Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_221/2025  
 
 
Urteil vom 11. September 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Denys, Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Spring, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raetus Cattelan, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, Lohnfortzahlung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. März 2025 (1B 24 50). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Arbeitnehmer, Kläger, Beschwerdegegner) war seit dem 1. Februar 2007 als Servicetechniker Öl/Gas bei der A.________ AG (Arbeitgeberin, Beklagte, Beschwerdeführerin) angestellt. 
Am 26. September 2022 verursachte der Arbeitnehmer in alkoholisiertem Zustand (1,9 Promille) einen Verkehrsunfall, der zum sofortigen Entzug des Führerausweises und einer Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft führte. Vom 26. September 2022 bis 31. Januar 2023 war er infolge einer diagnostizierten Alkoholabhängigkeit und deren teils stationärer Behandlung zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Aufhebungsvereinbarung vom 25. Januar 2023 lösten die Parteien das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitnehmers auf. 
 
B.  
 
B.a. Am 6. Oktober 2023 erhob der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern Klage mit dem Antrag, die Beklagte sei zur Zahlung von ausstehendem Lohn von Fr. 16'202.65 netto nebst Zins zu 5 % seit 15. November 2022 zu verurteilen.  
Mit Urteil vom 4. September 2024 verpflichtete das Arbeitsgericht des Kantons Luzern die Arbeitgeberin, dem Kläger netto Fr. 16'202.65 nebst 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 zu bezahlen. 
 
B.b. Mit Urteil vom 25. März 2025 wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern eine von der Beklagten gegen den arbeitsgerichtlichen Entscheid vom 4. September 2024 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Arbeitgeberin dem Bundesgericht, die Klage sei - sinngemäss unter Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 25. März 2025 - abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen teilweise unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.  
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
1.4. Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie dem Bundesgericht unter Hinweis auf den Inhalt des Strafbefehls vom 15. Dezember 2022 ihre eigene Ansicht zum Wissen und Wollen des Beschwerdegegners im Unfallzeitpunkt unterbreitet und daraus vom angefochtenen Entscheid abweichende Schlüsse ziehen will. Die entsprechenden Vorbringen haben unbeachtet zu bleiben.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 324a Abs. 1 OR verletzt, indem sie dem Beschwerdegegner einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dieser Bestimmung zusprach. 
 
2.1. Die Vorinstanz ging mit der Erstinstanz von einer sich über Jahre entwickelten und zum Zeitpunkt des Unfalls weit fortgeschrittenen Suchterkrankung des Beschwerdegegners aus. Seine Fahrt vom 26. September 2022 sei nicht vergleichbar mit derjenigen einer nicht alkoholabhängigen Person, die mit hohem Blutalkoholgehalt ein Fahrzeug führe. Bei Letzterer wäre ein Verschulden klarerweise zu bejahen. Gleite jemand über längere Zeit in eine immer tiefer werdende Abhängigkeit ab, sei von fehlendem Verschulden auszugehen. Der Beschwerdegegner sei zum Zeitpunkt des Unfalls aufgrund der Suchterkrankung nicht mehr in der Lage gewesen, sein Verhalten zu kontrollieren. Auch der zuständige Arzt habe dies so gesehen und deshalb aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet. Somit sei der Unfall bzw. der nachfolgende Führerausweisentzug eine Folge der schon länger bestehenden unverschuldeten Suchterkrankung.  
Selbst wenn der Führerausweisentzug als selbstverschuldet betrachtet werden müsste, bliebe es dabei, dass der Beschwerdegegner ab dem 26. September 2022 aufgrund einer Alkoholabhängigkeit krankgeschrieben gewesen sei und sich einer stationären Behandlung habe unterziehen müssen. Drogenentziehungskuren und andere Arbeitsverhinderungen aufgrund einer Sucht (z.B. Entzugssymptome) seien von Art. 324a OR erfasst. Die Suchterkrankung habe sich bereits in den Jahren vor dem Unfall und dem Führerausweisentzug entwickelt. Durch das Unfallereignis sei dem Beschwerdegegner bzw. seinem Umfeld lediglich bewusst geworden, dass er an einer Suchterkrankung leide, die unverschuldet sei und einer Behandlung bedürfe. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, es müssten sämtliche Gründe, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führten, unverschuldet sein, um eine Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin auszulösen, könne nicht gefolgt werden. Die Lohnfortzahlungspflicht stelle eine wichtige Konkretisierung der Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR dar. Wenn sowohl eine unverschuldete als auch eine verschuldete Arbeitsverhinderung vorliege, wobei die unverschuldete Arbeitsverhinderung gleichzeitig kausal für die verschuldete Arbeitsverhinderung sei, könne für eine Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR nicht verlangt werden, dass kumulativ sämtliche Arbeitsverhinderungen unverschuldet sein müssten. Eine solch engherzige Auslegung sei nicht angebracht und würde der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin widersprechen. Entscheidend sei einzig, dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner Suchtkrankheit stationär behandelt werden musste - unabhängig davon, ob ihm nun der Führerausweis entzogen wurde oder nicht - und er aufgrund dieser notwendigen Behandlung unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert gewesen sei. Der Unfall (und damit der einhergehende Führerausweisentzug) stellten lediglich ein für die mehrwöchige Entzugs- bzw. Entwöhnungsbehandlung - und damit die unverschuldete Arbeitsverhinderung - auslösendes Ereignis dar. 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die zu klärende Rechtsfrage sei, ob es einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a Abs. 1 OR gebe, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig sowohl unverschuldet als auch selbstverschuldet und aus Gründen, die nicht im Sinne dieser Bestimmung in seiner Person lägen, an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sei. Im zu beurteilenden Fall sei der Beschwerdegegner einerseits aufgrund seiner Alkoholsucht krankheitsbedingt an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert gewesen. Gleichzeitig sei er jedoch auch deshalb an der Erbringung der Arbeitsleistung als Servicetechniker im Aussendienst verhindert gewesen, weil er am 26. September 2022 wissentlich und willentlich in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt habe und ihm in der Folge der Führerausweis entzogen wurde, den er für die Erfüllung des Arbeitsvertrags benötigt habe.  
Werde Art. 324a Abs. 1 OR so verstanden, dass eine unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung eine verschuldete Arbeitsverhinderung zu heilen vermöge, so habe dies weitreichende Auswirkungen. Dann hätten auch Personen, die etwa infolge Verbüssung einer Freiheitsstrafe an der Arbeit verhindert seien, einen Anspruch gemäss Art. 324a Abs. 1 OR, sofern sie sich während des Strafvollzugs psychologisch behandeln liessen oder im Strafvollzug anderweitig erkrankten. 
 
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Art. 324a Abs. 1 OR setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Die Aufzählung der Gründe ist nicht abschliessend. Eine Arbeitsverhinderung im Sinne der erwähnten Bestimmung kann sich auch aus äusseren Umständen ergeben, etwa durch eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ZGB) oder eine angeordnete Untersuchungshaft, sofern dem Arbeitnehmer kein Verschulden vorgeworfen werden kann (dazu FRANCESCO TREZZINI, Commentario pratico al contratto di lavoro, 2020, N. 10 zu Art. 324a OR; GUY LONGCHAMP, in: Dunand/Mahon [Hrsg.], Commentaire du contrat de travail, 2. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 324a OR; REHBINDER/STÖCKLI, in: Berner Kommentar, 2010, N. 11 zu Art. 324a OR; STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 3. Aufl. 2012, N. 19 zu Art. 324a/b OR; Urteil 4C.74/2000 vom 16. August 2001 E. 4b. Gegenteiliges gilt in der Regel im Falle einer Verurteilung: BGE 114 II 274 E. 5). Beim vorliegend interessierenden Grund der Krankheit bildet nicht die gesundheitliche Beeinträchtigung als Folge einer Krankheit an sich die Voraussetzung für den Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bzw. Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Arbeit (PÄRLI/PETRIK, Arbeit, Krankheit, Invalidität, 2. Aufl. 2024, Rz. 154). Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen der krankheitsbedingten Beeinträchtigung und der Arbeitsunfähigkeit (PÄRLI/PETRIK, a.a.O., Rz. 154; REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., N. 3 zu Art. 324a OR; THOMAS GEISER, Fragen im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit, AJP 2003 S. 325; LONGCHAMP, a.a.O., N. 9 zu Art. 324a OR).  
Anders als im Sozialversicherungsrecht wird im privaten Arbeitsrecht für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Fähigkeit abgestellt, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Im Anwendungsbereich von Art. 324a OR ist vielmehr in erster Linie der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber massgebend (PÄRLI/PETRIK, a.a.O., Rz. 155). 
Die Frage, ob eine Arbeitsverhinderung infolge von Alkohol- oder Drogensucht als unverschuldet zu betrachten ist, muss nach den Besonderheiten des einzelnen Falls beurteilt werden (PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 324a OR; JÜRG BRÜHWILER, Einzelarbeitsvertrag, 3. Aufl. 2014, N. 7d zu Art. 324a OR). Gleitet jemand über längere Zeit gleichsam unmerklich in eine immer tiefer werdende Abhängigkeit ab, ist grundsätzlich von fehlendem Verschulden auszugehen (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 23 zu Art. 324a OR; BRÜHWILER, a.a.O., N. 7d zu Art. 324a OR; vgl. auch ADRIAN STAEHELIN, in: Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2006, N. 25 zu Art. 324a OR; REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., N. 16 zu Art. 324a OR; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 29 zu Art. 324a/b OR; GEISER, a.a.O., S. 326; HANS-PETER EGLI, Lohnfortzahlung und Versicherungsschutz gemäss Art. 324a OR, AJP 2000 S. 1067, die allgemein von einer Krankheit ausgehen). Alkohol- und Drogensucht gelten heute als Krankheit, wobei auch primäre Suchterkrankungen, d.h. solche ohne vorangehende psychische Grunderkrankung, nicht mehr von vornherein als verschuldet gelten (dazu BGE 145 V 215 E. 4 ff.). Im konkreten Fall ist zu Recht unstrittig, dass es sich bei der Alkoholsucht des Beschwerdegegners um eine Krankheit handelt. 
 
2.3.2. Die Leistungspflicht nach Art. 324a OR setzt in jedem Fall einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem unverschuldeten Verhinderungsgrund und dem Ausbleiben der Arbeitsleistung voraus (Urteil 4A_232/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.2; REHBINDER/ STÖCKLI, in: Berner Kommentar, 2010, N. 3 zu Art. 324a OR; TREZZINI, a.a.O., N. 2 zu Art. 324a OR; PÄRLI/PETRIK, a.a.O., Rz. 154; GEISER, a.a.O., S. 325). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 148 V 138 E. 5.1.1, 356 E. 3; 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1). Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass die Krankheit die alleinige oder unmittelbare Ursache der Arbeitsverhinderung ist; es genügt, dass sie zusammen mit anderen Bedingungen den Arbeitnehmer an der Leistungserbringung gehindert hat, d.h. nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene Arbeitsverhinderung entfiele (Urteil 4A_232/2019, a.a.O., E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 147 V 161 E. 3.2; 143 III 242 E. 3.7; 142 V 435 E. 1; 139 V 176 E. 8.4.1).  
 
2.3.3. Liegen in einem konkreten Fall mehrere Gründe für eine Arbeitsverhinderung vor, so ist für die jeweilige Zeitperiode zu beurteilen, aus welchem Grund der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert ist und ob der jeweilige Grund als verschuldet oder unverschuldet zu gelten hat. Im in der Beschwerde erwähnten Beispiel einer Person, die infolge Verbüssung einer Freiheitsstrafe nicht zur Arbeit erscheinen kann, steht ihr nach Art. 324a Abs. 1 OR aufgrund ihres Verschuldens kein Anspruch auf Lohnfortzahlung zu. Erkrankt der Arbeitnehmer nach Antritt des Strafvollzugs, ändert die (unverschuldete) Krankheit nichts daran, dass er aufgrund des (verschuldeten) Freiheitsentzugs an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist und sich aus diesem Grund im Schuldnerverzug befindet. Entsprechend kann der Lohnfortzahlungsanspruch nach Art. 324a Abs. 1 OR nicht während des Strafvollzugs infolge Krankheit wieder aufleben. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung würde hingegen nachträglich entstehen, wenn die Person bei weiterhin andauernder Krankheit aus dem Strafvollzug entlassen würde, da sie ab diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert wäre.  
 
2.3.4. Solche sich überlagernde und unabhängig voneinander bestehende Gründe für eine Arbeitsverhinderung liegen im zu beurteilenden Fall jedoch nicht vor. Ohne die fortgeschrittene Alkoholsucht des Beschwerdegegners wäre es nicht zum Verkehrsunfall vom 26. September 2022 mit anschliessender fürsorgerischer Unterbringung und stationärer Behandlung des Arbeitnehmers gekommen. Der Entzug des Führerausweises änderte nichts an der bereits bestehenden Arbeitsverhinderung infolge Krankheit samt stationärer medizinischer Behandlung. Der erlittene Verkehrsunfall, die fürsorgerische Unterbringung sowie der erfolgte Entzug des Führerausweises sind allesamt als verschiedene Manifestationen ein und derselben Ursache in Form der schweren Alkoholsucht zu betrachten.  
Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, war der Führerausweisentzug nicht ein für sich bestehender unabhängiger Grund für die Arbeitsverhinderung, sondern lediglich ein weiteres Glied in der Kausalkette. Der Beschwerdegegner war in erster Linie wegen der Krankheit und der medizinischen Einweisung mit stationärer Behandlung an der Arbeit verhindert und nicht erst zufolge des Führerausweisentzugs. Die Konstellation ist insoweit mit derjenigen in BGE 133 III 185 E. 2 vergleichbar, in dem das Bundesgericht eine psychisch kranke Arbeitnehmerin, die sich infolge Brandstiftungen in einer Strafanstalt befand, als krankentaggeldberechtigt erachtete. Das Bundesgericht ging davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Anstaltsaufenthalt zurückzuführen war, sondern auf die bereits vorher aufgetretene psychische Erkrankung, die kausal für die Brandstiftungen war. Es betrachtete demnach die Arbeitsunfähigkeit als krankheitsbedingt und den Anstaltsaufenthalt seiner Funktion nach als Klinikaufenthalt (BGE 133 III 185 E. 2.2.2). Auch im hier zu beurteilenden Fall war der Krankheitszustand des Arbeitnehmers die ursprüngliche und primäre Ursache der Arbeitsverhinderung und nicht der Entzug des für die Servicetätigkeit des Arbeitnehmers vorausgesetzten Führerausweises (vgl. Urteil 4A_232/2019, a.a.O., E. 3.2.2). Es braucht daher nicht vertieft zu werden, ob der erfolgte Führerausweisentzug für sich allein genommen als Arbeitsverhinderung im Sinne von Art. 324a Abs. 1 OR zu betrachten wäre. 
 
2.3.5. Der Vorinstanz ist keine Verletzung von Art. 324a Abs. 1 OR vorzuwerfen, indem sie von einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung des Beschwerdegegners ausging und gestützt darauf eine Lohnfortzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bejahte.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Weiteren eine Verletzung von Art. 336c Abs. 1 OR vor. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung zu den Folgen der Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber angewendet, geschweige denn verletzt hätte. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann