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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_469/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. September 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Bigna Grauer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietrecht, 
 
Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Juni 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Mietgericht Dietikon mit Beschluss vom 8. April 2014 (Geschäfts-Nr. MD140001) auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Aberkennungsklage nicht eintrat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Juni 2014 (Geschäfts-Nr. NG140007) die vom Beschwerdeführer gegen den mietgerichtlichen Beschluss erhobene Berufung sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abwies; 
dass das Mietgericht Dietikon mit Beschluss vom 8. April 2014 (Geschäfts-Nr. MB140001) auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Kündigungsschutzklage nicht eintrat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Juni 2014 (Geschäfts-Nr. NG140006) die vom Beschwerdeführer gegen den mietgerichtlichen Beschluss erhobene Berufung sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 16. Juli 2014 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er die Urteile des Obergerichts mit Beschwerde anfechten will; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG), und dass in der Beschwerde darzutun ist, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3); 
dass der Beschwerdeführer diese Grundsätze offensichtlich verkennt, wenn er sich in seiner Beschwerdebegründung durchwegs auf nicht vorinstanzlich festgestellte bzw. neue Tatsachen beruft, ohne darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung im bundesgerichtlichen Verfahren erfüllt sein sollen; 
dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt; 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b); 
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni