrechtlicher Beitragsleistungen reflexweise geschädigten Personen ergebe sich, dass vom Ehepartner nicht verlangt werden könne, zur Schadensminderung vermehrt an Haushaltarbeiten beizutragen. Hingegen sei eine auf schadensfremden Gründen beruhende Veränderung der Aufgabenteilung gemäss Art. 163 Abs. 2 und 3 ZGB durchaus beachtlich. Danach hätten sich die Ehegatten über ihre Beiträge unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihrer persönlichen Umstände zu verständigen. Kämen sie insofern überein, den durch Geldzahlung oder Mithilfe im Gewerbe des andern zu erbringenden Beitrag eines Ehegatten zu erhöhen, so verstehe sich von selbst, dass dessen durch Haushaltführung zu erbringender Beitrag sich entsprechend vermindere (BGE 127 III 405 Erw. 4b).
4.4 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, so namentlich im Haushalt tätigen Personen, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IVV), was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV). Mit Bezug auf die Schadenminderungspflicht ist massgebend, dass die rentenansprechende Person im Haushalt diejenigen Hilfestellungen seitens der Familienangehörigen in Anspruch nehmen kann, welche von diesen aufgrund der familienintern gewählten Aufgaben- und Rollenverteilung üblicherweise geleistet werden. Dem entspricht auch das KSIH, gemäss dessen Rz 3098 die im Haushalt tätige Person die Mithilfe von Familienangehörigen, soweit dies den üblichen Umfang nicht überschreitet, in Anspruch zu nehmen hat. Keinesfalls darf unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Im nicht veröffentlichten Urteil C. vom 8. November 1993 (I 407/92) hat das Gericht erwogen, die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen (insbesondere der Kinder) gehe weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (ebenso Urteile S. vom 28. Februar 2003 [I 685/02] und S. vom 4. September 2001 [I 175/01]; vgl. auch Meyer-Blaser, a.a.O., S. 223). Daraus kann gegebenenfalls ein gefälschtes Bild von der tatsächlichen Behinderung der leistungsansprechenden Person resultieren. Ob an dieser restriktiven Praxis, welche letztlich auf der Überlegung beruht, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht danach zu fragen ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären, festzuhalten ist, braucht in diesem Verfahren aus den nachstehenden Gründen nicht entschieden zu werden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin wäre in der fraglichen Zeit von August 1999 bis Juli 2000 ohne Gesundheitsschaden im Rahmen eines Pensums von 43 % ausserhäuslich tätig gewesen. Infolge der gesundheitlich bedingten Aufgabe der Teilzeiterwerbstätigkeit gewann sie mehr Freiraum für die Erledigung der Aufgaben im Haushalt, die sie nicht mehr in der bisher üblichen Zeit zu bewältigen hatte. Sie kann sich die Arbeit besser einteilen, Pausen einlegen und nicht regelmässig anfallende Tätigkeiten aufschieben. Dies gilt, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung, namentlich auch für den Bereich "Ernährung", in welchem der Aufwand durch den Kauf von einfach zuzubereitenden Nahrungsmitteln stark eingegrenzt werden kann. Soweit der erhöhte Zeitaufwand jedoch dazu führt, dass die Versicherte während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten erledigen kann und daher in wesentlichem Umfang auf Fremdhilfe angewiesen ist, ist ihr dies als invaliditätsbedingter Ausfall anzurechnen (ZAK 1984 S. 140 Erw. 5).
5.2 Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 7. Februar 2000 hilft eine Nichte aus Italien täglich während vier bis fünf Stunden im Haushalt mit, was von der Versicherung Y.________ bezahlt werde. Dazu gilt es festzuhalten, dass die 1994 geborene Tochter, welche seit dem Unfall vom 21. August 1998 an den Folgen eines Schädel-Hirntraumas leidet, besonderer erzieherischer Zuwendung bedarf. Die Angaben im Haushaltbericht lassen darauf schliessen, dass ein wesentlicher Teil der Mithilfe der Nichte diesem Umstand zuzurechnen ist. So fallen beispielsweise die bei der Position "Ernährung" erwähnten Tätigkeiten, welche unter anderem von der Nichte verrichtet werden (Boden aufnehmen, schwere Töpfe heben und reinigen, Fensterreinigung, Grobreinigung von Küchenschränken), nicht jeden Tag an. Auch die im Aufgabenbereich "Wäsche und Kleiderpflege" erwähnte Mithilfe beim Bügeln vermag die gesamte zeitliche Beanspruchung der Fremdhilfe nicht zu begründen. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn die Nichte auch noch weitere Hilfestellungen wie Staubsaugen, Böden aufnehmen oder sonstige Reinigungsarbeiten übernehmen würde. Soweit die von der Versicherung Y.________ entschädigte Dritthilfe den durch die gleichzeitig mit der Versicherten verunfallten Tochter bedingten Mehraufwand betrifft, ist dieser Anteil nicht (zusätzlich) als Leistungseinschränkung in den Betätigungsvergleich der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen.
5.3 Sodann enthält der Abklärungsbericht Haushalt bei verschiedenen Positionen den Hinweis auf die Mithilfe des Ehemannes und des 1985 geborenen Sohnes im Rahmen der Schadenminderungspflicht. Der Beschwerdeführerin geht dies zu weit. Ihre in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserte Kritik beschränkt sich indessen auf die generelle Zulässigkeit der Berücksichtigung von Tätigkeiten von andern Familienmitgliedern, ohne dass sie im Einzelnen darlegen würde, mit Bezug auf welche Arbeiten die Berichterstatterin von einer das übliche Mass übersteigenden Hilfestellung ausgegangen sein soll. Die Vorinstanz hat den Haushaltbericht vom 7. Februar 2000 als den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 128 V 93) genügendes Beweismittel bezeichnet, auf dessen Schlussfolgerungen abgestellt werden könne. Zu prüfen ist, ob dies auch mit Blick auf die beanstandete Inanspruchnahme von Familienmitgliedern bestätigt werden kann. In Position Ziff. 6.1 "Haushaltführung" (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle) wird festgehalten, die Versicherte könne diese Aufgabe mehrheitlich selber erledigen, doch sei sie wegen ihrer Vergesslichkeit auf die Hilfe des Ehemannes angewiesen. Dessen Inanspruchnahme hält sich aber offenbar in engen Grenzen, zumal die Abklärungsperson für diesen Teilbereich keine Einschränkung in Anschlag gebracht hat. Diese von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid vom 3. November 2000, in welcher sie zu einzelnen Positionen des Haushaltberichts Stellung genommen hat, unbeanstandet gelassene Betrachtungsweise lässt sich umso mehr bestätigen, als sich dem Gutachten des Dr. med. R.________ vom 30. August 2000 zwar eine gewisse Depressivität und Ängstlichkeit mit Beschwerdeverdeutlichungstendenz, aber keine kognitiven Störungen entnehmen lassen. Bezüglich der Position "Ernährung" (Rüsten, Kochen, Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorrat) erklärte die Versicherte gegenüber der Berichterstatterin, abwaschen, abtrocknen, auf- und abtischen könne sie selber. Wenn im Haushaltbericht trotzdem festgehalten wird, eine gewisse Mithilfe in diesen Tätigkeiten könne vorausgesetzt werden, kann dies nur im Sinne eines allgemeinen Hinweises auf allfällige Entlastungsmöglichkeiten verstanden werden. Die Verwaltung hat sich zudem nicht darauf beschränkt, auf die zumutbare Hilfe von Familienangehörigen und die von der Nichte verrichteten grösseren (Reinigungs)arbeiten in der Küche zu verweisen, sondern hat der Behinderung der Versicherten durch die Annahme einer Einschränkung von 35 % angemessen Rechnung getragen. Dasselbe gilt für den Aufgabenbereich "Einkauf und weitere Besorgungen", wo das Tragen von schwereren Sachen vom rund zwei Minuten entfernt gelegenen Einkaufszentrum in die Wohnung als zur Schadenminderungspflicht von Ehemann und Sohn gehörend bezeichnet wurde, unter gleichzeitiger Annahme einer Einschränkung von 10 %. Bezüglich der Position "Wäsche und Kleiderpflege" wird das Transportieren des Waschkorbes in den Keller und zurück in die Wohnung sowie das Schuheputzen als Obliegenheit der Familienangehörigen betrachtet, gleichzeitig aber auch eine Einschränkung von 60 % für diesen Teilbereich angenommen. Die im Bericht vermerkte Mitarbeit lässt im Vergleich zu den in den einzelnen Positionen in Anschlag gebrachten Einschränkungen der Versicherten, welche gewichtet insgesamt 35 % entsprechen, den Schluss nicht zu, dass bei einem Wegfall der Mithilfe der Familienangehörigen über das übliche Ausmass hinaus eine zusätzliche Leistungseinschränkung im Haushaltbereich von insgesamt 6,5 % oder mehr und somit eine Gesamtinvalidität im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich von mindestens 42 % resultieren würde.
5.4 Das Ergebnis der Abklärung an Ort und Stelle steht zudem im Einklang mit der Beurteilung des Psychiaters Dr. med. R.________, welcher dieses überprüft und im Gutachten vom 30. August 2000 ausdrücklich bestätigt hat. Er selber bezeichnete die Einschränkung im Haushalt als im Bereich von 30 % liegend. Der Facharzt wurde auf Vorschlag der Abklärungsperson beigezogen, weil diese aufgrund der "farbigen" Schilderungen der Versicherten Zweifel daran hegte, ob deren Angaben mit dem medizinischen Befund übereinstimmten. Die Beschwerdeführerin wendet zwar ein, die von der Verwaltung angenommene Einschränkung im Haushalt lasse sich mit der vollen Invalidität als Raumpflegerin nicht vereinbaren. Soweit Dr. med. R.________ wegen der somatoformen Schmerzstörung und somit aus psychischen Gründen eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche ausserhäusliche Tätigkeit attestiert hat, gilt es festzuhalten, dass sich das psychische Leiden in der Haushalttätigkeit, welche weitergehend im Rahmen der Familie und ohne äusseren Druck verrichtet werden kann, nicht in gleichem Masse auswirkt. Zwischen der Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der Erwerbstätigkeit und einer Beeinträchtigung von lediglich 35 % im Haushalt besteht daher kein grundsätzlicher Widerspruch. Bezüglich der somatischen Beschwerden bildet die hauswirtschaftliche Abklärung eine hinreichende Entscheidungsgrundlage (vgl. Erwägung 2), zumal der Berichterstatterin die medizinischen Befunde bekannt waren und sich die Versicherte zu den Beschwerden äussern konnte. Die Ärzte der Klinik X.________ gingen in ihrem Bericht vom 22. März 2000 aus rheumatologischer Sicht gar von einer vollen Arbeitsfähigkeit im Haushaltbereich aus.
6.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV den Rentenbeginn bereits ab Juli 1999 festgesetzt haben will, gilt es festzuhalten, dass diese Bestimmung einen laufenden Rentenbezug voraussetzt und daher nicht anwendbar ist, wenn erstmals eine Invalidenrente zugesprochen wird. Im Rahmen einer Neuanmeldung richtet sich der Rentenbeginn vielmehr nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG und ist angesichts des am 21. August 1998 erlittenen Unfalles auf August 1999 festzusetzen (Art. 29 Abs. 2 IVG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: