Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.385/2006 /vje
Urteil vom 11. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Willi Egloff,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, 3003 Bern.
Gegenstand
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 12. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1973), Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina kroatischer Ethnie, reiste am 6. Dezember 1994 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das am 23. Januar 1995 abgewiesen wurde. In der Folge wurde sie bis 1997 vorläufig aufgenommen. Am 12. Juni 1997 heiratete sie hier einen Landsmann und reiste mit diesem im August 1997 nach Bosnien aus. Ende 1997 kehrte X.________ mit ihrem Ehemann illegal in die Schweiz zurück. Im Jahre 2001 reiste sie nach Kroatien und gebar dort am 1. August 2001 die gemeinsame Tochter Y.________. Nach der Geburt kehrte sie mit dem Kind in die Schweiz zurück. Am 15. November 2004 wurde die Ehe geschieden.
B.
Am 8. Juli 2005 ersuchte X.________ die Fremdenpolizei des Kantons Bern um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21). In der Folge wurde das Gesuch an das für den Entscheid über die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung zuständige Bundesamt für Migration weitergeleitet, welches mit Verfügung vom 13. Januar 2006 feststellte, X.________ bleibe der zahlenmässigen Begrenzung unterstellt.
C.
Dagegen erhob X.________ am 16. Februar 2006 Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Am 22. Februar 2006 verlangte dieses die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--, worauf X.________ am 23. März 2006 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2006 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Gesuch wegen fehlender Erfolgsaussichten der Beschwerde ab und hielt an der Bezahlung des Kostenvorschusses fest.
D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Juni 2006 beantragt X.________, den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 12. Juni 2006 aufzuheben und ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Bundesamtes für Migration die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem stellt sie das Begehren, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
Das Bundesgericht hat die Akten des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements beigezogen, jedoch keine Vernehmlassung eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen Entscheide über die Ausnahme von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (vgl. BGE 122 II 403 E. 1 S. 404 f. mit Hinweis). In diesen Verfahren kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegen Zwischenverfügungen ergriffen werden, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 97 Abs. 1 und Art. 101 lit. a OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. h VwVG). Das ist hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege der Fall. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein als aussichtslos erscheint, kann auf Gesuch hin davon befreit werden, Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Erfolgsaussichten der Beschwerde abgewiesen.
2.2 Nach Art. 13 lit. f BVO sind Ausländer von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ausgenommen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Für die Anerkennung eines Härtefalls gelten strenge Voraussetzungen. Verlangt wird, dass sich der Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet; seine Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein (BGE 130 II 39 E. 3 S 41 f.; Pra 2004 Nr. 140 S. 791). Die Tatsache, dass der Ausländer sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und sein Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, bildet für sich allein noch keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall.
2.3 Die Beschwerdeführerin hielt sich von Ende 1997 bis im Juli 2005 unbestrittenermassen illegal in der Schweiz auf; seither wird ihr Aufenthalt aufgrund des hängigen Verfahrens betreffend Härtefallbewilligung geduldet, was aber nicht einem ordentlichen Aufenthalt gleichgestellt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden illegale Aufenthalte in der Schweiz im Rahmen der Überprüfung eines Härtefalls in der Regel nicht berücksichtigt, namentlich weil andernfalls die beharrliche Verletzung von geltendem Recht gewissermassen belohnt würde (BGE 130 II 39 E. 3 S. 42). Es besteht kein Anlass, vorliegend von dieser Regel abzuweichen. Weiter fallen Umstände, die allgemein die politische und wirtschaftliche Situation im Herkunftsland betreffen, im Zusammenhang mit Härtefallbewilligungen regelmässig ausser Betracht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend diesbezügliche Schwierigkeiten im Fall einer Rückkehr ins Heimatland sind daher unerheblich. Beruflich und sozial ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht aussergewöhnlich gut integriert. Sie ist in Bosnien-Herzegowina aufgewachsen und hat gemäss ihren Angaben im Asylverfahren sowohl dort als auch in Kroatien, wohin sie sich offenbar für die Geburt ihrer Tochter begeben hat, Familienangehörige. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie mit den in ihrer Heimat geltenden Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Ihre Tochter ist in einem Alter, wo Kinder noch stark an die Eltern gebunden sind und sie daher eine Rückkehr nicht besonders hart trifft (vgl. BGE 123 II 125 E. 4 S. 128 ff. mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zur Auffassung gelangte, das Beschwerdebegehren habe kaum Aussicht auf Erfolg und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies, lässt sich dies nicht beanstanden.
3.
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
3.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da das Beschwerdebegehren nach dem Gesagten zum Vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG), wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit nachgewiesen hat. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: