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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_314/2007 /len 
 
Urteil vom 11. September 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Zivilprozessrecht, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 27. Juli 2007. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin auf den 28. Februar 2007 ausgesprochene Kündigung ihrer Mietwohnung mit Eingabe vom 21. Februar 2007 bei der Schlichtungsbehörde Bülach anfochten; 
dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach das Kündigungsschutzbegehren der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 30. Mai 2007 androhungsgemäss als durch Rückzug erledigt abschrieb, da diese zur angesetzten Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, und den Beschwerdeführern befahl, das Mietobjekt unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäss zu verlassen; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführern auf Rekurs gegen den Beschluss der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 30. Mai 2007 hin mit Verfügung vom 2. Juli 2007 gemäss § 73 Ziff. 4 ZPO ZH Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von je Fr. 800.-- ansetzte; 
dass die Beschwerdeführer am 13. Juli 2007 zwei an die UBS erteilte Zahlungsaufträge zu Gunsten der Obergerichtskasse einreichten, diese Beträge der Kasse indes nicht gutgeschrieben wurden, weshalb das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Juli 2007 auf den Rekurs der Beschwerdeführer nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2007 erklärten, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2007 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten; 
dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, die Prozesskaution sei der Obergerichtskasse termingerecht geleistet worden; 
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG), womit der kantonale Rechtsmittelzug ausgeschöpft sein muss, bevor die Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden kann; 
dass gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2007 die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich offen steht, weshalb auf die vorliegende Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 25. August 2007 im Übrigen die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht erfüllt, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
 
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. September 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: