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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_105/2025  
 
 
Urteil vom 11. August 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Weinhappl, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. April 2025 (ZR.2025.5). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Juni 2025 (Postaufgabe am 16. Juni 2025) beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. April 2025. 
Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 7. Juli 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen. 
Am 8. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine mit "Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Juni 2025" überschriebene Einsprache ein. 
Da der Kostenvorschuss innerhalb der mit Verfügung vom 20. Juni 2025 angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit neuer Präsidialverfügung vom 10. Juni 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 25. Juli 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Dabei wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der Verfügung vom 20. Juni 2025 um eine Instruktionsverfügung handle, die nach Art. 32 Abs. 3 BGG nicht anfechtbar ist. 
Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 10. Juli 2025 angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. August 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer