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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_557/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. September 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer, 
 
gegen  
 
B.________ und C.________, Beschwerdegegner 1, 
D.________, 
E.________, 
F.________, 
Beschwerdegegner 2, 
beide Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonhard Müller, 
 
Gemeinderat Schneisingen,  
vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Gysi, 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung.  
 
Gegenstand 
Baubewilligung; Verfahrens- und Parteikosten; 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 17. April 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der Gemeinderat von Schneisingen erteilte A.________ am 23. Januar 2012 die baurechtliche Bewilligung für verschiedene bauliche Veränderungen auf der Parzelle Nr. X.________ bzw. am Gebäude Nr. Y.________, L.________. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag beschloss der Gemeinderat zudem, A.________ habe den Gartenbaubetrieb auf der Parzelle Nr. X.________ innerhalb eines Jahres mindestens auf einen Einmannbetrieb zu reduzieren. 
 
Am 20. August 2012 hiess das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) die von A.________ und den Eigentümern der Parzelle Nr. X.________, G.________ und H.________, gemeinsam erhobene Beschwerde gegen die Redimensionierungsverfügung teilweise gut, hob sie auf und wies den Gemeinderat an, für den Gartenbaubetrieb auf der Parzelle Nr. X.________ das ordentliche Bewilligungsverfahren durchzuführen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'124.-- auferlegte es zu je einem Viertel A.________ und G.________ und H.________ sowie zu je einem Sechstel den drei Gegenparteien E.________, D.________ und F.________, B.________ und C.________ sowie I.________ und J.________ (Dispositiv-Ziffer 2). Die Parteikosten schlug es wett (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
A.________ focht diese Verfügung beim Verwaltungsgericht an mit den Anträgen, Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des BVU, soweit er mit Verfahrenskosten belastet werde, und Dispositiv-Ziffer 3, soweit ihm keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei, aufzuheben. 
 
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 17. April 2013 ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, diesen Verwaltungsgerichtsentscheid und Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des BVU, soweit er mit Verfahrenskosten belastet werde, und Dispositiv-Ziffer 3, soweit ihm keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei, aufzuheben. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen und ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
C.   
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das BVU beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. D.________, E.________ und F.________ einerseits sowie B.________ und C.________ anderseits beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Schneisingen beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
A.________ verzichtet auf Replik. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Entscheid des BVU vom 20. August 2012, mit dem es die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde Schneisingen zurückwies, geschützt. Es liegt mithin ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts vor, gegen den die Beschwerde zulässig ist, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). 
 
Allerdings schliesst der angefochtene Rückweisungsentscheid das Baubewilligungsverfahren nicht ab, er stellt - ungeachtet der Qualifikation nach kantonalem Recht - einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dar (BGE 134 II 124 E. 1.3; 133 V 477 E. 4.2; Urteil 2C_860/2012 vom 14. Mai 2013 E. 1.3.1). Dagegen ist, ungeachtet des Umstands, dass einzig die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten ist (BGE 135 III 329 E. 1.2 mit Hinweisen; 133 V 645 E. 2.1; Urteil 1B_233/2012 vom 21. August 2012 E. 2), die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt sein könnte. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat er den privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), nicht aber der Gemeinde Schneisingen (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 134 II 117 E. 7). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 750.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Schneisingen, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi