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[AZA 3] 
1P.155/2000/mks 
 
I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************* 
 
11. September 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, 
Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
_________ 
 
In Sachen 
Gemeinde Rohrbach, Beschwerdeführerin, handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Keller, Engestrasse 13, Postfach, Bern, 
 
gegen 
Regierungsrat des Kantons Bern, vertreten durch die Erziehungsdirektion, 
 
betreffend 
Gemeindeautonomie (Verordnung über die regionale 
Kulturkonferenz Langenthal vom 22. Dezember 1999), hat sich ergeben: 
 
A.- Der Regierungsrat des Kantons Bern erliess am 22. Dezember 1999 die Verordnung über die regionale Kulturkonferenz Langenthal (VRKK Langenthal). Die regionale Kulturkonferenz Langenthal besteht aus der Einwohnergemeinde Langenthal, den beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden und den in der Verordnung bezeichneten Kulturinstituten (u.a. das Stadttheater, das Kunsthaus und die Regionalbibliothek Langenthal). Die so genannten Finanzierungsträger leisten Beiträge an die bezeichneten Kulturinstitute. 
Finanzierungsträger sind der Kanton, die Einwohnergemeinde Langenthal als Zentrumsgemeinde und die beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden (Art. 6). In Art. 7 der Verordnung sind die beitragspflichtigen Gemeinden bezeichnet, darunter auch die Gemeinde Rohrbach. 
 
 
B.-Die Gemeinde Rohrbach wehrt sich gegen ihren Einbezug in die regionale Kulturkonferenz Langenthal und hat beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. 
Sie rügt eine Verletzung der Gemeindeautonomie, der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV) und beantragt die Aufhebung von Art. 7 VRKK/Langenthal, soweit die Bestimmung sie betreffe; eventuell sei Art. 7 vollumfänglich aufzuheben. 
 
Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern ersucht im Namen des Regierungsrates um Abweisung der Beschwerde. 
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Erziehungsdirektion an ihren Rechtsbegehren fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-a) Die angefochtene Bestimmung hat zur Folge, dass die beschwerdeführende Gemeinde gegen ihren Willen Mitglied der regionalen Kulturkonferenz Langenthal wird und als Finanzierungsträgerin zur Subventionierung der bezeichneten Kulturinstitute verpflichtet ist. Dadurch wird sie in ihren hoheitlichen Befugnissen berührt. Die Gemeinde Rohrbach ist daher legitimiert, eine Verletzung ihrer Autonomie zu rügen. 
Ob ihr im betreffenden Bereich tatsächlich Autonomie zusteht, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 124 I 223 E. 1b S. 226). 
 
b) Eine Gemeinde kann im Rahmen einer Autonomiebeschwerde auch die Verletzung bestimmter Verfassungsgrundsätze rügen, soweit diese mit dem Eingriff in die Autonomie in engem Zusammenhang stehen. Im Vordergrund stehen dabei die allgemeinen Verfahrensgarantien, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör, und das Willkürverbot (vgl. BGE 116 Ia 252 E. 3b S. 255; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 1995 in ZBl 98/1997 260 E. 1d S. 261). Eine Gemeinde kann sich auch auf das Gleichbehandlungsgebot berufen und geltend machen, der angefochtene Entscheid stelle im Vergleich zu anderen Gemeinden eine rechtsungleiche Behandlung dar (BGE 115 Ia 42 E. 3c S. 47; 103 Ia 191 4b/cc S. 198; 97 I 509 E. 1 S. 511). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, die beanstandete Regelung sei offensichtlich unhaltbar und daher willkürlich. Überdies werde die Gemeinde Rohrbach im Vergleich zu den nicht beitragspflichtigen Gemeinden Herzogenbuchsee und Huttwil rechtsungleich behandelt. Daher verstosse ihr Beizug zur regionalen Kulturkonferenz Langenthal auch gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV. Diese Rügen stehen zwar in direktem Zusammenhang mit der Verteidigung der Gemeindeautonomie. Es ist indessen fraglich, inwieweit ihnen gegenüber der Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie selbständige Bedeutung zukommt. Diese Frage kann - wie sich zeigen wird - offen bleiben. 
 
2.-Es ist zunächst zu prüfen, ob die beanstandete Regelung von Art. 7 VRKK/Langenthal einen Sachbereich betrifft, in dem der Beschwerdeführerin Autonomie zukommt. 
 
a) Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 124 I 223 E. 2b S. S. 226 f. 
mit Hinweisen). Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (BGE 124 I 223 E. 2b S. 227). 
 
b) Nach Art. 109 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 wird der Umfang der Gemeindeautonomie durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt. 
Gemäss Abs. 2 der genannten Verfassungsbestimmung gewährt das kantonale Recht den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum. Die kulturelle Förderung wird in Ausführung von Art. 48 KV durch das kantonale Kulturförderungsgesetz vom 11. Februar 1975 i.d.F. vom 27. Juni 1995 (KFG) näher geordnet. Sie obliegt grundsätzlich den Gemeinden oder Gemeindeverbindungen (Art. 1 KFG). Indessen sind im Bereich der Kulturpflege dem Kanton bestimmte Aufgaben zugewiesen, die in den Art. 2 ff. KFG näher umschrieben werden. Art. 13b KFG erklärt die Finanzierung bedeutender Kulturinstitute in Zentrumsgemeinden als Aufgabe der jeweiligen Standortgemeinde, der beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden, des Kantons und in Einzelfällen anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften (Finanzierungsträger). Zu diesem Zweck werden so genannte regionale Kulturkonferenzen gebildet, in welche die Finanzierungsträger und die subventionsberechtigten Kulturinstitutionen Einsitz nehmen. Die Bildung der Kulturkonferenzen obliegt gemäss Art. 13c KFG dem Regierungsrat. Nach Anhörung der Betroffenen bezeichnet er durch Verordnung die in Frage kommenden Zentrumsgemeinden, die bedeutenden Kulturinstitute, die im Einzelfall für die Finanzierung eines Kulturinstituts verantwortlichen Finanzierungsträger und die beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden (Art. 13c Abs. 1 KFG). Als beitragspflichtig kann der Regierungsrat Gemeinden bezeichnen, die aufgrund amtlicher Statistiken zu einer Agglomeration gehören oder deren Bevölkerung die Leistungen eines Kulturinstituts in namhaftem Umfang beansprucht (Art. 13c Abs. 3 KFG). Diese Regelung wurde mit der Teilrevision des Kulturförderungsgesetzes vom 27. Juni 1995 eingeführt. Sie zielt unter anderem darauf ab, Förderungsbeiträge von den Agglomerations-Gemeinden der in Betracht fallenden Zentrumsgemeinden sicherzustellen (s. Vortrag der Erziehungsdirektion an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates betreffend des Kulturförderungsgesetz, in: Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 1995, Beilage 26, S. 2 ff.). 
 
Die Bildung regionaler Kulturkonferenzen obliegt nach den erwähnten Bestimmungen des kantonalen Kulturförderungsgesetzes allein dem Kanton. Den Gemeinden stehen in dieser Hinsicht keine Entscheidungsbefugnisse zu. Der Regierungsrat kann auch nicht beitrittswillige Gemeinden verpflichten, sich an einer regionalen Kulturkonferenz zu beteiligen. 
Zwar hat er zuvor die betroffenen Gemeinden anzuhören, doch wird dadurch den Gemeinden - was die Beitrittsfrage anbelangt - keine Entscheidungsfreiheit und damit auch keine Autonomie eingeräumt. 
 
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin durch den Einbezug in die Kulturkonferenz Langenthal nicht mehr vollumfänglich frei ist, über Ausrichtung, Höhe und Begünstigte von kommunalen Kulturförderungsbeiträgen zu entscheiden. Der Einbezug löst wohl Beitragspflichten und damit finanzielle Konsequenzen für die Beschwerdeführerin aus. Dies ist jedoch eine Folge der vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg getroffenen Entscheidung, und der Gemeinde steht dabei wie gesagt keine Entscheidungsbefugnis zu. Dieses Ergebnis steht in keinem Widerspruch zur Kantonsverfassung. Die Kulturförderung ist gemäss Art. 48 KV Aufgabe des Kantons und der Gemeinden. 
Trotz der kantonalen Befugnis, regionale Kulturkonferenzen zu bilden, verbleibt den Gemeinden auf dem Gebiet der Kulturpflege ein ausgedehnter Autonomiebereich. 
 
c) Verfügt die Beschwerdeführerin demnach bei ihrem Beizug zur Kulturkonferenz Langenthal über keine Autonomie, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren vorgebrachten Rügen (s. oben E. 1b). Von einem unzulässigen Eingriff in die Gemeindeautonomie kann von vornherein keine Rede sein. 
 
3.- Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2.-Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 11. September 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: