Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_856/2024
Urteil vom 11. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug,
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli 2024 (VWBES.2024.163).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2024 beantragte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverzögerung vorliege, da ihm das Amt für Justizvollzug keine anfechtbare Verfügung betreffend die verweigerte bedingte Entlassung ausgestellt habe. Das Verwaltungsgericht schrieb die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juli 2024 ab. Zur Begründung führte es aus, das Amt für Justizvollzug habe am 7. Juni 2024 die Verfügung betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung erlassen, weshalb das Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben sei.
Mit Eingabe vom 5. August 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2024 sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
3.
Die Vorinstanz hat das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er beantrage die Feststellung eines Missstandes, weshalb seines Wissens nach der Antrag nicht einfach abgeschrieben werden könne. Der Missstand werde erst durch die Feststellung aufgewogen. Damit legt er aber nicht hinreichend substanziiert dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid hinsichtlich der Abschreibung des Verfahrens aufgrund des weggefallenen Rechtsschutzinteresses angesichts der vom Amt für Justizvollzug am 7. Juni 2024 erlassenen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier