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[AZA 0] 
1P.406/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
11. September 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Forster. 
 
--------- 
 
In Sachen 
E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, Beethovenstrasse 24, Zürich, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Kassationsgericht des Kantons Zürich, 
 
betreffend 
Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 BV (Strafprozess), 
wird in Erwägung, 
 
dass das Bezirksgericht (2. Abteilung) Bülach E.________ mit Strafurteil vom 20. Mai 1996 der mehrfachen Vergewaltigung, mehrfachen Förderung der Prostitution, mehrfachen Nötigung, mehrfachen Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfachen Veruntreuung, des Betruges, der Urkundenfälschung und weiterer Straftaten schuldig sprach und zu 5 1/2 Jahren Zuchthaus sowie einer Busse von Fr. 500.-- verurteilte, 
 
dass das Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich den Angeklagten am 2. Oktober 1997 auf Berufung hin wegen mehrfacher (teilweise qualifizierter) Vergewaltigung, Anstiftung zu Menschenhandel und weiteren Delikten mit 12 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 5'500.-- bestrafte, 
 
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich eine von E.________ gegen das Urteil des Obergerichtes erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 8. Mai 2000 guthiess, das Strafurteil des Obergerichtes aufhob und die Strafsache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückwies, 
 
dass eine gegen das Urteil des Obergerichts erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde daraufhin vom Kassationshof des Bundesgerichtes mit Beschluss vom 23. Juni 2000 als gegenstandslos abgeschrieben wurde (Verfahren 6S.160/ 1998), 
 
dass E.________ gegen den Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Juni 2000 an das Bundesgericht gelangte, 
 
dass er eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Beschleunigungsgebot) sowie von Art. 30 Abs. 1 und Art. 9 BV (Anspruch auf ein unabhängiges Gericht, Willkürverbot) rügt, 
 
dass das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich rein kassatorischer Natur ist (BGE 125 II 86 E. 5a S. 96; 124 I 327 E. 4b S. 332 f.), 
 
dass daher die Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei "abzuändern" bzw. es sei "das Ablehnungsbegehren wegen Befangenheit der mit dem Fall befassten Mitglieder der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gutzuheissen", nicht zulässig sind, 
 
dass der Beschwerdeführer keinen Antrag stellt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, 
 
dass auf die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV (Anspruch auf ein unabhängiges Gericht) daher schon mangels zulässiger Rechtsbegehren nicht eingetreten werden kann, 
 
dass das Strafurteil des Obergerichtes vom 2. Oktober 1997 im angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Strafsache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen wurde, 
 
dass das Obergericht ein neues Strafurteil zu fällen hat, 
 
dass es bezüglich der Frage, ob das Obergericht das - aufgehobene - Strafurteil vom 2. Oktober 1997 in verfassungskonformer Besetzung gefällt hatte, somit auch noch an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse (Art. 88 OG) fehlen würde, 
 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid im Übrigen nicht um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren i.S.v. Art. 87 Abs. 1 OG handelt, sondern um einen Rückweisungsbeschluss, 
 
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsbeschluss um einen Zwischenentscheid handelt (Art. 87 OG), 
 
dass es - angesichts der Rückweisung der Strafsache zur Neubeurteilung - an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG fehlt, 
 
dass der Beschwerdeführer namentlich die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) auch noch im hängigen Berufungsverfahren (und nötigenfalls mit Rechtsmitteln bis ans Bundesgericht) vorbringen kann, 
 
dass eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Übrigen Auswirkungen auf die Strafzumessung nach sich ziehen könnte (vgl. BGE 117 IV 124) und es sich auch unter diesem Gesichtspunkt aufdrängt, dass zunächst das erkennende Strafgericht über die betreffenden Vorbringen befindet, 
 
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig erscheint, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist (Art. 36a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 OG), 
 
dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege stattgegeben werden kann, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen und insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend glaubhaft gemacht wird, 
 
Im Verfahren nach Art. 36a OG 
erkannt : 
 
1.-Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.-Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
a) Es werden keine Kosten erhoben. 
b) Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt. 
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, II. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 11. September 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: