Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_113/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. August 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Y.________,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsvorschlag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 1. Juli 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 16. Juni 2014 trat die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Willisau auf das Begehren des Beschwerdeführers um Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens in der Betreibung Nr. xxx Kreis A.________ nicht ein. Der Präsident des Kantonsgerichts Luzern trat mit Entscheid vom 1. Juli 2014 auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein. Der Beschwerdeführer hat den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz am 8. August 2014 (Postaufgabe) beim Bundesgericht angefochten. Sinngemäss beantragt er die Bewilligung des Rechtsvorschlages. Im weiteren verlangt er Auskunft über die Aufgaben des Kantonsgerichts. 
 
2.   
 
2.1. Da vorliegend der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), kann gegen den Entscheid der Vorinstanz nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden (Art. 113 BGG). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe in keiner Weise mit der Erwägung des angefochtenen Urteils auseinander, wonach sich die an das Kantonsgericht gerichtete Beschwerde nicht mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids auseinandersetzt und daher unzulässig ist. Insbesondere wird nicht erörtert, inwiefern die Vorinstanz damit seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Schliesslich ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, den Beschwerdeführer über die Rolle und die Aufgaben des Kantonsgerichts Luzern aufzuklären. Das Bundesgericht überprüft nur angefochtene Entscheide der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG, Art. 93 BGG).  
 
2.3. Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. August 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden