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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_426/2024  
 
 
Urteil vom 11. September 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Personalvorsorgestiftung der Ä rzte und 
Tierärzte PAT-BVG, Kapellenstrasse 5, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2024 (200 24 191 BV). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 30. Mai 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Klage des Beschwerdeführers gegen die Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG ab. 
 
2.  
Die Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44-48 BGG). Diese Frist ist hier am 12. Juli 2024 abgelaufen. 
 
3.  
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde ans Bundesgericht am 16. August 2024, und somit verspätet, der Post übergeben worden. Der Beschwerdeführer stellt sein Fristversäumnis nicht in Abrede, macht aber geltend, er habe die Frist infolge den aus der Krankheitsgeschichte ersichtlichen Gründen nicht einhalten können. Am 18. August 2024 reichte er zudem eine ärztliche Bestätigung des Dr. med. B.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. August 2024 zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer Mitte Juli 2024 aufgrund der psychischen Probleme nicht in der Lage gewesen war, seine Beschwerde fristgerecht einzureichen. 
 
4.  
Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung erst gegeben sind, wenn eine während des Fristenlaufs erkrankte oder hospitalisierte Person den Nachweis erbringt, dadurch jeglicher Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung, namentlich auch zum Beizug eines Vertreters oder einer Vertreterin, beraubt gewesen zu sein (vgl. BGE 119 II 86 E. 2 mit Hinweis; Urteil 9C_324/2024 12. Juni 2024 E. 2.5). Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen, inhaltlich spezifischen Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt den skizzierten Anforderungen nicht (Urteil 9C_342/2023 vom 21. August 2023 E. 3.2.3). Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnis ergibt sich lediglich, dass er nicht in der Lage war, seine Beschwerde fristgerecht einzureichen. Dies heisst aber nicht ohne Weiteres, und wird vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht behauptet, dass er wegen psychischer Probleme daran gehindert gewesen wäre, hilfsweise eine Drittperson beizuziehen oder sie mit der Interessenwahrung zu beauftragen. 
 
5.  
Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beschwerdeschrift eine genügende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG enthält. 
 
6.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. September 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold