Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.157/2004 /bri 
 
Urteil vom 11. August 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd. 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantons-gerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 3. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Dem in Deutschland wohnhaften Rechtsanwalt X.________ wird vorgeworfen, am 30. März 2002 in Thusis/GR mit einem Personen-wagen ohne anzuhalten über eine Stoppstelle gefahren zu sein. 
 
Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein bestrafte ihn am 22. Mai 2003 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 500.--. 
 
Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden hiess eine vom Verurteilten dagegen erhobene Berufung am 3. Dezember 2003 teil-weise gut (Dispositiv Ziff. 1) und setzte die Busse auf Fr. 300.-- herab (Ziff. 2). Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden zu drei Vierteln X.________ auferlegt (Ziff. 3). Dieser nahm das Urteil am 22. März 2004 in Empfang. 
B. 
X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde vom 21. April 2004 ans Bundesgericht und beantragt, die Ziffern 2 und 3 des kantonsgerichtlichen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben. Die Beschwerde wurde am genannten Datum per Fax übermittelt und gemäss Poststempel am 22. April 2004 in Deutschland bei der Post aufgegeben. 
C. 
Mit Schreiben vom 30. April 2004 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 4 OG aufgefordert, bis zum 24. Mai 2004 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu verzeigen. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei Säumnis gerichtliche Zustellungen an ihn unterbleiben oder auf dem Ediktalweg erfolgen können. Weiter wurde angemerkt, dass nach fristgerechter Verzeigung eines Zustel-lungsdomizils grundsätzlich ein Kostenvorschuss einverlangt werde. Und schliesslich wurde festgehalten, dass die Beschwerde verspätet und gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP zur Hauptsache unzulässig sein dürfte. 
 
Der Beschwerdeführer verlangte mit Eingabe vom 21. Mai 2004 eine Fristverlängerung bis zum 24. Juni 2004. Zudem ersuchte er darum, Kopien der Vorschriften, auf die Bezug genommen worden sei, zur Verfügung zu erhalten. Beiden Gesuchen wurde entsprochen. 
 
Mit Eingabe vom 24. Juni 2004 hat sich der Beschwerdeführer einlässlich vernehmen lassen. Ein Zustellungsdomizil hat er nicht verzeigt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da im vorliegenden Fall ohne weiteres ein Nichteintretensentscheid erlassen werden kann (s. unten E. 2), kann auf ein schweizerisches Zustellungsdomizil und das Einholen eines Kostenvorschusses verzichtet werden. 
2. 
Wie dem Beschwerdeführer bereits brieflich mitgeteilt wurde, genügt nach feststehender Praxis vor dem Bundesgericht die Einreichung einer Beschwerde per Fax zur Fristwahrung nicht (BGE 121 II 252 E. 4; kürzlich bestätigt im Urteil 5A.5/2004 vom 6. April 2004). Folglich kann auf seine am letzten Tag der Frist per Fax eingereichte Be-schwerde nicht eingetreten werden. Was er in diesem Zusammen-hang vorbringt, ist unbegründet. Sein Hinweis auf Art. 32 OG geht an der Sache vorbei, denn abzustellen ist auf Art. 30 Abs. 1 OG, wonach die Rechtsschriften ans Bundesgericht mit einer Unterschrift versehen sein müssen. Darunter ist eine Originalunterschrift zu verstehen, und eine (Fax-)Kopie der Unterschrift genügt deshalb nicht. Davon, dass der Betroffene bei dieser Regelung keine ausreichende Gelegenheit zur Verteidigung hätte, kann nicht die Rede sein, und die Annahme, die Regelung verletze die EMRK, ist deshalb abwegig. Auch ein Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nicht vor, denn in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz wurde ausdrücklich auf Art. 273 Abs. 1 BStP hingewiesen, welche Bestimmung ebenfalls verlangt, dass die Beschwerde mit der Unterschrift versehen sein muss. Da die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz folglich richtig war, liegt schliesslich auch kein Mangel vor, der unter Umständen (vgl. BGE 124 I 255 E. 1a/aa) eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen könnte. 
 
Auf die Beschwerde wäre im Übrigen auch nicht einzutreten, wenn sie fristgerecht eingereicht worden oder die Fristwiederherstellung zu gewähren wäre. Zum einen betrifft sie kantonales Recht (zu dem auch die Kostenverteilung gehört), die Beweiswürdigung und die EMRK, die im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion gestellt werden können (vgl. Art. 269 Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b und 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP sowie BGE 119 IV 107 E. 1a; bestätigt im Urteil 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.2), und in Bezug auf die Strafzumessung ergibt sich aus der Beschwerde nicht (und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich), inwieweit die Vorinstanz mit einer Busse von Fr. 300.-- das ihr in dieser Frage zustehende weite Ermessen (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1) überschritten oder missbraucht haben könnte. 
3. 
Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Es rechtfertigt sich, die bei kleineren Nichteintretensentscheiden übliche Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- anzusetzen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kan-tonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. August 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: