Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2D_14/2025
Urteil vom 11. August 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern
A.A.________ und B.A.________,
4. D.A.________,
gesetzlich vertreten durch seine Eltern
A.A.________ und B.A.________,
5. E.A.________,
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV),
Ostermundigenstrasse 99B, 3011 Bern,
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Kantonswechsel; Sistierung des Verwaltungsverfahrens und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 7. Juli 2025 (100.2025.84U).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Ehepaar A.A.________ und B.A.________ reiste im Mai 2011 zusammen mit ihrer Tochter C.A.________ (geb. 2010) in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Dieses wurde A.A.________ unter originärer Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft gewährt. Seine Frau und die gemeinsame Tochter erhielten Familienasyl, ebenso der 2011 geborene Sohn D.A.________. Alle vier gelangten so in den Besitz von Aufenthaltsbewilligungen, ausgestellt durch den Kanton Aargau. 2015 bzw. 2018 wurde den Ehegatten A.________ die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und ihr Asyl widerrufen, da sie sich russische Pässe beschafft hatten, A.A.________ in seine Heimat zurückgekehrt war und seine Frau dies versucht hatte. Sie blieben jedoch im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen. Am Status der beiden älteren Kinder änderte sich dadurch nichts. Der 2016 geborenen Tochter E.A.________ wurde ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
1.2. Am 30. April 2020 verfügte die Ausländerbehörde des Kantons Aargau die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung der Ehegatten A.________ aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit. Mit Entscheid vom 3. Februar 2021 wies die Ausländerbehörde eine dagegen erhobene Einsprache ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hiess mit Urteil vom 13. Dezember 2022 die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde der Ehegatten A.________ gut, hob den Einspracheentscheid auf und verwarnte das Ehepaar aufgrund seines Sozialhilfeabhängigkeit und der Straffälligkeit von A.A.________. Es drohte ihnen den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung aus der Schweiz an.
1.3. Ende Januar bzw. Anfang Februar 2023 zog die Familie A.________ in den Kanton Bern und ersuchte im Mai 2023 um Bewilligung des Kantonswechsels. Im Rahmen des entsprechenden Verwaltungsverfahrens wurde bekannt, dass gegen A.A.________ zwei Strafverfahren wegen zum Teil qualifizierter Verstösse gegen das BetmG (SR 812.121) laufen. Aufgrund dessen befand er sich von September bis Dezember 2023 während drei Monaten in Untersuchungshaft.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 sistierte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, das Verfahren betreffend Kantonswechsel der Familie bis zum Vorliegen rechtskräftiger Urteile in den gegen A.A.________ laufenden Strafverfahren. Gleichzeitig wies der Migrationsdienst sämtliche Familienmitglieder unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus dem Kanton Bern weg. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe die Möglichkeit, dass gegen A.A.________eine strafrechtliche Landesverweisung ausgesprochen werde.
Eine dagegen erhobene Beschwerde des Ehepaars A.________ wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern mit Zwischenentscheid vom 20. Februar 2025 ab.
1.4. Mit Urteil des Einzelrichters vom 7. Juli 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, eine dagegen erhobene Beschwerde der Ehegatten A.________ und ihrer drei Kinder ab und setzt ihnen eine neue Frist zum Verlassen des Kantons Bern an.
1.5. Mit Eingabe vom 7. August 2025 erheben A.A.________ und B.A.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil vom 7. Juli 2025 und ersuchen darum, im Kanton Bern bleiben zu dürfen. Für den Fall, dass die Beschwerde verspätet sein sollte, ersuchen sie zudem um Wiederherstellung der Frist.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels jedoch zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
2.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44, 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a sowie Art. 48 Abs. 1 BGG). Damit erübrigt es sich, auf den (eventualiter) gestellten Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Art. 50 BGG) weiter einzugehen.
2.3. Die Verfügung des Migrationsdiensts des Kantons Bern vom 14. Februar 2024, mit welcher einerseits das Verfahren betreffend Kantonswechsel sistiert und die Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist angewiesen wurden, den Kanton Bern zu verlassen, schliesst das Verfahren nicht ab und stellte demzufolge einen Zwischenentscheid dar. Rechtsmittelentscheide betreffend Zwischenentscheide stellen ihrerseits Zwischenentscheide dar (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.1; 139 V 339 E. 3.2; Urteil 4A_309/2023 vom 15. Juni 2023 E. 2). Folglich handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls um einen Zwischenentscheid, welcher weder die Zuständigkeit noch den Ausstand zum Gegenstand hat und somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig anfechtbar ist.
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).
2.4. In der Sache geht es um einen Kantonswechsel. Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Kantonswechsel besteht oder nicht (vgl. Urteile 2C_154/2025 vom 13. März 2025 E. 3.2; 2C_311/2023 vom 5. April 2024 E. 1.1; 2C_99/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2). Demgegenüber steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausnahmsweise dann offen, wenn mit der Verweigerung des Kantonswechsels gleichzeitig auch der weitere Verbleib der betroffenen Person in der Schweiz in Frage steht, soweit diesbezüglich ein Anspruch im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG besteht (vgl. 2C_311/2023 vom 5. April 2024 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein könnten, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Dort wird vielmehr ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Dezember 2022 erwähnt, mit welchen eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführer stattdessen verwarnt wurden. Auch die Beschwerdeführer, die ihr Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnen, legen insbesondere nicht dar, inwiefern mit der Verweigerung des Kantonswechsels ihr weiterer Verbleib in der Schweiz infrage gestellt sein könnte. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist.
2.5. Zur Verfügung steht somit einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG), mit welcher jedoch ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.6. Vorliegend werden keine entsprechenden Rügen erhoben und substanziiert. Vielmehr beschränken sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, darzutun, weshalb es für sie vorteilhafter sei, im Kanton Bern zu wohnen und ihre von ihnen als sehr belastend empfundene Lebenssituation zu schildern. Somit entbehrt die Eingabe einer genügenden Begründung (Art. 106 i.V.m. Art. 117 BGG) und es kann offenbleiben, ob und inwiefern die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit des angefochtenen Zwischenentscheids nach Art. 93 Abs. 1 BGG, welcher gemäss Art. 117 BGG auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Anwendung kommt, erfüllt sein könnten.
3.
3.1. Im Ergebnis ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels rechtsgenügender Begründung mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov