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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_863/2024  
 
 
Urteil vom 11. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Departement des Innern des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, 
2. Amt für Justizvollzug, 
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Juni 2024 (VWBES.2024.200). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 erhob A.________ eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Departement des Innern des Kantons Solothurn. Zur Begründung führt er aus, er habe das Amt für Justizvollzug mit diversen Schreiben, zuletzt am 31. Januar 2024, aufgefordert, in Bezug auf die Entsorgung seiner persönlichen Gegenstände bei Eintritt in die Justizvollzugsanstalt Solothurn eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, was dieses bis jetzt verweigert habe. Am 8. März 2024 erhob A.________ eine Rechtsverzögerungsbeschwerde mit diversen Vorhalten und beantragte, das Amt für Justizvollzug sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Das Departement des Innern vereinigte am 11. Juni 2024 die beiden Verfahren. Es wies die Beschwerde vom 2. Februar 2024 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war, und trat auf die Beschwerde vom 8. März 2024 nicht ein. Dagegen erhob A.________ am 18. Juni 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und bat vorab um Bewilligung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, damit er danach die Eingaben detailliert begründet und ausgeführt durch eine rechtliche Verbeiständung einreichen könne. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 25. Juni 2024 nicht auf die Beschwerde ein. 
Mit Eingabe vom 1. August 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen und ersucht unter anderem, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem sei das angefochtene Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz bzw. das Departement des Innern zurückzuweisen und ihm sei eine Wiedergutmachungszahlung auszurichten. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit der Begründung der Vorinstanz, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, auseinander. Er macht diverse theoretische Ausführungen zur formellen Natur des rechtlichen Gehörs, zum spezifischen Interesse, welches ein Feststellungsbegehren verlangt sowie zur Star-Praxis, ohne sich aber konkret mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Eine hinreichend substanziierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet denn auch nicht statt, wenn der Beschwerdeführer behauptet, ihm seien die verfassungsmässig verbrieften Grundrechte durch alle Instanzen verweigert worden und der Rechtsfriede müsse wieder hergestellt werden. Mit diesen Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier