Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 929/05
Urteil vom 11. August 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
Parteien
J.________, 1955, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9102 Herisau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen
(Entscheid vom 21. September 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene, gelernte Automechaniker J.________ war seit 18. Mai 1999 bei der Garage S._________ AG als Werkstattchef und Automechaniker tätig. Unter Hinweis darauf, dass er wegen Bandscheiben-Operationen keine schwere oder einseitige körperliche Arbeit mehr ausführen dürfe und nur noch zur Hälfte im Betrieb einsetzbar sei, meldete er sich am 26. August 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle holte beim Arbeitgeber einen Fragebogen vom 9. September 2004 sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 4. November 2004 ein und zog verschiedene medizinische Berichte bei (des Spitals X.________ vom 23. Juli [betreffend Hospitalisation vom 15. bis 21. Juli 2003] sowie 3. November 2003, vom 8. April, 3. Mai und 6. September 2004 sowie des Hausarztes Dr. med. V.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 20. September 2004). Mit Verfügung vom 15. November 2004 verneinte sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 29 % einen Rentenanspruch und hielt mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 daran fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente wies das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 21. September 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert J.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
2.
Nach Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden, als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
3.
In Frage steht der Rentenanspruch. Streitig ist dabei einzig die Höhe des beim Einkommensvergleich zu berücksichtigenden Invalideneinkommens. Während Vorinstanz und Verwaltung das vom Versicherten tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 4'500.- monatlich (Fr. 54'000.- jährlich) herangezogen und mit Blick auf das unbestrittene Valideneinkommen von Fr. 75'960.- einen Invaliditätsgrad von 28,9 % ermittelt haben, macht der Beschwerdeführer geltend, dieser Lohn, den er bei einem 50 %-Pensum verteilt auf den ganzen Tag erziele, beinhalte eine beim Einkommensvergleich nicht zu berücksichtigende Soziallohnkomponente von Fr. 1'500.-, weshalb er Anspruch auf eine halbe Rente habe.
4.
4.1 Beim Einkommensvergleich ist als Invalideneinkommen dasjenige Einkommen einzusetzen, welches die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Der von invaliden Versicherten tatsächlich erzielte Verdienst bildet für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit, d.h. des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, 117 V 18 mit Hinweisen).
4.2 Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist einerseits zu bedenken, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran haben können, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Andererseits sind sich die Geschäftsverantwortlichen häufig nicht bewusst, welche Kriterien bei der Beantwortung der Frage, ob der angegebene Lohn der Arbeitsleistung der Versicherten entspreche, zu beachten sind. Sofern betriebsintern Massnahmen ergriffen werden können, welche es erlauben, das aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte Leistungsvermögen von an sich bewährten Angestellten zu kompensieren, zeigen sich verständnisvolle Arbeitgeber immer wieder bereit, jene trotz deren Behinderung weiterhin bei vollem Lohn zu beschäftigen (in BGE 120 V 421 nicht veröffentlichte Erw. 4c, wiedergegeben in SVR 1995 IV Nr. 52 S. 147). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zur versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht.
4.3 Der Versicherte erzielt gemäss Auskunft seines Arbeitgebers vom 4. November 2004 seit Ende des Anspruchs auf Krankentaggeld ein Einkommen von Fr. 4'500.- monatlich. Zur Frage des darin enthaltenen Soziallohnanteils machte der Arbeitgeber unterschiedliche Angaben: Zunächst kreuzte er in der Arbeitgeberbescheinigung vom 9. September 2004 zur Frage von Ziffer 13, ob der in Ziffer 12 angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche, ein "Ja" an, wobei er indes den Vermerk "Krankentaggeld" anbrachte und in Ziffer 12 den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Lohn von Fr. 6'330.- angab. Sodann erklärte der Arbeitgeber am 4. November 2004 auf Anfrage der IV-Stelle, ob der Lohn von Fr. 4'500.- der 50%igen Arbeitsleistung des Versicherten entspreche, dieses Gehalt entspreche seiner Leistung, da seine manuelle Tätigkeit sehr eingeschränkt sei, sie ihn im technischen Bereich aber sehr gut hätten integrieren können. Demgegenüber bestätigte er in der Einsprache vom 26.November 2004 die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser bei einem anderen Arbeitgeber niemals einen Lohn von Fr.4'500.- erzielen würde, sondern dieser einen Soziallohn von Fr.1'500.- enthalte, welchen er für seine langjährige Tätigkeit in seiner Garage, wegen dem äusserst freundschaftlichen Arbeitsverhältnis und seiner für den Vorgesetzen wertvollen Sachkenntnisse (Absolvierung sämtlicher Fach- und Diagnostikkurse seiner Automarken) erhalte.
4.4 Ärztlicherseits wurde dem Beschwerdeführer sowohl vom Operateur Dr. med. H.________ am 8. April und 6. September 2004 als auch vom Hausarzt Dr. med. V.________ am 20. September 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten, vorwiegend administrativen Tätigkeit verteilt auf den ganzen Tag attestiert.
4.5 Einerseits erscheint die erst in der Einsprache erfolgte Bezifferung des Soziallohns mit Fr. 1'500.- als nachgeschoben. Andererseits lässt sich mit Blick auf die medizinischen Unterlagen eine Soziallohnkomponente allein auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Arbeitgebers auch nicht ohne weiteres ausschliessen. Für eine Tätigkeit in einer Garage im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % erscheint jedenfalls ein Lohn von Fr. 4'500.- auffällig hoch.
Ob deshalb davon auszugehen ist, die vom Versicherten effektiv geleistete Arbeit liege über einem 50 %-Pensum, wie die Vorinstanz vermutet, oder ob der Lohn von Fr. 4'500.- einen - wenn auch kleineren - Soziallohnanteil enthält, kann auf Grund der Akten nicht abschliessend beurteilt werden: Weder ist aus den Akten das vom Versicherten tatsächlich absolvierte Pensum und die effektive Präsenzzeit im Betrieb ersichtlich (der Arbeitgeber bezog sich in seiner Stellungnahme vom 4. November 2004 denn auch nicht ausdrücklich auf das von der IV-Stelle genannte Pensum von 50 %), noch liegen Angaben über die konkret ausgeübte Tätigkeit - auch im Vergleich zur angestammten Arbeit - vor, die eine Quantifizierung der Arbeitsleistung und damit die Beurteilung der Angemessenheit der Entlöhnung erlauben. Dass der ausgerichtete Lohn von Fr. 4'500.- der Arbeitsleistung des Versicherten entspricht, ist deshalb nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 123 V 138 Erw. 3a, 111 V 372 Erw. 1b) erstellt. Vielmehr drängt sich eine Befragung des Arbeitgebers an Ort und Stelle über die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und die tatsächlich erbrachte Leistung auf, wozu die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 21. September 2005 und der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu entscheide.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, der Ausgleichskasse des Thurgauer Gewerbeverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: