Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_500/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Juli 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 19. Juli 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Juli 2017, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die am 22. Juli 2017 nachgelieferten ärztlichen Berichte mit Übersetzung, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. Juli 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 4. August 2017eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar nicht genügen, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig bzw. unvollständig und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten, 
dass der Beschwerdeführer - trotz des expliziten Hinweises der Vorinstanz, wonach lediglich das Nichteintreten der Suva auf sein Gesuch um prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens sein könne, es ihm aber unbenommen bleibe, der Suva einen allfälligen Rückfall respektive eine allfällige Spätfolge zu melden - letztinstanzlich wiederum eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend macht, 
dass damit offenkundig keine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt, 
dass daran auch der Hinweis auf die vorinstanzlich eingereichte Beschwerde vom 16. November 2016 für "die detaillierte Begründung" nichts zu ändern vermag, weil derartige pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften praxisgemäss ungenügend sind (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise), 
dass deshalb keine rechtsgültige Beschwerde eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 24. Juli 2017 ausdrücklich hingewiesen hat, 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Kostenerlassgesuch gegenstandslos wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. September 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz