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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_325/2018  
 
 
Urteil vom 11. September 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 Schweizerische Mobiliar 
Versicherungsgesellschaft AG, Direktion Bern, Bundesgasse 35, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Dezember 2017 (725 17 282 / 339). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1961 geborene und früher als Spitalgehilfin und Dentalassistentin tätig gewesene A.________ war seit Januar 2013 als Verkäuferin/Serviceangestellte in der Bäckerei B.________ GmbH in einem Pensum von 40 % tätig und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Bei einem Treppensturz zu Hause erlitt sie am 27. März 2013 eine Impressionsfraktur des Thorakalwirbelkörpers (BWK) 12 mit Kyphosierung und einer Höhenverminderung der Hinterkante. Am 14. August 2013 nahm sie ihre Tätigkeit zunächst im Umfang von 50 % und ab Oktober 2013 wieder vollumfänglich auf. Im Frühjahr 2015 exazerbierten die Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, weshalb A.________ kurze Zeit vollständig arbeitsunfähig und ab April 2015 erneut zu 50 % bezogen auf das 40 %-ige Pensum arbeitsunfähig war. Mit Verfügung vom 28. September 2015 stellte die Mobiliar ihre vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) ein. Seit März 2016 ist die Versicherte als Mitarbeiterin im Umfang von 40 % bei einer Minigolf-/Karussellanlage tätig. Nach der gegen die Verfügung vom 28. September 2015 erhobenen Einsprache klärte die Mobiliar die medizinischen Verhältnisse weiter ab und liess die Versicherte mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung (FOMA; einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL]) beim Zentrum C.________ AG, (Gutachten vom 25. August 2016) untersuchen. In Aufhebung der Verfügung vom 28. September 2015 verneinte die Mobiliar einen weiteren Anspruch auf Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, da der medizinisch-therapeutische Endzustand spätestens seit Mitte Juli 2015 erreicht sei und sprach A.________ eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Einen Anspruch auf Invalidenrente lehnte sie mangels einer Erwerbseinbusse von mindestens 10 % ab (Verfügung vom 21. Dezember 2016.). Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 14. August 2017. 
 
B.   
Die dagegen geführte Beschwerde, mit der A.________ die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 42 % und einer Integritätsentschädigung von mehr als 10 % beantragen liess, hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft insoweit teilweise gut, als es den Einspracheentscheid in Bezug auf die Integritätsentschädigung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die Mobiliar zurückwies. Im übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei (in Bezug auf die Invalidenrente) aufzuheben und ihre eine Invalidenrente auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 41 % ab 13. Juli 2015 zuzusprechen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht den Rentenanspruch zu Recht verneinte. Es legte die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen im angefochtenen Entscheid richtig dar, worauf verwiesen wird. 
 
3.  
 
3.1. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts erwog die Vorinstanz, die Beurteilung des Zentrums C.________ AG erfülle die praxisgemässen beweisrechtlichen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage. Gestützt hierauf sei der Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten Restbeschwerden in Form eines chronischen Thorakolumbovertebralsyndroms mit Hyperkyphose der BWS mit posttraumatischer Akzentuierung nach kranialer inkompletter Berstungsfraktur BWK 12 eine ganztägige Verweisungstätigkeit (worunter grundsätzlich auch die aktuelle Beschäftigung falle) ohne Leistungseinbusse zumutbar.  
 
3.2. In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens führte das kantonale Gericht aus, bei einem unbestrittenen Valideneinkommen für das Jahr 2015 von Fr. 52'260.- (hochgerechnet auf 100 %) und einem anhand der Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermittelnden Invalidenlohn (LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Frauen, Total) resultiere bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 60'445.-. Werde ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorgenommen, ergebe dies ein Invalideneinkommen von Fr. 51'378.- In Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen errechne sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 1,68 %.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe bei der Festlegung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit zu Unrecht auf die Ergebnisse des Zentrums C.________ AG im Bericht vom 25. August 2016 abgestellt, der formal nicht als Gutachten zu qualifizieren sei. Hinsichtlich des Umfangs des zumutbaren Leistungsprofils sei der Bericht nicht beweiskräftig. Der behandelnde Dr. med. D.________, Oberarzt Spinale Chirurgie, Universitätsspital E.________, habe in seinem Bericht vom 13. Juni 2017 ausgeführt, dass aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht regelmässig Ruhepausen einzulegen seien, weshalb er ein Arbeitspensum von 70 % als sinnvoll erachte. Da hier ein wirbelsäulenstatisches Problem zu beurteilen sei, fehle bei der Abklärung des Zentrums C.________ AG eine fachärztliche Einschätzung aus dem Bereich der chirurgischen Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, was die Vorinstanz verkenne. Nach der Untersuchung durch das Zentrum C.________ AG im Juli 2016 sei es zudem zu einer ausgeprägten Osteochondrose gekommen, die bei der Zumutbarkeitsbeurteilung zu berücksichtigen sei. Es sei daher ein Gutachten im Fachbereich Chirurgische Orthopädie und Traumatologie einzuholen, um namentlich die Frage des Pausenbedarfs abzuklären. In erwerblicher Hinsicht sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen als Kassiererin in einer Minigolf-/Karussellanlage abzustellen, das bei einem vollzeitlichen Pensum jährlich Fr. 44'408.- und bei einem 70 %-igen Pensum Fr. 31'086.- ausmache. Hieraus resultiere ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 41 %. Eventualiter sei bei den statistischen Lohnangaben gemäss LSE nicht auf das Kompetenzniveau 2, sondern das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Ihr sei weder die bisher ausgeübte Arbeit als Bäckereiverkäuferin noch die angestammte Tätigkeit als Dentalassistentin zumutbar und sie verfüge über keine besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse, wovon die Vorinstanz in willkürlicher Weise ausgehe. Hinsichtlich Datenverarbeitung und Administration sei sie - entgegen der vorinstanzlichen Annahme - nicht mehr auf dem neusten Stand, auch wenn sie von 2008 bis 2011 wieder als Dentalassistentin gearbeitet habe.  
 
4.  
 
4.1. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt im vorinstanzlichen Abstellen auf das Gutachten des Zentrums C.________ AG vom 25. August 2016 keine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung oder eine anderweitige Bundesrechtsverletzung vor. Das ausführliche, formal und inhaltlich mängelfreie Gutachten mit strukturierter Exploration, klinischer Untersuchung und einer angepassten Form der EFL erfüllt die bundesrechtlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach den zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz beruht es namentlich auf einer umfassenden Beweisaufnahme, wobei es sich einlässlich mit den medizinischen Vorakten auseinandersetzt sowie die Untersuchungsergebnisse und Schlussfolgerungen nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dementsprechend hielt der behandelnde Dr. med. D.________ in seinem Bericht vom 13. Juni 2017 die Beurteilung des Zentrums C.________ AG für sehr ausführlich, akkurat und auch bezüglich des Leistungsvermögens für grundsätzlich korrekt. Insbesondere kann seinem Bericht somit nicht entnommen werden, dass die bildgebend am 17. Mai 2017 neu festgestellte (progrediente) Osteochondrose Th 11/12 an der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens etwas änderte. Weshalb Dr. med. D.________ aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht regelmässige Ruhepausen für wichtig erachtete, begründete er nicht, worauf die Vorinstanz bereits hinwies. So führte er einzig aus, die zeitliche Einschränkung ergebe sich aus der Notwendigkeit regelmässiger Physiotherapien und durch die anderen sportlichen Aktivitäten. Überdies benötige die Versicherte noch Ressourcen für die Hausarbeit. Die Kürzung des zeitlichen Umfangs einer zumutbaren leidensadaptierten Tätigkeit rechtfertigte er somit nicht mit vom Zentrum C.________ AG ausser Acht gelassenen zusätzlichen funktionellen Einschränkungen, sondern mit therapeutischen Massnahmen und sportlichen Aktivitäten ausserhalb der Arbeit sowie mit zusätzlich benötigten Ressourcen für haushaltliche Verrichtungen. Bei der Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der oder die Versicherte arbeitsunfähig ist und einzuschätzen, inwiefern die betreffende Person in den körperlichen und/oder geistigen Funktionen gesundheitlich bedingt eingeschränkt ist, sind solche äusseren Faktoren jedoch nicht zu berücksichtigen (grundlegend: BGE 107 V 17 E. 2b S. 20; vgl. Urteil 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 4.1.1).  
Es ist daher nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorintanz auf die sorgfältig begründete Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss Expertise des Zentrums C.________ AG abstellte, wonach ihr eine angepasste, leichte bis mittelschweren Tätigkeit ganztags zumutbar ist (mit Einschränkung des Hebens von Gewichten [max. 7,5 kg] und der Möglichkeit der Wechselpositionierung, unter Beachtung der Kompromittierung beim Stehen vorgeneigt [selten möglich] sowie der Arbeit über Kopf [manchmal möglich]). Dass ein Rheumatologe zur Beurteilung von Wirbelsäulenbeschwerden fachlich kompetent ist, hat die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt, weshalb der erneute Einwand, die medizinischen Beurteilung hätte durch eine Fachperson aus dem Bereich chirurgische Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates vorgenommen werden müssen, keiner Weiterungen mehr bedarf. Von den beantragten zusätzlichen medizinischen Abklärungen ist daher in antizipierter Beweiswüridgung abzusehen. 
 
4.2. Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit dem Einwand in erwerblicher Hinsicht, es sei nicht das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst; entspricht nach den LSE früherer Jahre dem Anforderungsniveau 3) heranzuziehen, sondern nur das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art; entspricht nach den LSE früherer Jahre dem Anforderungsniveau 4). Die vorinstanzliche Begründung, die Versicherte verfüge über einen Schul- und Berufsabschluss sowie Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass das kantonale Gericht die erneute von 2008 bis 2011 dauernde Tätigkeit als Dentalassistentin in einer Zahnarztpraxis als ins Gewicht fallende Berufserfahrung wertete. Selbst wenn dannzumal in dieser Zahnarztpraxis die elektronische Datenverarbeitung noch nicht Einzug gehalten haben sollte, wie die Beschwerdeführerin einbringt, wird nicht geltend gemacht, dass sie nicht als vollwertige Arbeitskraft hätte eingesetzt werden können. Ferner arbeitete sie im Anschluss daran, wenn auch nur für einen Monat, in einer anderen Arztpraxis mit Einsatz am Empfang und in der Oralchirurgie. PC-Kenntnisse erlangte sie zudem in einem zweimonatigen Grundlagenkurs. Überdies war sie von 1987 bis 1991 im Rechnungs- und Patientenwesen des Universitätspitals E.________ tätig. Es mag zwar diskutabel sein, von den Anforderungen an einem früheren Arbeitsplatz auf die möglichen Leistungserwartungen auch an künftigen Stellen zu schliessen. Eine Bundesrechtswidrigkeit ist darin aber nicht zu erblicken. Im rehabilitatsionsorientierten Interview gab die Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten des Zentrums C.________ AG überdies selbst an, allenfalls sei auch eine Tätigkeit in einem Spital am Empfang oder im Abrechnungswesen möglich. Angesichts dieser konkreten Umstände und mit Blick auf die vielfältigen Erfahrungen im Berufsleben besteht für das Bundesgericht deshalb keine Veranlassung zu einem korrigierenden Eingreifen, auch wenn die Versicherte nicht mehr im angestammten Beruf als Dentalassistentin arbeiten kann und daher in der Regel auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt wird (vgl. Urteil 8C_457/2017 vom 11. November 2017 E. 6.3 mit Hinweis auf das Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 5.2).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Nicht stichhaltig ist schliesslich ihr Vorbringen, es sei von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zur Bemessung des Invalideneinkommens auszugehen. Mit Blick auf das aus den medizinischen Unterlagen abzuleitende Zumutbarkeitsprofil (E. 4.1 hiervor), das eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zuliesse, schöpft die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig aus. Ein Abstellen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den tatsächlich erzielten Verdienst setzt aber unter anderem voraus, dass die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (SVR 2012 UV Nr. 3 S. 9 E. 2.3, 8C_237/2011; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 52 zu Art. 16 ATSG).  
 
4.3.2. Nach dem soeben Dargelegten wäre die Versicherte in der Lage, auf andere Weise ein höheres Einkommen zu erzielen, weshalb nicht auf das aktuell generierte Einkommen als Mitarbeiterin bei einer Minigolf-/Karussellanlage abzustellen ist. Auch in diesem Punkt hält der vorinstanzliche Entscheid stand. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.   
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. September 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla