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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_409/2020  
 
 
Verfügung vom 11. September 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietrecht; Kostenvorschussverfügung; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 16. Juli 2020 
(ZK 20 317). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Instruktionsrichter am Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juli 2020 aufforderte, im Berufungsverfahren ZK 20 317 innert 20 Tagen nach Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 2'650.-- zu leisten; 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 23. Juli 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, wobei die Beschwerdeschrift in englischer Sprache verfasst war; 
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juli 2020 gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG aufgefordert wurde, eine in einer Amtssprache verfasste Beschwerdeschrift einzureichen, worauf er am 3. August 2020 fristgerechteine deutsche Übersetzung einreichte; 
dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. August 2020 eine Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt hatte, seine Beschwerde mit Eingabe vom 27. August 2020 ergänzte; 
dass das Obergericht des Kantons Bern dem Bundesgericht am 8. September 2020 (Eingang beim Bundesgericht am 10. September 2020) einen Entscheid vom 3. September 2020zustellte, mit dem es auf die Berufung im Verfahren ZK 20 317 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat; 
dass aus dem Entscheid hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vorgängig den vorliegend bestrittenen Kostenvorschuss von Fr. 2'650.-- bezahlt hatte, dass ihm im Entscheid vom 3. September 2020 Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 650.-- auferlegt wurden und dass ihm nach Verrechnung dieses Betrages mit dem geleisteten Kostenvor schuss Fr. 2'000.-- zurückerstattet werden; 
dass mit der Leistung des strittigen Kostenvorschusses das Interesse des Beschwerdeführers an einer Behandlung der Beschwerde vom 23. Juli / 27. August 2020 dahingefallen ist, weshalb das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Präsidentin der Abteilung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist; 
dass nach der Praxis der Abteilung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses auf das Verursacherprinzip abgestellt wird (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG); 
dass in der Regel die beschwerdeführende Partei als Verursacherin betrachtet wird und im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von dieser Regel abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit mit der Bezahlung des strittigen Kostenvorschusses verursacht hat; 
dass demnach die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerde führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auch aufzuerlegen sind, wenn darüber aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entschieden wird (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP), wäre doch voraussichtlich auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen, da sie sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtete und die Voraussetzungen für die ausnahmsweise selbständige Anfechtung dieses Zwischenentscheids in der Beschwerdeschrift und deren Ergänzung nicht dargetan wurden; 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); 
 
 
 verfügt die Präsidentin:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer