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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_728/2018  
 
 
Urteil vom 11. September 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt François Contini, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Obhut, persönlicher Verkehr), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 9. August 2018 (ZK 18 325, ZK 18 326). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Parteien sind Eltern von drei gemeinsamen Kindern, die unter der gemeinsamen elterlichen Sorge stehen. Mit Trennungsvereinbarung vom 14. November 2013 wurden die Kinder unter die Obhut der Beschwerdegegnerin gestellt und das Recht des Beschwerdeführers auf persönlichen Verkehr geregelt. Die KESB Biel errichtete am 8. Mai 2014 eine Beistandschaft für die Kinder zur Überwachung des persönlichen Verkehrs. Mit Entscheiden vom 30. Dezember 2014 und 18. November 2015 schränkte die KESB das Recht auf persönlichen Verkehr ein. 
Am 19. November 2015 reichte die Beschwerdegegnerin beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Scheidungsklage ein. Am 7. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass vorsorglicher Massnahmen hinsichtlich der Kinderbelange (die Kinder seien unter die geteilte bzw. alternierende Obhut und eventuell unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen, etc.). Im Ehescheidungsverfahren gab das Regionalgericht ein kinderpsychologisches Gutachten in Auftrag, das am 30. November 2017 erstattet wurde. Am 26. bzw. 27. Januar 2018 reichte der Psychologe C.________ im Auftrag des Beschwerdeführers zwei Berichte zu den Akten, die sich zur Obhutsfrage äussern und teilweise auf den Fragenkatalog Bezug nehmen, der der gerichtlichen Sachverständigen vorgelegt worden war. Am 20. März 2018 wurden die Kinder angehört. 
Mit Entscheid vom 19. Juni 2018 erweiterte das Regionalgericht das Kontaktrecht an den Wochenenden zugunsten des Beschwerdeführers. Das Ferienrecht blieb weiterhin sistiert und im Übrigen wies es das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2018 (Postaufgabe) Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Er verlangte die alternierende Obhut über die Kinder. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 9. August 2018 wies das Obergericht die Berufung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Am 8. September 2018 hat der Beschwerdeführer "Rekurs" an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75, Art. 90 BGG). 
Die Beschwerde muss Begehren und eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Da es um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG geht, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und darum, den Willen der Kinder zu respektieren. Diesem Antrag kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, inwiefern der Beschwerdeführer eine Abänderung des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der Obhut und des persönlichen Verkehrs wünscht. Der Antrag ist damit zu wenig bestimmt und genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht. 
Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer sodann einzig auf das Gutachten vom 27. Januar 2018. Das Obergericht hat dargelegt, weshalb auf dieses Parteigutachten nicht abgestellt werden könne. Es hat erwogen, das Regionalgericht habe zu Recht auf das gerichtliche Gutachten abgestellt, das vollständig und schlüssig sei. Diesem sei unter anderem zu entnehmen, dass die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers massiv eingeschränkt sei und keine auf einer freien Willensbildung basierenden Kinderwünsche vorlägen, die für eine alternierende Obhut sprechen würden. Ausserdem sei bald mit dem Scheidungsurteil zu rechnen, so dass abwegig erscheine, die bestehende Regelung abzuändern, nur um sie nach Erlass des Scheidungsurteils gegebenenfalls wieder zu ändern. Auf all dies geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein und er nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
4.   
Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg