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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_365/2008 /len 
 
Urteil vom 11. September 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss 
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. Juni 2008 und gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2008. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. April 2008 einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juni 2007 abwies, in welchem dem Beschwerdeführer in dem von ihm angehobenen Prozess auf Bezahlung einer Werklohnforderung von Fr. 76'240.50 und auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verweigert worden war; 
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 26. Juni 2008 aus mehreren Gründen auf die vom Beschwerdegegner gegen diesen Rekursentscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kassationsgerichts und der "Vorinstanzen" mit Eingabe vom 30. Juli 2008 Beschwerde in Zivilsachen erhoben hat; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe vom 30. Juli 2008 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, indem sie keinerlei rechtsgenügend begründete Rügen gegen den angefochtenen Entscheid enthält, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. September 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Widmer